VzKat 2017 - das ist neu

 
     
 

Das geänderte Nummernsystem
Wer mit Verkehrszeichen zu tun hat, ist möglicherweise stolz darauf, dass er die gängigen Nummern der Schilder durch jahrelange Anwendung auswendig kann. Diese Zeiten sind vorerst vorbei! Nein, ganz so schlimm ist es dann auch wieder nicht, aber mit dem neuen VzKat hat das bisherige Nummernsystem teilweise erhebliche Änderungen erfahren. Viele dieser Änderungen dienen der Systematik und sind daher sinnvoll - andere wiederum sind nicht unbedingt nachvollziehbar. Ein gutes Beispiel für unnötige Änderungen findet sich z.B. im Bereich der Fahrtrichtungsgebote:

 
     
     
 
         

Zeichen 209
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Rechts

 
Unternummer Z 209 -  
10: Links  
30: Geradeaus  

 

 

 

 

 

 
     
     
 

Bisher hatte man sich eingeprägt, dass -10 für "Links" und -20 für "Rechts" steht. Mit der Neufassung entfällt die Unternummer -20, da Zeichen 209 automatisch für "Rechts" steht, denn ein "neutrales" Zeichen 209 gibt es ja nicht. Ob diese Änderung in der Praxis für Probleme sorgt, bleibt abzuwarten - fakt ist, dass sie nicht konsequent umgesetzt wurde, denn sie betrifft maßgeblich nur Fahrtrichtungsgebote. Interessanterweise findet sich der bisherige "Normalfall" (-10 / -20) bereits bei Zeichen 220 (Einbahnstraße) wieder:

 
     
     
 
         

Zeichen 220
Einbahnstraße

 
Unternummer Z 220 -    
10: linksweisend    
20: rechtsweisend  

300 x 800mm

40: doppelseitig (-10 / -20)    
        -20
 
     
     
 

Gemäß der Logik, die bei Zeichen 209, 214 und 222 angewandt wurde, gäbe es auch bei Zeichen 220 nur Unternummern für linksweisend (-10) und doppelseitig (-40), da die Ausführung "rechtsweisend" ja bereits im Zeichen 220 verkörpert ist. Wer jetzt an ein redaktionelles Versehen glaubt, findet die Änderung selbst bei der Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222. Die Sache hat also System, auch wenn mit Blick auf den gesamten VzKat nicht klar erkennbar ist, nach welchen Kriterien verfahren wurde.

Leider hat man aber vermutlich vergessen, die Darstellung im amtlichen Teil 1 zum VzKat anzupassen, denn dort ist das Zeichen 211-20 noch exemplarisch für "rechtsweisend" nebst Nummer (-20) enthalten, obwohl der VzKat diese Unternummer im Fall der Fahrtrichtungsgebote nicht mehr führt. Im VzKat Entwurf von September 2015 waren diese Nummern alle noch enthalten - dies so zu belassen wäre sicherlich eindeutiger gewesen.

 
     
     
 

Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert
Eine ganz andere und zudem bedeutsamere Änderung des Nummernsystems hat im Bereich der VZ mit variablen Zahlen stattgefunden. Hier wurde die bisherige fortlaufende Nummerierung durch die Darstellung der jeweiligen Zahl auf dem Schild ersetzt. Diese Neuerung ist durchaus sinnvoll, aber - zumindest in der Umstellungsphase - nicht ganz unproblematisch:

 
     
     
 

 

 

 

 

 

Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
 

 

Unternummer Z 274 -
5 - 130: ab 10 in vollen Zehnern,
jeweilige Geschwindigkeit in km/h
   

   

Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert

-60
 
     
     
 

Hatte die "zulässige Höchstgeschwindigkeit 60km/h" bislang die Nummer 274-56, erhält sie jetzt die Nummer 274-60. Zeichen 274-53 (30km/h) wird folglich Zeichen 274-30 usw. Da von einer längeren Übergangszeit auf Anwenderebene auszugehen ist, muss auf eine exakte und eindeutige Kommunikation bei Anordnung und Ausführung geachtet werden. Wenn die Behörde ein Zeichen 274-60 (60km/h) anordnet und das mit der Beschilderung beauftragte Unternehmen arbeitet noch nach dem alten Nummern-System, steht neben der Fahrbahn ein 100 km/h-Schild.

 
     
 

Mögliche Komplikationen bei der Anordnung von Zeichen 274 und 278 (60 und 100km/h):

 
     
 
   
  jetzt: 274-60 bisher: 274-60  
  bisher: 274-56 jetzt: 274-100  
 
     
 

Umgekehrt geht es natürlich auch, je nachdem wer mit den veralteten VZ-Nummern arbeitet. Sicherlich müssen für eine falsche Anordnung bzw. Aufstellung einige Zufälle zusammen kommen, ganz ausgeschlossen ist dies aber nicht. Das gilt selbstverständlich auch für die Aufhebung durch Zeichen 278, denn auch hier steht die Unternummer jetzt für die Zahl auf dem Schild:

 
     
 
   
  jetzt: 278-60 bisher: 278-60  
  bisher: 278-56 jetzt: 278-100  
 
     
     
 

Sonstige Nummern-Änderungen
Weitere Nummern-Änderungen finden sich in nahezu allen Teilen des VzKat, insbesondere bei den Zusatzzeichen. Entsprechend müssen besonders rein textlich verfasste Anordnungen (Zeichen XYZ an Einmündung Schillerstraße) sorgsam formuliert werden - ggf. mit dem Vermerk der VZ-Bezeichnung, bzw. dem Bezug auf den neuen VzKat. Besser ist in jedem Fall ein Beschilderungsplan mit eindeutigen Abbildungen der jeweiligen Zeichen. Auch bei der Bestellung von Verkehrszeichen sollten mögliche Fehler durch eine detaillierte Beschreibung vermieden werden.

 
     
 

Beispiel für neue Zeichen mit "alter" Nummer:

 
     
 
   
  jetzt: 1012-30 bisher: 1012-30  
  (neu) (gestrichen)  
 
     
 

Hierzu gleich noch eine Anmerkung: Das Zusatzzeichen "Anfang" ist grundsätzlich entbehrlich, da mit dem Standort des „Hauptverkehrszeichens“ automatisch der Anfang in Fahrtrichtung bekannt gegeben wird. Auf die gesonderte Benennung "Anfang" kann daher verzichtet werden - entsprechend wurde das ZZ gestrichen und die frei gewordenen Nummer dem ZZ "Ladezone" zugeordnet.

 
     
 

 
 

Die Anwendung des Zusatzzeichens „Anfang“ erübrigt sich, da mit dem „Hauptzeichen“ bereits der Beginn der Regelung anzeigt bzw. angeordnet wird.

 
     
 

Verkehrszeichen die es nicht mehr gibt
Die nachfolgende Übersicht umfasst die Zeichen, die sowohl aus der StVO als auch aus dem VzKat gestrichen wurden. Die Neuanordnung dieser Varianten ist nicht mehr möglich. Bestehende Beschilderungen verlieren je nach Anordnungscharakter ihre Gültigkeit und sind durch andere Ausführungen (siehe Abbildung "Alternative bzw. aktuelle Version") zu ersetzen. Ansonsten genügt der Austausch im Rahmen betriebsüblicher Anforderungen, sprich Reparatur von Vandalismus- oder Unfallschäden sowie Ersatz von verschlissenen Schildern.

 
     
 
   

gestrichen:

   
         
       
    Zeichen 145    
 
     
 

Hinweis:
Das Zeichen 145 war bislang nur im VzKat enthalten und fand in der Praxis kaum Anwendung. Alternativ kann künftig Zeichen 101 mit Zusatzzeichen verwendet werden, oder die Darstellung erfolgt grafisch gesehen wie bisher (Sinnbild in Gefahrzeichen), auf der Grundlage von § 39 Abs. 7 StVO (Erklärung der Bedeutung von Sinnbildern, die auf anderen Verkehrszeichen abgebildet sind).

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 150
(noch gültig bis 31.10.2022)

  Zeichen 151
 (an allen Bahnübergängen)
 
 
     
 

Hinweis:
Bestehende Beschilderungen bleiben bis 31. Oktober 2022 gültig. Neuanordnungen des Z 150 sind unzulässig. Zur Warnung vor Bahnübergängen wird seit 2013 unabhängig von der Sicherungsart (Schranken, Halbschranken, keine Schranken) immer Zeichen 151 bzw. 156 (Bahnübergang, Sinnbild Schienenbahn) verwendet.

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 153
(noch gültig bis 31.10.2022)

  Zeichen 156
 (an allen Bahnübergängen)
 
 
     
 

Hinweis:
Das Zeichen ist im Prinzip nur eine Kombination aus Zeichen 150 und einer dreistreifigen Bake, wurde aber unter einer eigenen Nummer (153) geführt und wird deshalb im Zuge der Streichung von Zeichen 150 ebenfalls gestrichen. Bestehende Beschilderungen bleiben bis 31. Oktober 2022 gültig. Neuanordnungen der Z 153 sind unzulässig. Zur Warnung vor Bahnübergängen wird seit 2013 unabhängig von der Sicherungsart (Schranken, Halbschranken, keine Schranken) immer Zeichen 151 bzw. 156 (Bahnübergang, Sinnbild Schienenbahn) verwendet.

 
     
     
     
 
   

gestrichen:

   
         
       
   

Zeichen 353
(noch gültig bis 31.10.2022)

   
 
     
 

Hinweis:
Bestehende Beschilderungen bleiben bis 31. Oktober 2022 gültig. Neuanordnungen des Z 353 sind unzulässig, dies betrifft auch temporäre Verkehrsführungen, z.B. im Zuge von Arbeitsstellen. Es ist keine Alternative vorgesehen. Lediglich durch leichtes Eindrehen der Zeichen 220 (Einbahnstraße) kann der Beginn oder die Fortführung einer Einbahnstraße für den geradeaus fahrenden Verkehr besser verdeutlicht werden.

 
     
     
     
 
  gestrichen:  
       
   
  Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Zeichen 381
Ende der Richtgeschwindigkeit
 
  (beide noch gültig bis 31.10.2022)  
 
     
 

Hinweis:
Bestehende Beschilderungen bleiben bis 31. Oktober 2022 gültig. Neuanordnungen des Z 380 / 381 sind unzulässig. Es ist keine Alternative vorgesehen. Interessanterweise ist das Zeichen 380 weiterhin auf den Tafeln an Grenzübergangsstellen (Z 393) enthalten, obwohl es gemäß StVO nicht mehr vorgesehen ist und demzufolge auch keine Bedeutung mehr hat.

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:
 
         
     
  Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige
 Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
   
  (noch gültig bis 31.10.2022)    
       
     
  Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge
 über 3,5t nicht befahrbar
  Zeichen 1007-60
(in Kombination mit Z 101)
 
 

(noch gültig bis 31.10.2022)

 

   
 
     
 

Hinweis:
Die Zeichen 388 bzw. 389 waren entgegen der Gestaltung keine Zusatzzeichen, sondern den Richtzeichen zugeordnet und durften deshalb allein stehen. Bestehende Beschilderungen bleiben bis 31. Oktober 2022 gültig. Neuanordnungen der Z 388 bzw. 239 sind unzulässig. Ersatz ist durch Zeichen 1007-60 möglich, dann jedoch in Kombination mit einem Gefahrzeichen (Zeichen 101).

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 1006-37
Amphibien

  Zeichen 101-14 (neu)
 Amphibienwanderung
 
 
     
 

Hinweis:
Neuanordnungen des Zeichen 1006-37 sind unzulässig. Ersatz ist durch die Gefahrzeichen 101-14 bzw. 101-24 möglich.

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 1006-38
Staugefahr

  Zeichen 124
 Stau
 
 
     
 

Hinweis:
Neuanordnungen des Z 1006-38 sind unzulässig. Ersatz erfolgt durch Zeichen 124 (bisher waren beide Varianten möglich). Die Änderung betrifft insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bisweilen mit diesem Zusatzzeichen ergänzt (begründet) wurden. Da es sich nicht länger um ein amtliches Verkehrszeichen handelt, kann dies ggf. Auswirkungen auf die Rechtsverbindlichkeit der Gesamtbeschilderung zur Folge haben.

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 1006-39
eingeschränktes Lichtraumprofil

  Zeichen 101-54 (neu)
 unzureichendes Lichtraumprofil
 
 
     
 

Hinweis:
Neuanordnungen des Z 1006-39 sind unzulässig. Ersatz durch Zeichen 101-54. Ob die vielen Alleen, die bereits mit Zeichen 101 und dem bisherigen Zusatzzeichen 1006-39 ausgestattet sind, jetzt neu beschildert werden müssen, ist eher fraglich. Bei der Kombination mit Zeichen 274 könnte sich jedoch ein Änderungsbedarf ergeben (Rechtsverbindlichkeit des ZZ und ggf. der Gesamtbeschilderung).

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

Alternative bzw.
aktuelle Version
:

 
         
     
 

Zeichen 1007-30
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung

  Zeichen 101-51
 Schnee- oder Eisglätte
 
 
     
 

Hinweis:
Achtung: Die bisherige VZ-Nummer 1007-30 steht jetzt für das Zusatzzeichen "Ölspur". Neuanordnungen des alten Z 1007-30 sind unzulässig. Ersatz durch Zeichen 101-51 (bisher Zeichen 113). Die Änderung betrifft insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bisweilen mit diesem Zusatzzeichen ergänzt (begründet) wurden. Da es sich nicht länger um ein amtliches Verkehrszeichen handelt, kann dies ggf. Auswirkungen auf die Rechtsverbindlichkeit der Gesamtbeschilderung zur Folge haben.

 
     
     
     
 
  gestrichen:

 

ACHTUNG!
Nummer neu vergeben:

 
         
     
 

Zeichen 1012-30
Anfang

  Zeichen 1012-30 (neu)
 Ladezone
 
 
     
 

Hinweis:
Achtung: Die VZ-Nummer steht jetzt für das Zusatzzeichen "Ladezone". Neuanordnungen des alten Z 1012-30 sind unzulässig. Das Zusatzzeichen "Anfang" ist grundsätzlich entbehrlich, da mit dem Standort des „Hauptverkehrszeichens“ automatisch der Anfang in Fahrtrichtung bekannt gegeben wird. Vorhandene Zeichen können deshalb demontiert werden (hier fände dann tatsächlich erstmalig die Lichtung des Schilderwaldes statt).

 
     
     
     
 
  gestrichen:

Alternative:

ACHTUNG!

 
      Nummer neu vergeben:  
   
 

Zeichen 1026-31
Mofas frei
(verbale Variante)

Zeichen 1022-11
Mofas frei
(Variante mit Sinnbild)
Zeichen 1026-31 (neu)
Kraftomnibusse im
Gelegenheitsverkehr frei
 
 
     
 

Hinweis:
Achtung: Die VZ-Nummer 1026-31 steht jetzt für das Zusatzzeichen "Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr frei". Neuanordnungen des alten Z 1026-31 sind unzulässig. Die verbale Variante existierte zusätzlich zur Sinnbild-Variante (Zeichen 1022-11) und ist deshalb überflüssig.

 
     
     
 

Neu eingeführte Verkehrszeichen ("Hauptzeichen")
Ausgehend vom ursprünglichen (und irrigen) Ansinnen der Schilderwaldnovelle 2009, den Schilderwald durch die Streichung bestimmter Verkehrszeichen in der StVO lichten zu können, ist die Anzahl der neu eingeführten Verkehrszeichen schon bemerkenswert. Insbesondere im Bereich der Zusatzzeichen hat sich einiges getan, denn hier wurden zahlreiche Varianten eingeführt, die sich in der Praxis bereits bewährt haben und bisher via Ländererlass - nicht selten jedoch „illegal“ - verwendet wurden. Andere Vorschläge, wie z.B. die ZZ „Be-/Entladen erlaubt“ bzw. „Be-/Entladen Ein-/Aussteigen erlaubt“ wurden hingegen nicht übernommen. Aber auch im Bereich der „Hauptverkehrszeichen“ hat sich einiges getan:

 
     
 

Neu: Zeichen 101 als Sammelnummer der ehemals gestrichenen Gefahrzeichen
Die im Zuge der Schilderwaldnovelle 2009 bzw. dem StVO Neuerlass 2013 gestrichenen Gefahrzeichen wurden letztendlich nicht wie geplant abgeschafft, sondern finden sich nach einigen kuriosen Zwischenständen alle unter der Hauptnummer 101:

 
     
 
   
  Z 101 Z 101-10/20
(bisher Z 144)
Z 101-11/21
(bisher Z 134)
 
         
   
  Z 101-12/22
(bisher Z 140
Z 101-15/25
(bisher Z 115)
Z 101-51
(bisher Z 113)
 
         
   
  Z 101-52
(bisher Z 116)
Z 101-53
(bisher Z 129)
Z 101-55
(bisher Z 128)
 
 
     
 

Die Zeichen mit spiegelbildlicher Ausführung erhalten entsprechende Unternummern zur Rechts- bzw. Linksaufstellung. Die Unternummern -10, -11, -12 usw. stehen für Rechtsaufstellung, die Unternummern -20, -21, -22 usw. für Linksaufstellung. Zeichen ohne spiegelbildliche Varianten erhalten 50er Unternummern.

 
     
 

Neue Varianten der Gefahrzeichen:
Neben der „Wiedereinführung“ der gestrichenen Gefahrzeichen, wurden der Hauptnummer 101 auch drei neue Zeichen hinzugefügt. Die Z 101-13 und -14 gibt es auch als spiegelbildliche Variante (101-23 und -24).

 
     
 
   
  Z 101-13/23
Reiter
Z 101-14/24
Amphibienwanderung
Z 101-54
unzureichendes
Lichtraumprofil
 
 
     
 

Neue Varianten der Verkehrsverbote – Z 257:
Unter der Hauptnummer 257 werden neben den nachfolgend abgebildeten neuen Zeichen auch die bisherigen Zeichen 256 (Verbot für Mofas, jetzt 257-50) sowie Zeichen 258 (Verbot für Reiter, jetzt Zeichen 257-51) geführt. Zeichen 257-53 wirkt zunächst kurios, wendet sich aber an den Landwirt und nicht an die Kuh.

 
     
 
   
  Z 257-52
Verbot für Gespannfuhrwerke
Z 257-53
Verbot für Viehtrieb
Z 257-54
Verbot für Kraftomnibusse
 
 
     
 
   
  Z 257-55
Verbot für Personenkraftwagen
Z 257-56
Verbot für PKW mit Anhänger
Z 257-57
Verbot für LKW mit Anhänger
Z 257-58
Verbot für Kraftfahrzeuge
und Züge, die nicht schneller
als 25km/h fahren können
oder dürfen
 
 
     
 

Neu: Zeichen 283 und 286 zur Linksaufstellung in Einbahnstraßen
Mit dem Neuerlass der StVO 2013 erhielt das Zeichen 283 zunächst die Bezeichnung „absolutes Haltverbot“, was der Begrifflichkeit aus der Praxis der Verkehrsüberwachung gerecht wird („Sie stehen hier im absoluten Haltverbot“). An dieser Stelle gleich noch der Hinweis, dass es lt. StVO nicht Halteverbot, sondern Haltverbot heißt.

Ein weitaus wesentlicheres Problem als die korrekte Bezeichnung bestand bisher darin, dass der VzKat keine Haltverbotszeichen für die Linksaufstellung kannte. Da gemäß StVO allein die Pfeilrichtung relevant ist (Pfeil zur Fahrbahn bzw. von dieser weg), musste der Anfang auf der linken Straßenseite von Einbahnstraße stets mit dem Zeichen -20 (Ende) und das Ende mit dem Zeichen -10 (Anfang) beschildert werden.

Da die StVO sich seit 2013 auf den VzKat bezieht, welcher dadurch gegenüber dem Verkehrsteilnehmer eine gewisse Rechtsverbindlichkeit entwickelt, konnte diese „Grauzone“ nicht länger bestehen bleiben. Entsprechenden werden mit dem neuen VzKat die Zeichen 283 und 286 als Varianten für die Linksaufstellung eingeführt:

 
     
 
   
  Z 283-11
Ende - Aufstellung links
Z 283-21
Anfang - Aufstellung links
Z 283-31
Mitte - Aufstellung links
 
         
   
  Z 286-11
Ende - Aufstellung links
Z 286-21
Anfang - Aufstellung links
Z 286-31
Mitte - Aufstellung links
 
 
     
 

Mit der „pfeillosen“ Variante, die bisher die Unternummer -50 führte und jetzt nur noch Z 283 bzw. 286 heißt, stehen insgesamt sieben Varianten des Zeichen 283 und weitere sieben Varianten des Zeichen 286 zur Verfügung. Bei Zeichen 314 hat man die gleiche Problematik eleganter gelöst, indem die jeweilige Unternummer für Anfang und Ende gleichermaßen stehen kann, da sich die Bedeutung des Zeichens (Pfeilrichtung) aus der StVO ergibt.

 
     
 

Neu: Zeichen 314-50 Parkhaus, Parkgarage

 
     
 
       
    Z 314-50
Parkhaus, Parkgarage
   
 
     
 

Die StVO enthält zu Zeichen 314 die Erläuterung, dass durch ergänzende Hinweise auf ein Parkhaus hingewiesen werden kann. Mit dem neuen Zeichen 314-50 liegt nunmehr ein eigenes Zeichen hierfür vor. Zu beachten ist, dass das ursprüngliche Zeichen 314-50 (also Parkplatz neutral, ohne Pfeile) nur noch die Nummer 314 (ohne Unternummer) führt - denn die Unternummer -50 steht jetzt für die neue Variante Parkhaus, Parkgarage. Wird diese Änderung nicht beachtet, sind Falschbestellungen bzw. –Lieferungen vorprogrammiert.

 
     
 

Neu: Zeichen 316-50 Parken und Mitfahren

 
     
 
       
    Z 316-50
Parken und Mitfahren
   
 
     
 

Das Zeichen ist eine Variante des bisherigen Zeichen 316 (Parken und Reisen) und dient der Beschilderung von Pendlerparkplätzen, die im Zuge der Zunahme an Fahrgemeinschaften bundesweit eingerichtet wurden, aber bisher nur unzureichend beschildert werden konnten.

 
     
 

Neu: Zeichen 357-50, -51, -52 Durchlässige Sackgasse

 
     
 
   
  Z 357 -50
für Radverkehr und Fußgänger
durchlässige Sackgasse
Z 316-51
für Fußgänger
durchlässige Sackgasse
Z 357 -52
für Radverkehr
durchlässige Sackgasse
 
 
     
 

Die Varianten von Zeichen 357 wurden bereits im Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle 2009 eingeführt und werden in der StVO unter Zeichen 357 nur textlich benannt. Die bis dato auf Zeichen 357 verwendeten Aufkleber eines verkleinerten Zeichen 239 bzw. 240 usw., sowie die ursprünglich geplante Variante (rechteckig, ebenfalls mit Z 239 bzw. 240 im oberen Teil) sind, bzw. waren nie amtliche Verkehrszeichen.

 
     
 

Neu: Varianten von Zeichen 365

 
     
 
   
  Z 365-59
Autobahnkapelle
Z 365-60
Zelt- und Wohnwagenplatz
Z 365-65
Ladestation für Elektrofahrzeuge
 
         
   
  Z 365-66
Wasserstofftankstelle
Z 365-67
Wohnmobilplatz
Z 365-68
Wohnmobil- und Wohnwagenplatz
 
 
     
 

Unter der Nummer 365 werden nunmehr alle bisherigen Richtzeichen dieser Art (ehem. Zeichen 360 bis 378) geführt, was bedeutet, dass sich hier viele Nummern geändert haben. Insbesondere die Zeichen, die aus der StVO ausgliedert wurden, werden nunmehr hier gelistet. Zu Zeichen 365-60 ist zu sagen, dass dieses Zeichen nicht neu ist, sondern lediglich grafisch überarbeitet wurde. Bisher war dieses Zeichen rechteckig.

 
     
 

Neu: Zeichen 390.2 Ende der Mautpflicht

 
     
 
   
  Zeichen 390
Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz
Zeichen 390.2
Ende der Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz
 
 
     
 

Das Zeichen 390 wurde bereits im Jahr 2004 eingeführt, doch erst seit 2015 steht ein passendes „Ende-Zeichen“ zur Verfügung. Eigentlich müsste das Zeichen 390 der Systematik nach mit Zeichen 390.1 bezeichnet werden, darauf hat man jedoch verzichtet.

 
     
 

Neu: „pfeillose“ Zeichen 442 zum Einsatz an Kreisverkehren

 
     
 
   
  Z 442-50 Z 442-51 Z 442-52 Z 442-53  
 
     
 

Eine etwas merkwürdige Lösung steht künftig zur Beschilderung von Wegweisungen für bestimmte Verkehrsarten an Kreisverkehren zur Verfügung. Die abgebildeten Zeichen sind für die Anordnung in Verbindung mit den neuen Zusatzzeichen 1000-13, 1000-23 und 1000-34 vorgesehen.

 
     
 
 
 
  Kombination
mit Z 1000-13
Kombination
mit Z 1000-34
Kombination
mit Z 1000-23
 
 
     
 

Es wäre vor allem mit Blick auf temporäre Maßnahmen (Aufstellhöhe, Windlast, Vorhaltung verschiedener ZZ-Größen) sinnvoller gewesen, die Pfeildarstellung direkt auf den gelben Zeichen abzubilden, auch wenn dies eine Anpassung der Sinnbilder erfordert hätte.

 
     
 

Neu: „pfeilloses“ Zeichen 455.1 zum Einsatz an Kreisverkehren

 
     
 
 
 
  Kombination
mit Z 1000-13
Kombination
mit Z 1000-34
Kombination
mit Z 1000-23
 
 
     
 

Die gleiche Systematik, die bei Zeichen 442 angewandt wird, soll künftig auch bei Zeichen 455.1 praktiziert werden. Hierfür wurde ein „pfeilloses“ Zeichen 455.1-50 eingeführt, welches in Verbindung mit den neuen Zusatzzeichen 1000-13, 1000-23 und 1000-34 für die Verwendung an Kreisverkehren vorgesehen ist. Die gleiche Kritik wie zu Zeichen 442 gilt auch hier: Es wäre vor allem mit Blick auf temporäre Maßnahmen (Aufstellhöhe, Windlast, Vorhaltung verschiedener ZZ-Größen) sinnvoller gewesen, die Pfeildarstellung direkt auf den gelben Zeichen abzubilden.

 
     
 

Neu: Grafische Änderung bei Zeichen 455.1, Einführung Zeichen 455.2 Umleitung Ende

 
     
 
     
  Z 455.1
„U“ oben mittig
  Z 455.2
Ende der Umleitung
 
 
     
 

Das „U“ auf Zeichen 455.1 wird künftig nicht wie bisher links, sondern mittig im oberen Teil platziert. Neben dieser „kosmetischen“ Änderung wurde im Zuge des StVO Neuerlass 2013 auch das neue Zeichen 455.2 (Ende der Umleitung) eingeführt, welches formmäßig in die Systematik der anderen Zeichen 455 passt. Auf die Anwendung des Zeichen 457.2 (ehem. 459), welche insbesondere hinsichtlich Seitenabstand zur Fahrbahn nicht unproblematisch ist, kann daher verzichtet werden.

 
     
 

Neu: „pfeilloses“ Zeichen 460 zum Einsatz an Kreisverkehren

 
     
 
 
 
  Kombination
mit Z 1000-13
Kombination
mit Z 1000-34
Kombination
mit Z 1000-23
 
 
     
 

Genau wie bei Zeichen 442 bzw. 455.1 gibt es künftig auch für Zeichen 460 eine „pfeillose“ Variante.

 
     
 

Neu: Zeichen 467.2 Ende der Streckenempfehlung

 
     
 
       
    Z 467.2    
 
     
 

Das Zeichen ist im Grunde nicht neu, da es bereits seit vielen Jahren angewandt wird. Im Zuge der Benennung in der StVO wird es nunmehr gesondert abgebildet und die Systematik Anfang 467.1, Ende 467.2 übernommen.

 
     
 

Neu: Varianten der Verkehrslenkungstafeln

 
     
 
     
  505-11
Überleitungstafel
  515-11
Verschwenkungstafel
 
 
     
 

Bisher existierten zu den Lenkungstafeln mit integrierten Zeichen 264 zwei Ausführungen – eine mit einem „großen“ Zeichen 264 für Autobahnen und eine mit einem „kleinen“ Zeichen 264 für Straßen außerhalb von Autobahnen, die Tafelgröße selbst war gleich. Diese überflüssige Unterscheidung wurde nunmehr abgeschafft. Weitere Erläuterungen zur Anwendung und Rechtsverbindlichkeit nachfolgend.

 
     
 

Neu: Zeichen 523 / 537 Fahrstreifentafel mit integriertem Zeichen 274 / 278

 
     
 
     
  Z 523-30
2-streifig in Fahrtrichtung
  Z 537-30
2-streifig in Fahrtrichtung
 
 
     
 

Anstelle der Darstellung von Zeichen 274 ist auch die Darstellung von Zeichen 264 möglich. Weitere Erläuterungen zur Anwendung und Rechtsverbindlichkeit nachfolgend.

 
     
 

Neu: Zeichen 524 Fahrstreifentafel mit integriertem Zeichen 253

 
     
 
       
    Z 524-31    
 
     
 

Anstelle der Darstellung von Zeichen 274 ist auch die Darstellung von Zeichen 264 möglich. Die Anordnung muss stets mit Zeichen 1001-34 bzw. 1001-35 erfolgen (Auf eine Länge von...), da sonst die Aufhebung fehlt. Mehr dazu im nachfolgenden Abschnitt.

 
     
 

Hinweise zur Verwendung von Vorschriftzeichen auf Verkehrslenkungstafeln
Die Darstellung von Zeichen 264, 274 oder 253 auf Verkehrslenkungs- bzw. Fahrstreifentafeln ist seit Jahrzehnten gängige Praxis und wird durch die VwV-StVO explizit ermöglicht. Auch die Tafeln mit fahrstreifenbezogener Mindestgeschwindigkeit (integriertes Zeichen 275) oder die Kennzeichnung von Busspuren basieren auf diesem Prinzip und alle derartigen Lösungen werden in der Regel vom Verkehrsteilnehmer verstanden.

Im Zuge der öffentlichen Diskussion über die Fahrstreifenbreiten in Autobahnbaustellen bzw. die heutigen Fahrzeugbreiten gängiger PKW-Modelle gerieten jedoch insbesondere die Überleitungs- bzw. Verschwenkungstafeln mit integriertem Zeichen 264 in den Fokus, da es um die Rechtssicherheit derartiger Beschilderungen nicht einwandfrei bestellt ist.

Die Systematik der StVO verlangt zum Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Verkehrszeichen ein Verstoß gegen die definierten Ge- oder Verbote des jeweiligen Zeichens. Bei Lenkungstafeln sind jedoch keine Ge- oder Verbote definiert. Das integrierte Zeichen 264 ist nicht eigenständig aufgestellt, sondern Bestandteil des Richtzeichens „Verkehrslenkungstafel“. Die relevante Paragraphenkette basiert daher auf den zu Richtzeichen definierten Ge- oder Verboten der Anlage 3 StVO und geht folglich ins Leere.

Will man fahrstreifenbezogene Regelungen rechtswirksam beschildern (und Verstöße sanktionieren), so geht das bisweilen nur mit der Montage der jeweiligen Vorschriftzeichen über dem betroffenen Fahrstreifen (§ 39 Abs. 2 StVO).

Diese Thematik war Gegenstand einer Beratung des BLFA-StVO/OWi, die jedoch zunächst zu keinem Ergebnis im Sinne einer StVO-Änderung führte. Obgleich die dargelegte Rechtsauffassung spitzfindig wirkt, ist die auch deshalb beachtenswert, weil es den bisherigen Lösungen an einer rechtswirksamen Aufhebung mangelt (mit Ausnahmen der Tafeln mit integriertem Zeichen 279).

So ist genau genommen nicht klar geregelt, ob z.B. die Breitenbeschränkung auch nach der Verschwenkung bzw. Überleitung fortbesteht – insbesondere weil die nachfolgenden Fahrstreifentafeln sowie die Rückleitungstafeln das Zeichen 264 bisweilen nicht mit abbilden.

Aus diesem Grund werden künftig die Fahrstreifentafeln im Verlauf einer Behelfsverkehrsführung nach RSA ebenfalls mit Zeichen 264 dargestellt (analog Zeichen 523). Die fehlende Möglichkeit einer Aufhebung (insbesondere bei Tafeln mit integrierten 253 und 264) erfordert stets eine Längenangabe der Beschränkung, was auch zu Zeichen 524 gesondert vermerkt ist.

 
     
 

Neue Regelung ist in Arbeit
Gegenwärtig (Juni / Juli 2017) befindet sich eine StVO-Änderung im Bundesrat, mit welcher u.A. die bisherige Rechtsunsicherheit bereinigt werden soll. Gemäß dem Entwurf soll zu ausgewählten Vorschriftzeichen ein Erläuterungstext ergänzt werden, der die Verwendung dieser Zeichen auf Fahrstreifen- bzw. Verschwenkungstafeln als "fahrstreifenbezogene Anordnung" definiert. Weitere Infos hierzu folgen.

 
     
 

Neu: Zeichen 600-60 Sperrpfosten

 
     
 
       
    Z 600-60
Sperrpfosten
   
 
     
 

Mit dem StVO-Neuerlass 2013 werden Sperrpfosten als rotweiß gestreifte Einrichtungen definiert. Entsprechend wird der Sperrpfosten künftig exemplarisch im VzKat abgebildet. Folglich können „normale“ Poller nicht länger als Sperrpfosten im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO eingesetzt werden.

 
     
 

Neu: Pfeilbake als Variante der Leitbake

 
     
 
       
    605-10
Schraffenbake
605-11
Pfeilbake
   
 
     
 

Seit den 80er Jahren laufen Versuchsreihen und wissenschaftliche Untersuchungen zu Pfeilbaken in Arbeitsstellen – im Ausland sind diese Einrichtungen schon lange etabliert. Mit der Schilderwaldnovelle 2009 bzw. später mit dem StVO-Neuerlass 2013 wurde die Pfeilbake dann auch in Deutschland eingeführt und damit bundesweit anordnungsfähig. Entsprechend ergibt sich zu Zeichen 605 die Unterteilung in Schraffenbake und Pfeilbake.

 
     
 

Neu: Zeichen 628 Leitschwelle und Zeichen 629 Leitbord

 
     
 
   
  628-10
Leitschwelle mit
Schraffenbake
605-11
Leitschwelle
mit Pfeilbake
629-10
Leitbord
mit Schraffenbake
629-11
Leitbord
mit Pfeilbake
 
 
     
 

Im Zuge der Einführung der Pfeilbake und der Benennung von Leitschwellen und Leitborden als Verkehrseinrichtungen bzw. gelbe Markierungen im Rahmen der StVO, werden diese nunmehr ebenfalls im VzKat abgebildet und im Nummernsystem erfasst.

 
     
 

Neu eingeführte Zusatzzeichen
Zahlreiche Zusatzzeichen werden mit dem neuen VzKat neu eingeführt und ebenso umfangreich ist die Änderung des Nummernsystems, da die Systematik vereinheitlicht wurde. Auf eine detaillierte Beschreibung aller geänderten Zeichen bzw. Nummern wird an dieser Stelle verzichtet – nur wo es notwendig ist werden die Neuerungen bzw. Änderungen kommentiert.

 
     
 

Neu: Zusatzzeichen zu Z 442-50, 455.1-50 und 460-50

 
     
 
   
  Z 1000-13
Umleitungsbeschilderung
Dreiviertelkreis (links)
Z 1000-34
Umleitungsbeschilderung
Halbkreis (geradeaus)
Z 1000-23
Umleitungsbeschilderung
Viertelkreis (rechts)
 
 
     
     
 

Neu: Zusatzzeichen zu Z 442-50, 455.1-50 und 460-50

 
     
 
     
  Z 1001-32   Z 1001-33  
         
     
  Z 1001-34   Z 1001-35  
 
     
     
 

Neu: Zusatzzeichen zu Z 442-50, 455.1-50 und 460-50
Die bisher unter der Nummer 1006 geführten Hinweise auf Gefahren (Ölspur, Rollsplitt usw.) sind jetzt unter der Hauptnummer 1007 zu finden. Zusätzlich zu den bisherigen Varianten gibt es folgende neue Zeichen:

 
     
 
   
 

Z 1007-36

Z 1007-37

Z 1007-38

 
         
   
  Z 1007-39 Z 1007-50 Z 1007-51  
         
   
  Z 1007-52 Z 1007-53 Z 1007-54  
         
   
 

Z 1007-55

Z 1007-56 Z 1007-57  
         
   
  Z 1007-58 Z 1007-59 Z 1007-60  
         
     
  Z 1007-61 Z 1007-62    
 
     
     
 

Neue Variante von Zeichen 1008 (Hinweise auf […] besondere Verkehrsregelung):

 
     
 
       
    Z 1008-34    
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1010 (Hinweise durch Sinnbild):
Unter der Hauptnummer 1010 werden künftig Sinnbilder geführt, mit denen vor Gefahren gewarnt werden kann bzw. mit denen Beschränkungen möglich sind. Folglich wurden viele Zeichen der 1046er und 1048er Gruppe in die 1010er Gruppe überführt und entsprechend neu nummeriert. Zusätzlich zu den bisherigen Varianten gibt es folgende neue Zeichen:

 
     
 
   
  Z 1010-50 Z 1010-52 Z 1010-53  
         
   
  Z 1010-54 Z 1010-55 Z 1010-64  
         
     
  Z 1010-65 Z 1010-66    
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1012 (Hinweise durch verbale Angabe)

 
     
 
   
  Z 1012-30
(bisher „Anfang“)
Z 1012-36 Z 1012-37  
         
   
  Z 1012-38 Z 1012-50 Z 1012-51  
         
     
  Z 1012-52 Z 1012-53    
 
     
 

Das neue Zeichen „Ladezone“ ersetzt das bisherige Zeichen 1012-30 „Anfang“, welches gestrichen wurde. Die Einführung der Zeichen 1012-50 bis -53 wurde im Zuge der Plenaranträge im Bundesrat beschlossen.

 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1020 (Personengruppen frei):

 
     
 
   
  1020-13 1020-14  
 
     
 

Das Zeichen 1020-13 wurde bereits mit der Schilderwaldnovelle 2009 bzw. dem StVO-Neuerlass 2013 eingeführt und wird nunmehr um eine Variante für den Wintersport erweitert.

 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1022 (einspurige Fahrzeuge frei):

 
     
 
   
  1022-13 1022-14 1022-15  
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1024 (mehrspurige Fahrzeuge frei):

 
     
 
   
  1024-18 1024-19 1024-20  
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1026 (besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei):

 
     
 
   
  1026-31
(bisher Mofas frei)
1026-60 1026-61  
         
     
  1026-62 1026-63    
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1040 (Zeitangaben - Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage):

 
     
 
   
  Z 1040-34 Z 1040-35 Z 1040-36  
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1042 (Zeitangaben - Stunden mit Beschränkung auf Wochentage):

 
     
 
   
  Z 1042-36
Inhalt geändert
(außer Samstags)
Z 1042-38 Z 1042-50  
         
   
  Z 1042-51 Z 1042-52 Z 1042-53  
 
     
     
 

Neue Variante von Zeichen 1044 (Personengruppen):

 
     
 
       
    Z 1044-12    
 
     
     
 

Neue Variante von Zeichen 1048 (mehrspurige Fahrzeuge):

 
     
 
       
    Z 1048-20    
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1050 (Fahrzeuge - verbale Angabe):

 
     
 
   
  Z 1050-32 Z 1050-33  
 
     
     
 

Neue Varianten von Zeichen 1053 (sonstige Beschränkungen):

 
     
 
   
  Z 1053-38 Z 1053-39  
       
   
  Z 1053-52 Z 1053-53  
 
     
     
 

Neue Variante von Zeichen 1060 (erweiternde Zusatzzeichen):

 
     
 
       
    Z 1060-32    
 
     
     
 
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