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1. Grundlagen |
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(1) Der VzKat enthält alle Verkehrszeichen1, (inkl. Zusatzzeichen) und Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie zulässige Varianten von diesen. Außerdem enthält er Verkehrszeichen, die von dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind. Der VzKat umfasst alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen. Als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 8) ist er Bestandteil der VwV-StVO und wird mit ihr eingeführt. |
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1 Der Begriff Verkehrszeichen schließt im Folgenden Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel mit ein. |
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(2) Im Sinne der Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Verkehrszeichen für den nationalen sowie internationalen Straßenverkehr sind neben den Ausführungen des VzKat besonders die Vorschriften zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO zu beachten. |
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(3) Bei Verkehrszeichen mit variablen Inhalten (z. B. Richtzeichen) werden im VzKat in der Regel nicht alle möglichen Ausführungsvarianten wiedergegeben. Die bildliche Darstellung beschränkt sich dann auf das in der StVO enthaltene Verkehrszeichenbeispiel, bei Bedarf um bedeutsame Ausführungsvarianten ergänzt. Im Hinblick auf die konkrete Ausführung solcher Verkehrszeichen und ihre möglichen Varianten findet sich ein Hinweis auf das entsprechende Regelwerk: |
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(4) Damit alle Verkehrszeichen stets ein einheitliches Erscheinungsbild haben, muss auf ein standardisiertes Datenmaterial für Verkehrszeichenhersteller, Druckereien, etc. zurückgegriffen werden können. Hierfür erstellt die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von allen Verkehrszeichen digitalisierte Vorlagen und hält diese für PC-gestütztes Zeichnen, Konstruieren und Fertigen vor. Die Digitaldaten sämtlicher amtlicher Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können bei der BASt bezogen werden. |
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(5) Der VzKat ist als Loseblattsammlung konzipiert. Für etwaige Änderungen/Ergänzungen bietet jede Seite den Raum für mindestens ein weiteres Zeichen. |
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(6) Verkehrszeichen mit einem veränderlichen numerischen Inhalt werden nicht in allen möglichen Varianten dargestellt. Es wird lediglich ein Zeichen abgebildet. Die Varianten werden über die Unternummer festgelegt. Die Unternummer steht dabei für den Zahlenwert im Zeichen (vgl. Nummer 3 Abschnitt (3)). |
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2. Neuerungen |
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(1) Nachstehend sind die Änderungen gegenüber dem VzKat in der Fassung vom 8. November 2021 aufgeführt. |
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(2) Die folgenden neu eingeführten Verkehrszeichen sind im VzKat neu enthalten: |
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(3) Die folgenden Zeichen werden aus dem VzKat gestrichen: |
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3. Nummernsystem |
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(1) Zur eindeutigen Unterscheidung der Verkehrszeichen wird jedes Hauptverkehrszeichen mit einer Hauptverkehrszeichennummer versehen. Für die in der StVO enthaltenen Zeichen sind dies die dort definierten Zeichennummern gemäß den §§ 40 bis 43. Hierbei sind bestimmte Hauptnummernbereiche für bestimmte Gruppen von Verkehrszeichen reserviert: |
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(2) Da es zu Verkehrszeichen zum Teil vielfältige Ausführungsvarianten gibt, wird der Hauptzeichennummer eine Unternummer hinzugefügt. Haupt- und Unternummer sind durch einen Bindestrich verknüpft. Diese numerische Festlegung ist für die Erstellung von Beschilderungsplänen, das Beschaffungswesen sowie für die Schilderfertigung und –lagerung und nicht zuletzt für die Anordnung von Verkehrszeichen von Bedeutung. Die Einteilung der Unternummern erfolgt in der Regel nach dem Richtungsbezug, der im Bild des Verkehrszeichens ausgedrückt wird, oder nach der Seite der Aufstellung: |
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(3) Bei Verkehrszeichen mit variablen Zahlenwerten steht die Unternummer für den im Verkehrszeichen enthaltenen Zahlenwert. Bei Zusatzzeichen gilt dies nur für Zeichen mit Entfernungsangaben – dabei werden die Werte hinter der Unternummer angefügt. |
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(4) Um die Anzahl der Abbildungen im VzKat auf das notwendige Maß zu beschränken, ist in der Regel nur das Hauptzeichen abgebildet. Wo nötig, werden Ausführungsvarianten mit Unternummern tabellarisch erläutert. |
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4. Größen der Verkehrszeichen |
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(1) Die Größe der Verkehrszeichen richtet sich nach den Vorgaben der VwV-StVO (vgl. Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 12 ff.). Demnach sind lediglich Größenangaben zu Sonderformen von Verkehrszeichen (z. B. Z 201 Andreaskreuz) im VzKat festgelegt. Eine entsprechende Maßangabe wird jeweils beim Verkehrszeichen angegeben [Höhe x Breite in Millimeter]. |
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(2) Damit auf Zonenzeichen dargestellte Hauptzeichen (z. B. Zeichen 274 in Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone) im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein ausfallen, sollten Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein. Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel Größe 3. (VwV-StVO Nummer III, 3. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 17a). |
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5. Materialien und Ausführung von Verkehrszeichen |
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Verkehrszeichen sind material- und ausführungstechnisch nach den einschlägigen internationalen und nationalen Vorschriften herzustellen und zu unterhalten. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (vgl. VwV-StVO Nummer III, 4. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 18). |
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Werden Verkehrszeichen als Wechselverkehrszeichen nur durch Leuchten erzeugt, können abweichend von der im VzKat abgebildeten Darstellung die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein. Einzelheiten enthalten die „Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)“ und die „Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA)“ (vgl. VwV-StVO Nummer III., 7. zu den §§ 39 bis 43, Randnummer. 23). |
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