Hinweise zum Online-VzKat
Die in
blauer Schriftfarbe enthaltenen Hinweise sowie die
Kennzeichnung
-NEU-
sind als Kommentierung
zum neuen VzKat zu verstehen und daher nicht Bestandteil der
amtlichen Fassung. Sie stellen im Online-Dokument eine kompakte Übersicht der relevanten
Änderungen dar und geben zusätzliche Hinweise. Der
amtliche Verkehrszeichenkatalog umfasst die Teile 1 bis 7, sowie
den Anhang (Komplettübersicht). Wie bei allen derartigen
Veröffentlichungen ist nur die amtliche Druckfassung
verbindlich. |
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Teil 1 |
Allgemeines |
VzKat
Stand 11/2021 |
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1. Grundlagen |
(1) Der VzKat enthält alle
Verkehrszeichen1, (inkl. Zusatzzeichen) und
Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie zulässige Varianten von
diesen. Außerdem enthält er Verkehrszeichen, die von dem für
Verkehr zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden durch
Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind. Der VzKat umfasst
alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen
Verkehrszeichen. Als Anlage zur Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43,
Randnummer 8) ist er Bestandteil der VwV-StVO und wird mit ihr
eingeführt. |
1 Der Begriff
Verkehrszeichen schließt im Folgenden Zusatzzeichen und
Verkehrseinrichtungen in der Regel mit ein. |
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(2) Im Sinne der Einheitlichkeit und
Verständlichkeit der Verkehrszeichen für den nationalen sowie
internationalen Straßenverkehr sind neben den Ausführungen des
VzKat besonders die Vorschriften zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO zu
beachten. |
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(3) Bei Verkehrszeichen mit
variablen Inhalten (z. B. Richtzeichen) werden im VzKat in der
Regel nicht alle möglichen Ausführungsvarianten wiedergegeben.
Die bildliche Darstellung beschränkt sich dann auf das in der
StVO enthaltene Verkehrszeichenbeispiel, bei Bedarf um
bedeutsame Ausführungsvarianten ergänzt. Im Hinblick auf die
konkrete Ausführung solcher Verkehrszeichen und ihre möglichen
Varianten findet sich ein Hinweis auf das entsprechende
Regelwerk: |
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- Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) |
- Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) |
- Richtlinien für die touristische
Beschilderung (RtB) |
- Richtlinien für
Umleitungsbeschilderungen (RUB) |
- Richtlinien für
Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) |
- Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA) |
- Richtlinien für die Anordnung von
verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport
gefährlicher Güter |
- Richtlinien für die Kennzeichnung
von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe
über Straßen |
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) |
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(4) Damit alle Verkehrszeichen stets
ein einheitliches Erscheinungsbild haben, muss auf ein
standardisiertes Datenmaterial für Verkehrszeichenhersteller,
Druckereien, etc. zurückgegriffen werden können. Hierfür
erstellt die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von allen
Verkehrszeichen digitalisierte
Vorlagen und hält diese für PC-gestütztes Zeichnen, Konstruieren
und Fertigen vor. Die Digitaldaten sämtlicher amtlicher
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können bei der BASt
bezogen werden. |
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(5) Der VzKat ist als
Loseblattsammlung konzipiert. Für etwaige Änderungen/Ergänzungen
bietet jede Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen. |
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(6) Verkehrszeichen mit einem
veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht in allen
möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen
abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer
festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im
Zeichen (vgl. Nummer 3 Abschnitt (3)). |
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2. Neuerungen |
(1) Die nachstehend aufgeführten
Änderungen passen den im Rahmen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in
der Fassung vom 22. Mai 2017 eingeführten VzKat an. |
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(2) Die folgenden neu eingeführten
Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten: |
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- Z 244.3 Beginn einer Fahrradzone |
- Z 244.4 Ende einer Fahrradzone |
- Z 277.1 Verbot des Überholens von
einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen |
- Z 281.1 Ende des Verbots des
Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen |
- Z 342 Haifischzähne |
- Z 350.1 Radschnellweg |
- Z 350.2 Ende des Radschnellwegs |
- Z 365-69 Tankstelle mit
Flüssigerdgas |
- Z 365-70 Tankstelle mit
Tankmöglichkeit verschiedener Kraftstoffarten |
- Z 365-71 Tankstelle mit
Tankmöglichkeit aller Kraftstoffarten |
- Z 442-14, -15, -16, -17, -24, -25,
-26, -27, -30, -31, -32, -33 Vorwegweiser für bestimmte
Verkehrsarten im Kreisverkehr |
- Z 455.1-13, -23, -31 Ankündigung
oder Fortsetzung der Umleitung im Kreisverkehr |
- Z 460-13, -23, -31
Bedarfsumleitung im Kreisverkehr |
- Z 501 diverse Überleitungstafeln -
ohne Gegenverkehr |
- Z 511 diverse Verschwenkungstafeln
- ohne Gegenverkehr |
- Z 512 diverse Verschwenkungstafeln
- mit Gegenverkehr |
- Z 513 diverse Verschwenkungstafeln
kurzer Verschwenkungen - ohne Gegenverkehr |
- Z 514 diverse Verschwenkungstafeln
kurzer Verschwenkungen - mit Gegenverkehr |
- Z 527-30, -31 Fahrstreifentafel -
ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 262 |
- Z 528-30, -31 Fahrstreifentafel -
ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 263 |
- Z 529-30, -31 Fahrstreifentafel -
ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 265 |
- Z 531 diverse Einengungstafeln -
ohne Gegenverkehr |
- Z 533 diverse Trennungstafeln -
ohne Gegenverkehr |
- Z 538-30, -31 Fahrstreifentafel -
ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 282 |
- Z 541 diverse Aufweitungstafeln -
ohne Gegenverkehr |
- Z 542 diverse Aufweitungstafeln -
mit Gegenverkehr |
- Z 550 diverse
Zusammenführungstafeln - an durchgehender Strecke |
- Z 551 diverse
Zusammenführungstafeln - an einmündender Strecke |
- Z 721 Grünpfeilschild mit
Beschränkung auf den Radverkehr |
- Z 1010-68 Elektrokleinstfahrzeuge |
- Z 1010-69 Lastenfahrräder |
- Z 1010-70 Carsharingfahrzeuge |
- Z 1010-71 Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen
besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
- Z 1010-72 Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas und Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Fahrzeuge |
- Z 1012-54 Seniorenheim |
- Z 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge
frei |
- Z 1022-17 Lastenfahrräder frei |
- Z 1024-21 Carsharingfahrzeuge
frei“ |
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(3) die folgenden mit der
StVO-Änderung neu eingeführten bzw. in die StVO übernommenen
bereits bestehenden Verkehrszeichen (gekennzeichnet mit "*")
sind im VzKat neu enthalten: |
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Z 314.1 Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone |
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Z 314.2 Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone |
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Z 314-50 Parkhaus, Parkgarage*, als
Variante des Z 314 Parken* |
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Z 357-50, -51, -52 für Radverkehr
und/ oder Fußgänger durchlässige Sackgasse |
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Z 455.2 Ende der Umleitung |
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Z 467.2 Umlenkungspfeil Ende* |
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Z 605 Pfeilbake*, als Variante der
Leitbake |
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Z 1020-13 Inline-Skaten und
Rollschuhfahren frei |
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(4) Die folgenden Zeichen werden mit
der neuen StVO sowohl aus der StVO als auch aus dem VzKat
gestrichen: |
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Z 145 Kraftomnibusse |
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Z 150 beschrankter Bahnübergang |
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Z 153 dreistreifige Bake vor
beschranktem Bahnübergang (als Folge der Streichung von Z 150) |
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Z 353 Einbahnstraße |
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Z 380 Richtgeschwindigkeit |
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Z 381 Ende der Richtgeschwindigkeit |
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Z 388 Seitenstreifen für mehrspurige
Kfz nicht befahrbar |
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(damit
einhergehend wurde auch Z 389 Seitenstreifen für Fahrzeuge über
3,5 t nicht befahrbar aus dem VzKat gestrichen) |
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Z 1006-37 Amphibien (jetzt als
Gefahrzeichen enthalten) |
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Z 1006-38 Stau (als Zusatzzeichen
gestrichen) |
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Z 1006-39 Eingeschränktes
Lichtraumprofil (jetzt als Gefahrzeichen enthalten) |
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Z 1007-30 Glätte (jetzt als
Gefahrzeichen enthalten) |
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Z 1012-30 Anfang |
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Z 1026-31 Mofas frei (verbale
Variante) |
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Z 1052-38 Schlechter Fahrbahnrand |
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Z 1060-11 Auch Fahrräder und Mofas |
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Z 1060-30 Streugut |
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(5) Gegenüber dem VzKat aus dem
Jahre 1992 weist der neue VzKat außerdem die folgenden
wesentlichen Veränderungen auf: |
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Der VzKat ist als Loseblattsammlung
konzipiert. Für etwaige Änderungen / Ergänzungen bietet jede
Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen. |
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Die aus der StVO gestrichenen
Gefahrzeichen, die bei besonderer Gefahrenlage angeordnet werden
können (§ 39 (8) StVO), werden alle unter der Hauptzeichennummer
101 (Gefahrstelle) mit entsprechender Unternummer geführt. |
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Unter der Nummer 257 werden
Verbotszeichen mit Sinnbildern nach § 39 (7) StVO geführt,
sofern die Sinnbilder nach § 39 (7) StVO nicht in anderen
Verbotszeichen nach Anlage 2 zu § 41 (1) StVO enthalten sind.
Aus Gründen der Förderung der Elektromobilität wird das Symbol
der E-Bikes ausgeklammert. |
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Verkehrszeichen mit einem
veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht mehr in allen
möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen
abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer
festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im
Zeichen (vgl. Nr. 3. (3)). |
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Einige Hinweiszeichen werden aus der
StVO gestrichen. Sie sind künftig nur noch im VzKat enthalten
(z. B. Autobahnhotel). Sie werden unter der „Sammelnummer“ 365
neben anderen Hinweiszeichen, wie z. B. Notrufsäule, geführt. |
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Zu Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil wird zum Zwecke der Anzeige des
Fahrstreifenendes eine neue Variante eingeführt. |
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Für die in der StVO textlich
erwähnten rot-weiß gestreiften Sperrpfosten wird durch die
Aufnahme einer Variante bei Zeichen 600 die Ausführung mit
waagerechten Schraffen bildlich veranschaulicht. |
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3. Nummernsystem |
(1) Zur eindeutigen Unterscheidung
der Verkehrszeichen wird jedes Hauptverkehrszeichen mit einer
Hauptverkehrszeichennummer versehen. Für die in der StVO
enthaltenen Zeichen sind dies die dort definierten
Zeichennummern gemäß den §§ 40 bis 43. Hierbei sind bestimmte
Hauptnummernbereiche für bestimmte Gruppen von Verkehrszeichen
reserviert: |
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Gefahrzeichen (§ 40 StVO): |
Z 101 bis 199 |
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Vorschriftzeichen (§ 41
StVO): |
Z 201 bis 299 |
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Richtzeichen (§ 42 StVO) |
Z 301 bis 599 |
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- |
Verkehrseinrichtungen (§ 43
StVO): |
Z 600 bis 699 |
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sonstige Zeichen der StVO: |
Z 701 bis 799 |
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Zusatzzeichen (§ 39 bzw. 41
StVO): |
ab Z 1000 |
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(2) Da es zu Verkehrszeichen zum
Teil vielfältige Ausführungsvarianten gibt, wird der
Hauptzeichennummer eine Unternummer hinzugefügt. Haupt- und
Unternummer sind durch einen Bindestrich verknüpft. Diese
numerische Festlegung ist für die Erstellung von
Beschilderungsplänen, das Beschaffungswesen sowie für die
Schilderfertigung und –lagerung und nicht zuletzt für die
Anordnung von Verkehrszeichen von Bedeutung. Die Einteilung der
Unternummern erfolgt in der Regel nach dem Richtungsbezug, der
im Bild des Verkehrszeichens ausgedrückt wird, oder nach der
Seite der Aufstellung: |
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für linksweisend,
gleichzeitig geradeaus
und linksweisend oder bei Aufstellung rechts:
Unternummer -10 bis -19 |
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Bsp.: Zeichen 133-10
(Aufstellung rechts) |
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für rechtsweisend, gleichzeitig
geradeaus
und rechtweisend oder bei Aufstellung links:
Unternummer -20 bis
-29 |
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Bsp.: Zeichen 220-20
(rechtsweisend) |
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für beidseitig weisend, geradeausweisend
oder richtungsneutral (z. B. auch sperrend):
Unternummer -30 bis
-39 |
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Bsp.: Zeichen 283-30
(beidseitig weisend) |
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für doppelseitig wirksam
(z.B. beidseitig bedruckt:
Unternummer -40 bis
-49 |
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Bsp.: Zeichen 310-40 (mit
Rückseite Z 311) |
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für Zeichen, die sich in das System
der o. g.
Unternummern nicht einordnen lassen
(z. B. Zeichen ohne richtungsweisendes Element):
Unternummer -50 bis
-99 |
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Bsp.: Zeichen 314-50
Parkhaus, Parkgarage (Variante von Z 314) |
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(3) Bei Verkehrszeichen mit
variablen Zahlenwerten steht die Unternummer für den im
Verkehrszeichen enthaltenen Zahlenwert. Bei Zusatzzeichen gilt
dies nur für Zeichen mit Entfernungsangaben – dabei werden die
Werte hinter der Unternummer angefügt. |
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Beispiel: |
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Beispiel: Zeichen 108-12 |
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Beispiel: Zeichen 265-4,2 |
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Beispiel: Zeichen 274-90 |
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Beispiel: Zeichen 1001-30-800 |
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(4) Um die Anzahl der Abbildungen im
VzKat auf das notwendige Maß zu beschränken, ist in der Regel
nur das Hauptzeichen abgebildet. Wo nötig, werden
Ausführungsvarianten mit Unternummern tabellarisch erläutert. |
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4. Größen der Verkehrszeichen |
(1) Die Größe der Verkehrszeichen
richtet sich nach den Vorgaben der VwV-StVO (vgl. Nummer III, 3.
zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 12 ff.). Demnach sind lediglich
Größenangaben zu Sonderformen von Verkehrszeichen (z. B. Z 201
Andreaskreuz) im VzKat festgelegt. Eine entsprechende Maßangabe
wird jeweils beim Verkehrszeichen angegeben [Höhe x Breite in
Millimeter]. |
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(2) Damit auf Zonenzeichen
dargestellte Hauptzeichen (z. B. Zeichen 274 in Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone) im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen
nicht zu klein ausfallen, sollten Zonenzeichen in der Regel in
der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen,
ausgeführt sein. Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel
Größe 3. (VwV-StVO Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43,
Randnummer. 17a). |
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5. Materialien und Ausführung von
Verkehrszeichen |
Verkehrszeichen sind material- und
ausführungstechnisch nach den einschlägigen internationalen und
nationalen Vorschriften herzustellen und zu unterhalten. Die
Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den
Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (vgl. VwV-StVO
Nummer III, 4. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 18). |
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Werden Verkehrszeichen als
Wechselverkehrszeichen nur durch Leuchten erzeugt, können
abweichend von der im VzKat abgebildeten Darstellung die weißen
Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze
Rand weiß sein. Einzelheiten enthalten die „Richtlinien für
Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)“ und die
„Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an
Bundesfernstraßen (RWVA)“ (vgl. VwV-StVO Nummer III., 7. zu den
§§ 39 bis 43, Randnummer. 23). |
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