Hinweise zum Online-VzKat
Die in blauer Schriftfarbe enthaltenen Hinweise sowie die Kennzeichnung -NEU- sind als Kommentierung zum neuen VzKat zu verstehen und daher nicht Bestandteil der amtlichen Fassung. Sie stellen im Online-Dokument eine kompakte Übersicht der relevanten Änderungen dar und geben zusätzliche Hinweise. Der amtliche Verkehrszeichenkatalog umfasst die Teile 1 bis 7, sowie den Anhang (Komplettübersicht). Wie bei allen derartigen Veröffentlichungen ist nur die amtliche Druckfassung verbindlich.

 

Teil 1

Allgemeines

VzKat Stand 11/2021

 

1. Grundlagen

(1) Der VzKat enthält alle Verkehrszeichen1, (inkl. Zusatzzeichen) und Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie zulässige Varianten von diesen. Außerdem enthält er Verkehrszeichen, die von dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind. Der VzKat umfasst alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen. Als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 8) ist er Bestandteil der VwV-StVO und wird mit ihr eingeführt.

1 Der Begriff Verkehrszeichen schließt im Folgenden Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel mit ein.

 

(2) Im Sinne der Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Verkehrszeichen für den nationalen sowie internationalen Straßenverkehr sind neben den Ausführungen des VzKat besonders die Vorschriften zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO zu beachten.

 

(3) Bei Verkehrszeichen mit variablen Inhalten (z. B. Richtzeichen) werden im VzKat in der Regel nicht alle möglichen Ausführungsvarianten wiedergegeben. Die bildliche Darstellung beschränkt sich dann auf das in der StVO enthaltene Verkehrszeichenbeispiel, bei Bedarf um bedeutsame Ausführungsvarianten ergänzt. Im Hinblick auf die konkrete Ausführung solcher Verkehrszeichen und ihre möglichen Varianten findet sich ein Hinweis auf das entsprechende Regelwerk:

 

- Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB)

- Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA)

- Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB)

- Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB)

- Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)

- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

- Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter

- Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen

- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

 

(4) Damit alle Verkehrszeichen stets ein einheitliches Erscheinungsbild haben, muss auf ein standardisiertes Datenmaterial für Verkehrszeichenhersteller, Druckereien, etc. zurückgegriffen werden können. Hierfür erstellt die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von allen Verkehrszeichen digitalisierte Vorlagen und hält diese für PC-gestütztes Zeichnen, Konstruieren und Fertigen vor. Die Digitaldaten sämtlicher amtlicher Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können bei der BASt bezogen werden.

 

(5) Der VzKat ist als Loseblattsammlung konzipiert. Für etwaige Änderungen/Ergänzungen bietet jede Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen.

 

(6) Verkehrszeichen mit einem veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht in allen möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im Zeichen (vgl. Nummer 3 Abschnitt (3)).

 

2. Neuerungen

(1) Die nachstehend aufgeführten Änderungen passen den im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 22. Mai 2017 eingeführten VzKat an.

 

(2) Die folgenden neu eingeführten Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten:

 

- Z 244.3 Beginn einer Fahrradzone

- Z 244.4 Ende einer Fahrradzone

- Z 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

- Z 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

- Z 342 Haifischzähne

- Z 350.1 Radschnellweg

- Z 350.2 Ende des Radschnellwegs

- Z 365-69 Tankstelle mit Flüssigerdgas

- Z 365-70 Tankstelle mit Tankmöglichkeit verschiedener Kraftstoffarten

- Z 365-71 Tankstelle mit Tankmöglichkeit aller Kraftstoffarten

- Z 442-14, -15, -16, -17, -24, -25, -26, -27, -30, -31, -32, -33 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten im Kreisverkehr

- Z 455.1-13, -23, -31 Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr

- Z 460-13, -23, -31 Bedarfsumleitung im Kreisverkehr

- Z 501 diverse Überleitungstafeln - ohne Gegenverkehr

- Z 511 diverse Verschwenkungstafeln - ohne Gegenverkehr

- Z 512 diverse Verschwenkungstafeln - mit Gegenverkehr

- Z 513 diverse Verschwenkungstafeln kurzer Verschwenkungen - ohne Gegenverkehr

- Z 514 diverse Verschwenkungstafeln kurzer Verschwenkungen - mit Gegenverkehr

- Z 527-30, -31 Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262

- Z 528-30, -31 Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263

- Z 529-30, -31 Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265

- Z 531 diverse Einengungstafeln - ohne Gegenverkehr

- Z 533 diverse Trennungstafeln - ohne Gegenverkehr

- Z 538-30, -31 Fahrstreifentafel - ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282

- Z 541 diverse Aufweitungstafeln - ohne Gegenverkehr

- Z 542 diverse Aufweitungstafeln - mit Gegenverkehr

- Z 550 diverse Zusammenführungstafeln - an durchgehender Strecke

- Z 551 diverse Zusammenführungstafeln - an einmündender Strecke

- Z 721 Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr

- Z 1010-68 Elektrokleinstfahrzeuge

- Z 1010-69 Lastenfahrräder

- Z 1010-70 Carsharingfahrzeuge

- Z 1010-71 Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen

- Z 1010-72 Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas und Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge

- Z 1012-54 Seniorenheim

- Z 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei

- Z 1022-17 Lastenfahrräder frei

- Z 1024-21 Carsharingfahrzeuge frei“

 

(3) die folgenden mit der StVO-Änderung neu eingeführten bzw. in die StVO übernommenen bereits bestehenden Verkehrszeichen (gekennzeichnet mit "*") sind im VzKat neu enthalten:

 

-

Z 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

-

Z 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone

-

Z 314-50 Parkhaus, Parkgarage*, als Variante des Z 314 Parken*

-

Z 357-50, -51, -52 für Radverkehr und/ oder Fußgänger durchlässige Sackgasse

-

Z 455.2 Ende der Umleitung

-

Z 467.2 Umlenkungspfeil Ende*

-

Z 605 Pfeilbake*, als Variante der Leitbake

-

Z 1020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei

 

(4) Die folgenden Zeichen werden mit der neuen StVO sowohl aus der StVO als auch aus dem VzKat gestrichen:

 

-

Z 145 Kraftomnibusse

-

Z 150 beschrankter Bahnübergang

-

Z 153 dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang (als Folge der Streichung von Z 150)

-

Z 353 Einbahnstraße

-

Z 380 Richtgeschwindigkeit

-

Z 381 Ende der Richtgeschwindigkeit

-

Z 388 Seitenstreifen für mehrspurige Kfz nicht befahrbar

 

(damit einhergehend wurde auch Z 389 Seitenstreifen für Fahrzeuge über 3,5 t nicht befahrbar aus dem VzKat gestrichen)

-

Z 1006-37 Amphibien (jetzt als Gefahrzeichen enthalten)

-

Z 1006-38 Stau (als Zusatzzeichen gestrichen)

-

Z 1006-39 Eingeschränktes Lichtraumprofil (jetzt als Gefahrzeichen enthalten)

-

Z 1007-30 Glätte (jetzt als Gefahrzeichen enthalten)

-

Z 1012-30 Anfang

-

Z 1026-31 Mofas frei (verbale Variante)

-

Z 1052-38 Schlechter Fahrbahnrand

-

Z 1060-11 Auch Fahrräder und Mofas

-

Z 1060-30 Streugut

 

(5) Gegenüber dem VzKat aus dem Jahre 1992 weist der neue VzKat außerdem die folgenden wesentlichen Veränderungen auf:

 

-

Der VzKat ist als Loseblattsammlung konzipiert. Für etwaige Änderungen / Ergänzungen bietet jede Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen.

 

 

-

Die aus der StVO gestrichenen Gefahrzeichen, die bei besonderer Gefahrenlage angeordnet werden können (§ 39 (8) StVO), werden alle unter der Hauptzeichennummer 101 (Gefahrstelle) mit entsprechender Unternummer geführt.

 

 

-

Unter der Nummer 257 werden Verbotszeichen mit Sinnbildern nach § 39 (7) StVO geführt, sofern die Sinnbilder nach § 39 (7) StVO nicht in anderen Verbotszeichen nach Anlage 2 zu § 41 (1) StVO enthalten sind. Aus Gründen der Förderung der Elektromobilität wird das Symbol der E-Bikes ausgeklammert.

 

 

-

Verkehrszeichen mit einem veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht mehr in allen möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im Zeichen (vgl. Nr. 3. (3)).

 

 

-

Einige Hinweiszeichen werden aus der StVO gestrichen. Sie sind künftig nur noch im VzKat enthalten (z. B. Autobahnhotel). Sie werden unter der „Sammelnummer“ 365 neben anderen Hinweiszeichen, wie z. B. Notrufsäule, geführt.

 

 

-

Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird zum Zwecke der Anzeige des Fahrstreifenendes eine neue Variante eingeführt.

 

 

-

Für die in der StVO textlich erwähnten rot-weiß gestreiften Sperrpfosten wird durch die Aufnahme einer Variante bei Zeichen 600 die Ausführung mit waagerechten Schraffen bildlich veranschaulicht.

 

3. Nummernsystem

(1) Zur eindeutigen Unterscheidung der Verkehrszeichen wird jedes Hauptverkehrszeichen mit einer Hauptverkehrszeichennummer versehen. Für die in der StVO enthaltenen Zeichen sind dies die dort definierten Zeichennummern gemäß den §§ 40 bis 43. Hierbei sind bestimmte Hauptnummernbereiche für bestimmte Gruppen von Verkehrszeichen reserviert:

 

-

Gefahrzeichen (§ 40 StVO):

Z 101 bis 199

 

-

Vorschriftzeichen (§ 41 StVO):

Z 201 bis 299

 

-

Richtzeichen (§ 42 StVO)

Z 301 bis 599

 

-

Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO):

Z 600 bis 699

 

-

sonstige Zeichen der StVO:

Z 701 bis 799

 

-

Zusatzzeichen (§ 39 bzw. 41 StVO):

ab Z 1000

 

 

(2) Da es zu Verkehrszeichen zum Teil vielfältige Ausführungsvarianten gibt, wird der Hauptzeichennummer eine Unternummer hinzugefügt. Haupt- und Unternummer sind durch einen Bindestrich verknüpft. Diese numerische Festlegung ist für die Erstellung von Beschilderungsplänen, das Beschaffungswesen sowie für die Schilderfertigung und –lagerung und nicht zuletzt für die Anordnung von Verkehrszeichen von Bedeutung. Die Einteilung der Unternummern erfolgt in der Regel nach dem Richtungsbezug, der im Bild des Verkehrszeichens ausgedrückt wird, oder nach der Seite der Aufstellung:

 

-

für linksweisend, gleichzeitig geradeaus
und linksweisend oder bei Aufstellung rechts:
Unternummer -10 bis -19

Bsp.: Zeichen 133-10 (Aufstellung rechts)

 

 

 

 

-

für rechtsweisend, gleichzeitig geradeaus
und rechtweisend oder bei Aufstellung links:
Unternummer -20 bis -29

Bsp.: Zeichen 220-20 (rechtsweisend)

 

 

 

 

-

für beidseitig weisend, geradeausweisend
oder richtungsneutral (z. B. auch sperrend):
Unternummer -30 bis -39

Bsp.: Zeichen 283-30 (beidseitig weisend)

 

 

 

 

-

für doppelseitig wirksam (z.B. beidseitig bedruckt:
Unternummer -40 bis -49

Bsp.: Zeichen 310-40 (mit Rückseite Z 311)

 

 

 

 

-

für Zeichen, die sich in das System der o. g.
Unternummern nicht einordnen lassen
(z. B. Zeichen ohne richtungsweisendes Element):
Unternummer -50 bis -99

Bsp.: Zeichen 314-50 Parkhaus, Parkgarage (Variante von Z 314)

 

(3) Bei Verkehrszeichen mit variablen Zahlenwerten steht die Unternummer für den im Verkehrszeichen enthaltenen Zahlenwert. Bei Zusatzzeichen gilt dies nur für Zeichen mit Entfernungsangaben – dabei werden die Werte hinter der Unternummer angefügt.

 

 

Beispiel:

Beispiel: Zeichen 108-12

 

 

 

 

 

 

Beispiel: Zeichen 265-4,2

 

 

 

 

   

Beispiel: Zeichen 274-90

       

 

  Beispiel: Zeichen 1001-30-800

 

(4) Um die Anzahl der Abbildungen im VzKat auf das notwendige Maß zu beschränken, ist in der Regel nur das Hauptzeichen abgebildet. Wo nötig, werden Ausführungsvarianten mit Unternummern tabellarisch erläutert.

 

4. Größen der Verkehrszeichen

(1) Die Größe der Verkehrszeichen richtet sich nach den Vorgaben der VwV-StVO (vgl. Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 12 ff.). Demnach sind lediglich Größenangaben zu Sonderformen von Verkehrszeichen (z. B. Z 201 Andreaskreuz) im VzKat festgelegt. Eine entsprechende Maßangabe wird jeweils beim Verkehrszeichen angegeben [Höhe x Breite in Millimeter].

 

(2) Damit auf Zonenzeichen dargestellte Hauptzeichen (z. B. Zeichen 274 in Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone) im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein ausfallen, sollten Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein. Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel Größe 3. (VwV-StVO Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 17a).

 

5. Materialien und Ausführung von Verkehrszeichen

Verkehrszeichen sind material- und ausführungstechnisch nach den einschlägigen internationalen und nationalen Vorschriften herzustellen und zu unterhalten. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (vgl. VwV-StVO Nummer III, 4. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 18).

 

Werden Verkehrszeichen als Wechselverkehrszeichen nur durch Leuchten erzeugt, können abweichend von der im VzKat abgebildeten Darstellung die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein. Einzelheiten enthalten die „Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)“ und die „Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA)“ (vgl. VwV-StVO Nummer III., 7. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 23).