Beschilderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

 
     
 

 
     
 

Blockierte Ladesäulen bzw. unrechtmäßig zugeparkte Stellflächen, sind für die Nutzer von Elektrofahrzeugen ein tägliches Ärgernis, so dass oftmals der Wunsch nach einer resoluteren Verkehrsüberwachung besteht. Auch das Abschleppen, der meist unberechtigt parkenden Fahrzeuge, wird in diesem Zusammenhang häufig gefordert. Allerdings muss sowohl für das Verteilen von "Knöllchen", als auch für die Durchführung von Abschleppmaßnahmen, eine verkehrsrechtlich einwandfreie Kennzeichnung der jeweiligen Stellflächen vorhanden sein - und genau hier liegt bisweilen einiges im Argen.

 
     
 

So ist mit jeder neu aufgestellten Ladesäule in der Regel auch eine neue „kreative“ Beschilderung zu bewundern. Eine einheitliche Verfahrensweise existiert nicht - vermutlich auch, weil es bislang keine bundesweit verbindlichen und vor allem sachgerechten Vorgaben zur Beschilderung von Ladesäulen gibt - sozusagen eine Art "Handbuch zur Ladesäulenkennzeichnung". Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass seit Jahrzehnten gültige Vorgaben zur Beschilderung des ruhenden Verkehrs, mit schätzungsweise jeder zweiten neuen Ladesäule missachtet werden.

 
     
 

Die falsche Anwendung von "frei-Zusatzzeichen", die Ausweisung von Haltverboten auf Seitenstreifen ohne das erforderliche Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen", oder der Versuch, mit Haltverboten (Zeichen 283 bzw. 286) eine Parkscheibenpflicht zu erwirken, sind nur einige Beispiele für die misslungene Kennzeichnung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die jeweiligen Schilder rein privat aufgestellt wurden (z.B. auf Supermarktparkplätzen oder in Parkhäusern), oder ob eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrsbehörde vorliegt - ein Fehlgriff in Sachen Beschilderung ist in beiden Fällen möglich.

 
     
 

Diese Seite soll dazu beitragen, die typischen Fehler zu erkennen und zukünftig zu vermeiden. Denn auch drei oder mehr Verkehrszeichen und großflächige Bodenmarkierungen nützen bei einer zugeparkten Ladesäule nichts, wenn die Ahndung der vermeintlichen Ordnungswidrigkeit auf Grund einer verkehrsrechtlich fehlerhaften Beschilderung nicht möglich ist.

 
     
 

Übersicht / Direkteinstieg

 
 

0 Grundlagen / Begriffe

 
 

1 wozu überhaupt eine Beschilderung?

 
 

2 Zeichen 365-65 regelt nichts

 
 

3 Zusatzzeichen zur Kennzeichnung von Ladesäulen

 
 

4 Beschilderung durch Zeichen 314

 
 

5 Beschilderung durch Zeichen 283 / 286

 
 

6 Beschilderung - Verkehrsrecht / Zivilrecht

 
 

7 Markierung der Stellflächen (Bodenmarkierung)

 
 

8 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten / StVO-Novelle 2020

 
 

9 Zusammenfassung

 

 

 

 

 

0    Grundlagen / Begriffe

 

 

Bevor die jeweiligen Themengebiete detailliert besprochen werden, bedarf es zunächst einer kleinen Einführung in die Fachbegriffe des Straßenwesens:

 

     

 

Straße, Fahrbahn und Seitenstreifen
Umgangssprachlich wird mit "Straße" meist die Fahrbahn bezeichnet - der Begriff Straße umfasst jedoch u.a. auch Geh- und Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze usw. (vgl. §2 StrG). Im Foto ist folglich der komplette Bereich zwischen den gegenüberliegenden Grundstücken "öffentliche Straße". Diese besteht an dieser Stelle aus einer Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen und einem Seitenstreifen.

 

 

 

 

 

 

 

Als Seitenstreifen wird der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße bezeichnet. Er kann befestigt oder unbefestigt, baulich angelegt (Foto), oder lediglich von der Fahrbahn "abmarkiert" sein. Grünstreifen, Geh- und Radwege usw. zählen jedoch nicht dazu. Einzelne Parkbuchten neben der Fahrbahn bzw. Parkstreifen (Foto) sind gemäß Definition ebenfalls Seitenstreifen. Diese Festlegung ist besonders wichtig, denn Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 gelten zunächst nur auf der Fahrbahn und müssen deshalb mittels Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen erweitert bzw. auf diesen beschränkt werden, wenn das Haltverbot (auch) dort gelten soll.

 

 

 

 

 

Nebenflächen
Der im Rahmen dieses Artikels verwendete Begriff "Nebenfläche" beschreibt eine befestigte Fläche, die sich im eigentlichen Seitenraum der Straße befindet und z.B. durch Geh- oder Radwege von der Fahrbahn abgetrennt ist. Derartige Flächen haben häufig die Funktion eines Parkplatzes.

 

 

 

 

 

 

 

Bedingt durch den Gehweg zählt die Parkfläche nicht als Seitenstreifen, denn sie befindet sich nicht unmittelbar neben der Fahrbahn. Würde man hier eine Ladesäule einrichten, so kann die Beschilderung folglich nicht mit Zeichen 283 bzw. 286 erfolgen. Die für Haltverbote vorgesehenen Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" bzw. "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" entfalten auf derartigen Nebenflächen keine Wirkung. Eine Reservierung der Stellflächen muss daher mit Zeichen 314 und entsprechenden Zusatzzeichen erfolgen.

 

 

 

 

 

Parkplätze
Bei "klassischen" Parkplätzen handelt es sich meist um größere Flächen, die in der Regel über eine eigene Zufahrt verfügen und ausschließlich zum Parken vorgesehen sind. Typische Beispiele sind u.a. Großparkplätze z.B. vor Versammlungsstätten, P+R Parkplätze z.B. an Bahnhöfen, oder Kundenparkplätze z.B. von Supermärkten bzw. Einkaufszentren.

 

 

 

 

 

 

 

Die Verbindungswege auf Parkplätzen, die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen 283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam, da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, kann eine Reservierung bestimmter Stellplätze nur mit Zeichen 314 und entsprechenden Zusatzzeichen erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1 wozu überhaupt eine Beschilderung?

 
 

Viele Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sind überhaupt nicht beschildert. An Stellen, wo genügend Parkflächen vorhanden sind, ist dies in der Regel nur bedingt ein Problem. Trotzdem wird auch dort eine Kennzeichnung empfohlen - und sei es nur, um das Miteinander der Elektroautofahrer zu regeln - z.B. in Form einer Ladezeitbeschränkung mittels Parkscheibe bzw. der Vorgabe "während des Ladevorgangs".

 
     
 

 
 

-fragwürdig:- Ladesäulen ohne Beschilderung sind unzweckmäßig. Hier darf jeder parken.

 

 

 

 

 

Ganz anders sieht es in Gegenden aus, in denen ein hoher Parkdruck herrscht. Hier zählt z.B. das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen, Grenzmarkierungen oder Sperrflächen (gern mit Warnblinkanlage), genauso zum "Tagesgeschäft", wie das Blockieren von Grundstücks- bzw. Feuerwehrzufahrten, das Nichtbeachten der Fahrbahn-Restbreite bzw. des 5m-Bereiches an Kreuzungen und Einmündungen, oder die missbräuchliche Nutzung von Behindertenparkplätzen. Die Aufzählung lässt sich natürlich beliebig fortsetzen und umfasst demzufolge auch das bereits benannte Blockieren von Ladesäulen - insbesondere durch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.

Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes wäre es natürlich sachgerecht, wenn Elektro-Ladesäulen mit einem pauschalen Parkverbot für alle anderen Fahrzeuge belegt wären. Dies hätte man ähnlich der Formulierung zu Parkscheinautomaten oder Parkuhren (vgl. §13 StVO) lösen können - hat man aber nicht. Entsprechend bedarf es stets einer Beschilderung, um überhaupt eine Freihaltung der Ladestationen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu erwirken.

Zusätzlich dazu muss in vielen Fällen auch die Nutzung der Ladesäule durch die berechtigten Fahrzeuge geregelt werden. Hierbei geht es maßgeblich um die Beschränkung des Parkens auf den Ladevorgang bzw. die Begrenzung der zulässigen Höchstparkdauer. Fehlen derartige Einschränkungen, darf ein Elektrofahrzeug die Ladesäule rund um die Uhr legal blockieren, auch ohne zu laden - alle anderen Elektroautofahrer haben hingegen das Nachsehen.

 
     
 

 

 

 

2    Zeichen 365-65 regelt nichts

 

 

Die Bedeutung dieses Verkehrszeichens scheint nicht hinreichend bekannt zu sein, denn es wird überwiegend falsch eingesetzt. Das Zeichen 365-65 dient lediglich als Hinweis auf eine Ladestation für Elektrofahrzeuge - so wie es beim "konventionellen Tankstellenschild" auch der Fall ist. Dem Richtzeichen 365-65 ist in der StVO keine Ge- oder Verbotsregelung zugeordnet, weshalb mit diesem Schild keine Beschränkung zu Gunsten von Elektrofahrzeugen erwirkt werden kann.

 
     
 

 

 

 

Z 365-65

-falsche Darstellung-

 

 

Ladestation für Elektrofahrzeuge

 

 

 
     
 

Dieser Sachverhalt wird auch in der entsprechenden Verkehrsblattverlautbarung zur Einführung des Zeichens verdeutlicht:

 
     
 

Einführung von Verkehrszeichen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle (VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 132)
Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, zukünftig erheblich steigen wird. Da auf absehbare Zeit an Tank- und Rastanlagen auf Autobahnen Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftanksäulen nicht die Regel sein werden, ist zum störungsfreien Betrieb dieser Fahrzeuge eine entsprechende Beschilderung erforderlich. Mit einer solchen Beschilderung wird erreicht, dass die Fahrer von Wasserstoff- und Elektrofahrzeugen rechtzeitig auf Tank- und Lademöglichkeiten aufmerksam gemacht werden. Damit wird auch der Gefahr - insbesondere angesichts der derzeit noch geringen Reichweiten der Fahrzeuge mit Elektroantrieb - begegnet, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr liegen bleiben. [...]
Die Symbole dienen der Hinweisbeschilderung zu Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstellen. Sie werden zu gegebener Zeit als Verkehrszeichen mit den Nummern "365-65" und "365-66" in den Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgenommen. [...] Außerhalb von Autobahnen kann in Ausnahmefällen auch eine wegweisende Beschilderung unter Verwendung des Piktogramms (mit Zusatzzeichen 1000) im Nahbereich einer abseits gelegenen Ladestation für Elektrofahrzeuge/Wasserstofftankstelle erfolgen.

 
     
 

 
 

-falsch:- Das Zeichen 365-65 dient verkehrsrechtlich gesehen lediglich als Hinweis bzw. Wegweiser zur Ladestation, jedoch nicht zur Beschränkung der jeweiligen Stellflächen auf Elektrofahrzeuge. Im konkreten Beispiel wird folglich keine Ge- oder Verbotsregelung getroffen, so dass das "Zuparken" der Ladesäule keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Will man an dieser Stelle eine Reservierung für Elektrofahrzeuge vornehmen, ist stattdessen Zeichen 314 (Parken) mit entsprechenden Zusatzzeichen anzuordnen.

 
     
 

 
 

-falsch:- Das Zeichen 365-65 kann z.B. auf einem großen Autobahnparkplatz das Auffinden der Ladesäule erleichtern, indem es den Standort der Säule kennzeichnet. Fehlt jedoch eine flankierende Beschilderung zur Reservierung der Stellflächen für Elektrofahrzeuge (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen), besteht auch hier kein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.

 
     
     
 

2.1    beschränkende Zusatzzeichen zu Zeichen 365-65 sind unwirksam

 
     
 

 

 

  -unwirksam (1)- -unwirksam (2)- -unwirksam (3)- -unwirksam (4)-  
 
     
 

Die fehlende Definition von Ge- oder Verboten zu Zeichen 365-65 betrifft auch dessen Verwendung mit Zusatzzeichen. Die unter (1) gezeigte Kombination findet sich an vielen Autobahn-Raststätten und enthält gleich zwei Fehler: Die Nutzung des schwarzen Pfeils auf Zusatzzeichen, zur Kennzeichnung von Anfang und Ende (vgl. Beschilderung durch Zeichen 314), wurde bereits 1992 aus der StVO gestrichen. Zwar kann mit einem Pfeil-Zusatzzeichen weiterhin ein Richtungsbezug erwirkt werden - dieser dient jedoch bei derartigen Verkehrszeichen (Tankstelle usw.) vornehmlich der Wegweisung, nicht aber der Begrenzung des vermeintlichen "Verbotsbereiches". Zudem enthält die Einschränkung "während des Ladevorgangs" das Wort "frei". Dessen Bedeutung wird klarer, wenn man "frei" mit "ausgenommen" gleichsetzt. Elektrofahrzeuge dürften also gerade nicht laden (mehr dazu im weiteren Verlauf dieses Beitrages).

Auch die unter (2) gezeigte Einschränkung ist in Kombination mit Zeichen 365-65 unwirksam. Sie beschränkt den Stellplatz weder auf Elektrofahrzeuge, noch schreibt sie diesen zwingend das Laden vor. Die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (3) kann ebenfalls nicht mit Zeichen 365-65 angeordnet werden. Gleiches gilt für die im vierten Beispiel "angeordnete" Parkscheibenpflicht. Diese scheidet bereits deshalb aus, weil der relevante §13 StVO eine abschließende Aufzählung der Verkehrszeichen enthält, mit denen eine wirksame Parkscheibenpflicht (im Sinne der dazugehörigen Verhaltensvorschrift) verknüpft werden kann. Zeichen 365-65 ist hiervon nicht erfasst.

 
 

 
 

-falsch:- Diese Beschilderung wird vergleichsweise oft angewandt - sie erwirkt jedoch keine Reservierung auf Elektrofahrzeuge.

 
     
 

 
 

-falsch:- Obwohl die Kennzeichnung insgesamt wirklich sehr eindeutig bzw. verständlich  ist, entfaltet sie verkehrsrechtlich gesehen keine Wirkung. Die VZ-Kombination ordnet weder ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, noch eine Parkscheibenpflicht für Elektrofahrzeuge an. Korrekt wäre stattdessen die Beschilderung mit Zeichen 314, einem beschränkendem Zusatzzeichen auf Elektrofahrzeuge bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge und einer Parkscheibenpflicht.

 
     
 

 
 

-falsch:- Anderes Zusatzzeichen, gleiches Problem - kein "Parkverbot" für konventionelle Kraftfahrzeuge und keine Verpflichtung zum Laden für Elektrofahrzeuge. Entsprechend ist auch hier anstelle von Zeichen 365-65 das Zeichen 314 erforderlich, um ein wirksames Ge- oder Verbot zu treffen.

 
     
 

 
 

-falsch:- Diese Beschilderung ist weit verbreitet, aber ebenfalls wirkungslos. Das Zeichen 365-65 besitzt auch mit dem Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" keinen Ge- oder Verbotscharakter. Zudem ist das "frei" in diesem Kontext falsch, denn es würde Elektrofahrzeuge vom Zeichen 365-65 ausnehmen.

 
     
 

Zeichen 365-65 wäre eigentlich sachgerecht
An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass der Einsatz von Zeichen 365-65 an Ladesäulen eigentlich durchaus sinnvoll erscheint, wenn mit dem Schild entsprechende Ge- oder Verbote verknüpft wären. Denn die amtlich vorgesehene Reservierung durch die Zeichen 314 / 315 oder Zeichen 283 / 286, birgt zahlreiche Probleme. Insbesondere die Zeichen 314 / 315 sprechen rein visuell zunächst für jedermann eine "Einladung" zum Parken aus, ohne dass auf die ebenfalls angebrachten Zusatzzeichen geachtet wird. Zeichen 283 hingegen soll von vornherein "abschreckend" wirken, gilt aber nicht auf allen Verkehrsflächen und lässt sich auch nicht mit einer Beschränkung der Parkzeit (Parkscheibe) verknüpfen - mehr dazu später. Zeichen 365-65 bedeutet stattdessen genau das, was im Falle von Ladestationen gegeben ist: Eine "Tankstelle" für Elektrofahrzeuge, die für alle anderen Fahrzeuge tabu sein sollte. Doch wie bereits erläutert wurde, bleibt das Zeichen 365-65 ohne einer entsprechenden Änderung der StVO, verkehrsrechtlich wirkungsloses Blech.

 
     
     
 

2.2    Zeichen 365-65 - Einsatz als Wegweiser

 
     
 

 

 

 

Vorankündigung

Vorankündigung

Wegweiser  

 

mit Z 1004-30 /-35

mit Z 1000-11 /-21

mit Z 1000-10 /-20

 

 
     
 

Wie beschrieben dient Zeichen 365-65 allein dem Auffinden bzw. dem Hinweis auf eine Ladestation. Hierzu kann es z.B. als Vorankündigung mit entsprechender Entfernungsangabe eingesetzt werden. Die Wegweisung selbst wird mit den Zusatzzeichen 1000-10 /-20 vorgenommen. Der Einsatz der gebogenen Pfeile (Zeichen 1000-11 / -21) ist seit November 2021 ebenfalls möglich, da die Bezeichnung dieses Zusatzzeichens von "Richtung der Gefahrstelle" in "Vorankündigung" geändert wurde.

 
     
 

 
 

Anwendung von Zeichen 365-65 als Wegweiser zur Ladestation.

 
     
 

Die bisherigen Erläuterungen machen deutlich, dass zur rechtswirksamen Reservierung von Stellflächen an Ladesäulen andere Verkehrszeichen notwendig sind, da Zeichen 365-65 diese Funktion bislang nicht übernehmen kann. Entsprechend muss die Beschilderung - je nach Situation - mit Parkplatzzeichen (Z 314 / 315) oder Haltverboten (Z 283 / 286) erfolgen. Hierzu werden jedoch entsprechende Zusatzzeichen benötigt, die einen Bezug auf Elektrofahrzeuge erwirken. Doch auch an dieser Stelle ergeben sich viele Probleme, die vor allem in der Entstehungsgeschichte dieser Schilder begründet sind. Daher widmen wir uns zunächst den relevanten Zusatzzeichen, die im Sinne der Elektromobilität zur Anwendung kommen.

 
 

 

 
 

 

 
 

3    Zusatzzeichen zur Kennzeichnung von Ladesäulen

 
 

Die zur Verfügung stehenden Zusatzzeichen unterteilen sich in drei maßgebliche Ausführungen: Nichtamtliche Schilder (Phantasiezeichen) in verschiedenen Gestaltungsvarianten aber stets ohne rechtliche Wirkung; Zusatzzeichen, die durch die Verkehrsblatt-Verlautbarung vom 21.02.2011 (VkBl Nr. 5/2011, S. 199 ff) eingeführt wurden und deren Rechtsgrundlage bis heute umstritten ist (verbale Zusatzzeichen) und Zusatzzeichen, deren Rechtsgrundlage das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) i.V.m. der StVO bildet.

 
     
 

-nicht amtlich:-

 

unwirksam

unwirksam

unwirksam

unwirksam

 

 

 

 

 

verbale Zusatzzeichen ab 2011:
Rechtsgrundlage (StVG) umstritten

 

Z 1026-60

Z 1050-32

Z 1026-61

Z 1050-33

 

 

 

 

 

Sinnbild-Zusatzzeichen:
Rechtsgrundlage EmoG

 

 

 

Z 1010-66

Z 1024-20

 

 

 

elektrisch betriebene
Fahrzeuge (EmoG)

elektrisch betriebene
Fahrzeuge frei (EmoG)

 

 

 
 

 
 

-falsch:- Dieses "Zusatzzeichen" ist weit verbreitet, entspricht aber nicht der StVO bzw. dem VzKat.

 
     
 

Bevor die Anwendung der Zusatzzeichen erläutert wird, folgt an dieser Stelle zunächst ein kleiner Exkurs in die graue Theorie der Gesetzgebung. Dieser Abschnitt ist jedoch wichtig, um die (in der Sache sinnfreie, aber dennoch gegebene) Differenzierung der jeweiligen Schilder nach deren Rechtsgrundlage besser einzuordnen.

 
     
     
 

3.1    die Sache mit der Rechtsgrundlage

 
 

Bemerkenswert ist der vergleichsweise steinige Weg zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Privilegierung von Elektrofahrzeugen, zumal das Ergebnis in Form des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), auch nur eine halbgare Lösung darstellt - zumindest nach den Anforderungen der Beschilderungspraxis.

Hierzu muss man wissen, dass eine Reservierung von öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, die z.B. im Falle von Personengruppen bisher nur auf Bewohner und schwerbehinderte Menschen beschränkt ist. Einschränkungen, die über diesen gesetzlichen Rahmen hinausgehen, z.B. "nur diplomatische Corps", "nur mit Sondergenehmigung" oder "nur Hotelgäste" usw., sind daher in der Regel zumindest rechtswidrig, bzw. im Einzelfall sogar nichtig.

Im Gegensatz zu "normalen" Tankstellen, bei denen es sich lediglich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum auf Privatgelände handelt, wird bei den meisten Ladesäulen ein Teil des gewidmeten öffentlichen Verkehrsraumes der Allgemeinheit entzogen, um eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen. Auch wenn der Vergleich etwas hinkt: Das wäre etwa so, als würde man Parkflächen auch an Zeitungs- oder Zigarettenautomaten nur für deren Nutzung reservieren, oder alternativ auch Stellflächen vor Geschäften, die dann nur genutzt werden dürfen, wenn man im jeweiligen Laden auch einkauft. Wir wollen aber an dieser Stelle nicht das Thema "Sondernutzung" in all seinen Facetten vertiefen, sondern bei der Beschilderung bleiben. Es gilt jedoch festzuhalten, dass eine besondere Privilegierung im Straßenverkehr mit rechtlichen Hürden verbunden ist.

Zunächst gab es wie üblich über viele Jahre die "Technologie Elektroauto", ein Nischenprodukt, welches hauptsächlich von Menschen mit einem gewissen Pioniergeist genutzt wurde. Im Jahr 2010 folgte dann die Gründung der "Nationalen Plattform Elektromobilität", mit dem Ziel, Anreize für den Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu schaffen. Zu dieser Zeit fehlte es jedoch an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen, denn z.B. die Reservierung von Stellflächen war im gewidmeten öffentlichen Verkehrsraum für diese Fahrzeuge bislang nicht vorgesehen und damit unzulässig.

Diesen Mangel wollte man zunächst mit einer Ergänzung des §6 Abs.1 Satz 1 Nr. 14 StVG begegnen (BR-Drs 489/10), in welchem bislang nur die Bevorrechtigung von Bewohnern und schwerbehinderten Menschen (Bewohner- bzw. Behindertenparkplätze) geregelt ist. Das eine "antriebsbezogene Privilegierung" bereits auf Basis der allgemeinen Ermächtigung nach §6 Abs.1 Nr. 3 StVG, aus Gründen von "Ordnung und Sicherheit" möglich sei, wurde in diesem Zusammenhang verneint.

Die Bundesregierung hat diesen Vorstoß am 28.09.2010 abgelehnt (BT-Drs 17/3022) und verwies auf die bestehende Kennzeichnungsmöglichkeit mit Haltverboten und dem Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei". Die geplante Ergänzung des §6 Abs.1 Satz 1 Nr. 14 StVG sei systematisch falsch, weil das StVG an dieser Stelle lediglich Sonderregelungen für Personengruppen ermögliche - jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit besonderer Antriebsart. Zudem sei mit dem §6 Abs.1 Nr. 3 StVG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der benannten (noch einzuführenden) Zusatzzeichen gegeben, so dass die geplante Gesetzesänderung nicht notwendig sei.

Im gleichen Jahr forderte die Verkehrsministerkonferenz (VMK 6./7. Oktober 2010, TOP 4.1) ein "Höchstmaß an Rechtssicherheit" in Sachen Beschilderung, sowie die Möglichkeit der Markierung einer Parkfläche für Elektrofahrzeuge, die unter Umständen eine Beschilderung ersetzen kann (im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes). Auch wurde um die Klärung einer möglichen Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit batterieelektrischem Antrieb gebeten.

Mit der Verkehrsblattverlautbarung vom 21. Februar 2011 wurden dann die "verbalen Zusatzzeichen" (z.B. Z 1026-60 "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei") eingeführt. Die Rechtsgrundlage zur Reservierung des gewidmeten öffentlichen Verkehrsraumes zu Gunsten von Elektrofahrzeugen war aber weiterhin umstritten. Es gab zwar nunmehr amtliche Zusatzzeichen, aber deren Anwendung bzw. Anordnung blieb weiterhin rechtswidrig, da die Ermächtigungsgrundlage fehlte.

Das bestätigt auch die Verkehrsministerkonferenz im Frühjahr 2011 (VMK 6./7. April 2011, TOP 5.1), indem sie den neu eingeführten Zusatzzeichen das geforderte "Höchstmaß an Rechtssicherheit" absprach. Die alleinige Verkündung der Zusatzzeichen im Verkehrsblatt stelle keinen Rechtsakt dar. Zudem sei vor allem im Rahmen der Verkehrsüberwachung eine eindeutige und einheitliche Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen nötig. Auch sollten Ladesäulen den aktiven Ladevorgang bzw. dessen Ende anzeigen, da sonst die einschränkende Regelung der Zusatzzeichen "während des Ladevorgangs" ordnungsrechtlich nicht zu überwachen sei.

Die Diskussion bekam dann im Jahr 2012 durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (17 K 4293/12) eine neue Qualität, denn die bisher angeführte Rechtsgrundlage nach StVG erwies sich lt. Gerichtsauffassung als "nicht tragfähig". In der Folge hat sich auch das Verkehrsministerium (damals BMVBS) von der bis dato vertretenen Rechtsauffassung distanziert und die Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung anerkannt.

Entsprechend sollte nunmehr ein neuer §6a1 im Straßenverkehrsgesetz für die notwendige Rechtsgrundlage sorgen. Die Bundesregierung hat diesen Vorstoß zwar grundsätzlich begrüßt, der geplanten Änderung des StVG aber aus Gründen der Rechtsförmlichkeit erneut eine Absage erteilt. So sei das StVG in seiner Stellung als "Polizei- und Ordnungs- sowie Gefahrenrecht" grundsätzlich "privilegienfeindlich", wodurch eine Berücksichtigung von Elektrofahrzeugen ausgeschlossen sei.

Folglich musste eine Regelung außerhalb des StVG gefunden werden, weshalb im September 2014 das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) beschlossen wurde, welches ohne nennenswerte Hürden bereits im März 2015 verabschiedet wurde und im Juni 2015 in Kraft trat. In diesem Zusammenhang wurde auch ein neues Sinnbild in der StVO eingeführt:

 
     
 

 
 

Sinnbild "elektrisch betriebene Fahrzeuge"
nach EmoG (nur mit E-Kennzeichen)

 
     
 

Die bereits 2011 im Verkehrsblatt verkündeten "verbalen Zusatzzeichen" sind vom EmoG und den relevanten Änderungen in der StVO jedoch nicht erfasst, so dass es genau genommen auch weiterhin an einer Rechtsgrundlage für deren Anordnung fehlt. Dies geht einher mit einer fehlenden Ahndungsmöglichkeit im Falle von vermeintlichen Verkehrsverstößen, da sich die maßgebende Paragraphenkette nicht schließen lässt (§§ 41 und 42 StVO, i.V.m den Ge- oder Verboten der Anlage 2 bzw. 3, dem § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO, sowie §24 StVG). Hier ist der Gesetzgeber also weiterhin gefragt, um vor allem für die anordnenden Behörden das "Höchstmaß an Rechtssicherheit" herzustellen, was die Verkehrsministerkonferenz bereits im Jahr 2010 gefordert hatte.

 
     
 

 

 
 

Unterschied "Elektrofahrzeuge" und "elektrisch betriebene Fahrzeuge"
Der fragwürdige Entstehungsprozess der "E-Zusatzzeichen" hat zur Folge, dass nunmehr ein rechtlicher Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen und elektrisch betriebenen Fahrzeugen besteht. Während sich die verbalen Zusatzzeichen von 2011 auf alle Elektrofahrzeuge beziehen, sind vom Sinnbild "KFZ mit Stecker" nur Elektrofahrzeuge mit entsprechender Kennzeichnung (E-Kennzeichen) erfasst. Die detaillierten technischen Anforderungen bzw. die Klassifizierung der Fahrzeugtypen (rein elektrisch, range extender, plugin-hybrid usw.) werden im Rahmen dieses Artikels nicht betrachtet.

 
     

 

 

verbale Variante (ab 2011)
Elektrofahrzeuge im Sinne der verbalen Zusatzzeichen (VkBl. 5/2011)
sind alle Elektrofahrzeuge

 

 

 

 

 

 

Variante mit Sinnbild - nach EmoG (ab 2015)
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG und der StVO sind ausschließlich gekennzeichnete Elektrofahrzeuge (mit E-Kennzeichen) bzw. Plakette bei ausländischen KFZ

 

 

     
 

§39 Absatz 10 StVO
Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild [Abbildung KFZ mit Stecker] als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach §9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

 
     
 

Diese Unterscheidung bewirkt, dass Elektrofahrzeuge, die nicht über ein E-Kennzeichen verfügen, auf einem nach EmoG gekennzeichneten Stellplatz (Sinnbild "KFZ mit Stecker") ordnungswidrig parken. Das mag absurd klingen, stellt aber die gegenwärtige Rechtslage dar. Diese vermeintliche Spitzfindigkeit wird in einigen Städten bereits in der Verkehrsüberwachung angewandt - sprich ohne E-Kennzeichen gibt es auf solchen Stellflächen auch für Elektrofahrzeuge ein Knöllchen - selbst wenn diese offensichtlich per Kabel an die Ladestation angeschlossen sind und geladen werden.

 
     
 

 

 

 

Parken nur für
elektrische betriebene Fahrzeuge
(nur mit E-Kennzeichen)

Parken nur für
Elektrofahrzeuge
(alle Elektrofahrzeuge)

 

 
     
 

Urteil des OLG Hamm (2014)
Mitten in der Diskussion um die Rechtsgrundlage zur Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 27.05.2014 (Az: 5RBs13/14), die "Verbindlichkeit" der 2011 eingeführten verbalen Zusatzzeichen bejaht. Dies erfolgte jedoch maßgeblich auf der Grundlage juristisch-verwaltungsrechtlicher Klimmzüge und unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit. Der bemerkenswerte Grundtenor ist daher, dass es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben könne, sein Verhalten im Straßenverkehr nach der möglichen Anfechtbarkeit von Verkehrszeichen auszurichten. Ansonsten verwies das OLG auf die bereits dargelegte Problematik der fehlenden Rechtsgrundlage für die verbalen Schilder von 2011 und bestätigte damit erneut die existierende Regelungslücke - nur sei diese im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant.

 
     
 

Urteil des AG Lüdinghausen (2015)
Die in der Fachwelt durchaus bekannte "Kreativität" des OLG Hamm wurde jedoch durch ein späteres Urteil des AG Lüdinghausen in den Schatten gestellt, zumal sich das AG in diesem Fall sogar der Argumentation des OLG bedient, aber zu einem anderen Ergebnis kommt: In der Entscheidung vom 15.06.2015 (Az. 19 OWi - 89 Js 1159/15 - 88/15) wurde ein vermeintlicher Falschparker freigesprochen und erneut die fehlende Rechtsgrundlage der verbalen Zusatzzeichen bekräftigt.
Hierzu führte das Amtsgericht aus, dass die Entscheidung des OLG Hamm, i.V.m. den Gesetzesentwürfen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage die Bestätigung dafür seien, dass eine derartige Beschilderung gesetzlos sei. So liege es durchaus nahe, anzunehmen, dass mittlerweile die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung trotz allgemein bekannter Gesetzlosigkeit überschritten sei und die Beschilderung dementsprechend als insgesamt nichtig anzusehen wäre. In der weiteren Begründung wird jedoch maßgeblich auf das bereits angeführte Fehlen von entsprechenden Bußgeldtatbeständen abgestellt.

 
     
 

Rechtsauffassung des Verkehrsministeriums (2018)
Aus einer Anfrage des Autors an das BMVI (Juni 2018) geht hervor, das man im Verkehrsministerium offenbar weiterhin (oder wieder) davon ausgeht, dass die verbalen Zusatzzeichen von 2011 bereits auf Grundlage des §6 Abs. 1 Nummer 3 StVG angeordnet werden können (aus Verkehrssicherheitsgründen). Mit Blick auf die inzwischen durchaus "ständige Rechtsprechung" sowie dem geschilderten langwierigen Prozedere zur Schaffung einer Rechtsgrundlage (in Form des EmoG), muss man sich da schon die Frage stellen, ob der Begriff "Verkehrsmysterium" nicht treffender wäre.

 
     
 

Differenzierung nach Verkehrssicherheit und Förderung der Elektromobilität?
Als vorläufiges Fazit bleibt festzuhalten: Die im Jahr 2011 eingeführten verbalen Zusatzzeichen haben auch weiterhin keine Rechtsgrundlage. Diese wurde ihnen in den benannten Urteilen sowie in den Begründungen zur (letztendlich nicht erfolgten) Änderung des StVG einvernehmlich abgesprochen. Wäre dies alles kein Problem, gäbe es das EmoG nicht.

Lediglich das BMVI hat hierzu offenbar (wieder) eine eigene Meinung. Geht es nach dem Verkehrsministerium, so ist die Beschilderung von Ladesäulen nach der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Spielen Aspekte der Verkehrssicherheit eine Rolle, so sind die verbalen Zusatzzeichen nach StVG anzuordnen. Wird eine Ladesäule zur Förderung der Elektromobilität errichtet, dann müssen die Zusatzzeichen nach EmoG zur Anwendung kommen. Die Kombination beider Zusatzzeichen an einem Standort ist folglich unzulässig. Das muss man erst mal setzen lassen - wir kommen aber gleich darauf zurück.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2    Bedeutung der "Frei-Zusatzzeichen"

 
     
 

 
     
 

Die vorgestellten "Elektro-Zusatzzeichen" (verbal oder mit Sinnbild nach EmoG) sind im Verkehrszeichenkatalog bestimmten Gruppen zugeordnet. Eine dieser Gruppen enthält die sog. "Frei-Zusatzzeichen". In der Praxis werden diese Zusatzzeichen häufig falsch eingesetzt, insbesondere bei der Beschilderung des ruhenden Verkehrs. Während viele dieser Fehler vermutlich auf einen bloßen Fehlgriff des Schildermonteurs zurückzuführen sind, ergibt sich der falsche Einsatz auch aus einer Fehlinterpretation der amtlichen Bedeutung.

 
     
 
 

 
 

Z 1024-20

Z 1026-60

Z 1026-61

 
 
 

 

 
 

Frei bedeutet "ausgenommen"
Frei bedeutet im Falle von Verkehrszeichen "ausgenommen" - daher wird die benannte Fahrzeug- bzw. Verkehrsart von einer bestimmten Regelung "befreit". Würde man auf den jeweiligen Schildern das "frei" durch "außer" bzw. "ausgenommen" ersetzen, so wie es z.B. in Österreich der Fall ist, wäre die Bedeutung eindeutiger - insbesondere für Planung, Anordnung und Ausführung. Leider wird in vielen Ingenieurbüros und Behörden, das "frei" offenbar mit "reserviert für" bzw. "nur für ... erlaubt" gleichgesetzt und folglich werden die Frei-Zusatzzeichen auch in Kombination mit Zeichen 314 als vermeintliche Beschränkung angewandt (Parken nur für ... frei).

Der Einsatz von "Frei-Zusatzzeichen" ist im Falle von Zeichen 314 aber nur dann korrekt, wenn bereits ein anderes Zusatzzeichen in Kombination mit dem Zeichen 314 eine Beschränkung bzw. Ge- oder Verbotsregelung erwirkt. Dies ist u.a. bei der Anordnung zum Parken mit Parkscheibe oder Parkschein der Fall - hier können dann mit den "Frei-Zusatzzeichen" z.B. elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Parkscheiben- bzw. Parkscheinpflicht ausgenommen (befreit) werden.

Wenn es sich jedoch nur um die Kombination aus Zeichen 314 und einem Frei-Zusatzzeichen handelt, wird keine rechtswirksame Beschränkung getroffen. Vielmehr werden die eigentlich bevorrechtigten Fahrzeug- bzw. Verkehrsarten von der Parkerlaubnis "befreit". Die Bedeutung ist dann nicht "Parken nur für Elektrofahrzeuge frei" (frei im Sinne von erlaubt), sondern "Parken für alle, ausgenommen Elektrofahrzeuge":

 
     
 

 
 

-falsch:- Parken erlaubt - ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs. Korrekt wäre das Zeichen 1050-32 (ohne "frei").

 
     
 

Anders liegt der Sachverhalt bei Zeichen 283 / 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot). Hier erwirkt bereits das Hauptzeichen selbst eine Verbotsregelung, von dieser dann z.B. Elektrofahrzeuge ausgenommen werden können. In diesem Fall ist die Verwendung von "Frei-Zusatzzeichen" korrekt. Weitere Beispiele finden sich in den jeweiligen Erläuterungen zu Zeichen 314 und 283 / 286.

 
     

 

 

 

 

3.3    Zusatzzeichen mit Sinnbild - keine Beschränkung auf den Ladevorgang

 

 

Die Zusatzzeichen mit dem Sinnbild "elektrisch betriebene Fahrzeuge" (EmoG), die im Grunde die einzigen mit einer wirklichen Rechtsgrundlage sind, haben ein wesentliches Problem: Eine Einschränkung auf den elektrischen Ladevorgang wird damit nicht getroffen. Stellflächen, die mit diesen Zusatzzeichen beschildert sind, erwirken stets eine pauschale Parkerlaubnis, ohne dass das elektrisch betriebene Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen sein muss bzw. tatsächlich lädt.

Das mag zunächst wenig praxisrelevant erscheinen, da davon auszugehen ist, dass man an einer Ladesäule sein E-Fahrzeug auch laden will. Dennoch kann ordnungsrechtlich nicht eingeschritten werden, wenn das elektrisch betriebene Fahrzeug nicht lädt, oder der Akku bereits vollgeladen ist und der Fahrer eines anderen Elektrofahrzeuges in Ladenot den Stellplatz benötigt. Diese Beschilderung ist daher im Falle von Ladesäulen nur bedingt sinnvoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

Parkerlaubnis ohne Beschränkung
 auf den elektrischen Ladevorgang
(nur mit E-Kennzeichen)

Parkerlaubnis mit Beschränkung
 auf den elektrischen Ladevorgang
(alle Elektrofahrzeuge)

 

 

 

 

 

 

Diesem Problem versucht man durch die Beschränkung der Parkzeit mittels Parkscheibe zu begegnen (z.B. 4 Std.) doch auch hiermit wird nur die zulässige Dauer des Parkvorgangs selbst, nicht aber die Notwendigkeit des elektrischen Ladevorgangs geregelt. Wenn man also das Parken nur zum Zweck des elektrischen Ladens gestatten will, muss man das verbale Zusatzzeichen (Z 1050-32) nutzen. Gleiches gilt für die Negativbeschilderung durch Haltverbote in Kombination mit den "frei-Zusatzzeichen" (mehr dazu später). Damit entfällt jedoch die ggf. gewünschte Beschränkung auf Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen (nach EmoG).

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4    Bastellösungen aus der Praxis

 

 

Man sollte meinen, die langjährige Überarbeitung des VzKat habe genügend Gelegenheit gegeben, alle zweckmäßigen bzw. notwendigen "Elektro-Zusatzzeichen" in das amtliche Verzeichnis aufzunehmen. Die Praxis zeigt jedoch, das - je nach Örtlichkeit und Regelungswunsch - Beschilderungen erforderlich sind, die im bundesweit gültigen Verkehrszeichenkatalog bislang nicht enthalten sind. Entsprechend behelfen sich die Behörden mit Bastellösungen, die allerdings in den seltensten Fällen per Ländererlass zugelassen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Individuell gestaltete Zusatzzeichen mit verständlichem und sachgerecht kombiniertem Inhalt, aber ggf. fragwürdiger Rechtsstellung.
Sinnvolle Lösungen wie diese müssen zumindest per Ländererlass amtlich eingeführt sein. Besser wäre jedoch die Aufnahme in den VzKat.

 

 

 

 

 

Natürlich sind solche "selbstgestrickten" Zusatzzeichen verständlich und dürften daher, zumindest auf Grundlage einer vom richterlichen Bauchgefühl geprägten Entscheidung in der Freitagnachmittag-Verhandlung, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich sei - auch ohne entsprechenden Einführungserlass. Dies gilt erst Recht für die Bewertung unter dem Denkmantel von "Ordnung und Sicherheit", im Sinne des bereits angeführten Urteils des OLG Hamm.

 

 

 

 

 

Abseits kreativer Gerichtsentscheidungen und dem allseits gebotenen "gesunden Menschenverstand", bleibt es - verkehrsrechtlich gesehen - bei der Festlegung, dass nur die Verkehrszeichen als amtlich und damit rechtlich verbindlich gelten, die in der StVO bzw. dem bundesweit gültigen Verkehrszeichenkatalog enthalten sind (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Folglich müssen sich Verkehrsbehörden, die nicht bei jeder Gelegenheit gleich ein neues Zusatzzeichen "erfinden", der spärlichen Auswahl an E-Zusatzzeichen im VzKat bedienen, um den gewünschten Regelungswillen umzusetzen. Das kann jedoch bei genauer Betrachtung ebenfalls unzulässig sein:

 

 

 

 

 

 
 

-falsch:- Das erste Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG, daher nur mit E-Kennzeichen. Das zweite Zusatzzeichen hat seine Rechtsgrundlage vermeintlich im StVG und erlaubt allen Elektrofahrzeugen das Parken (nur während des Ladevorgangs).

 
     

 

Bedingt durch die Unterscheidung von Elektrofahrzeugen und elektrisch betriebenen Fahrzeugen, sowie der Rechtsgrundlage zu den jeweiligen Zusatzzeichen, ergibt sich auch bei dieser Lösung ein Ansatz für juristisches Korinthenlesen: Elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) dürfen dort generell parken, auch ohne zu laden (erstes Zusatzzeichen). Alle Elektrofahrzeuge (auch ohne E-Kennzeichen) dürfen nur während des Ladevorgangs parken (zweites Zusatzzeichen).

Muss nun der Fahrer eines Elektrofahrzeuges ohne E-Kennzeichen ein Knöllchen befürchten, weil er vom ersten Zusatzzeichen (Sinnbild) ausgeschlossen ist? Kann man dem Fahrer eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges (mit E-Kennzeichen) eine Ordnungswidrigkeit vorwerfen, wenn er bei dieser Beschilderung nicht lädt? All dies sind denkbare Interpretationen, die es im Sinne einer eindeutigen Beschilderung jedoch nicht geben darf.

 

     
 

 

 

 

-falsch-

-Alternative-

 
 
     
 

Auf Nachfrage teilte das BMVI mit, dass eine Kombination der verbalen "StVG-Zusatzzeichen" und der "EmoG-Zusatzzeichen" unzulässig sei. Dies ergebe sich aus den verschiedenen Rechtsgrundlagen der Zusatzzeichen. Wenn eine Beschränkung auf elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) nur zum Zwecke des Ladens erfolgen soll, sei die Verwendung eines freitextlichen Zusatzzeichens "während des Ladevorgangs" möglich - wohlgemerkt ohne das Wort "Elektrofahrzeuge".

 
     
 

 
 

-falsch:- Bei dieser Ladesäule wurden gleich zwei "Probleme" vereint: Zum einen die Kombination aus Zusatzzeichen nach EmoG und StVG und zum anderen die falsche Verwendung des "Frei-Zusatzzeichens". Die daraus resultierende Bedeutung wäre daher: Parken nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen), ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.

 
     
 

EmoG: Keine Beschränkung auf "während des Ladevorgangs" möglich
Entgegen der zuvor beschriebenen Aussage des BMVI, zur Verwendung des freitextlichen Zusatzzeichens "während des Ladevorgangs", geht aus der Berichterstattung zum Elektromobilitätsgesetz (Juni 2018, BMVI) hervor, dass im Sinne des EmoG eine Beschränkung auf den Ladevorgang bislang ausgeschlossen ist. Stellflächen an Ladesäulen, die aus förderrechtlichen Aspekten im Rahmen des EmoG errichtet bzw. betrieben werden, sind daher stets reine Parkplätze, auf denen die Berechtigten bei vorhandener Ladesäule ggf. laden können, aber nicht müssen. Allenfalls ist gegenwärtig eine Beschränkung der Parkdauer z.B. mittels Parkscheibe denkbar - eine Verpflichtung zum Laden ist jedoch unzulässig, denn sie entspricht nicht der Ermächtigung aus dem EmoG.

Diese höchst fragwürdige Situation führt dazu, dass die Kommunen an geförderten Ladesäulen keine derartige Beschränkung treffen dürfen. Alle derartigen Beschilderungen (Sinnbild "KFZ mit Stecker" + Zusatz "während des Ladevorgangs") sind diesbezüglich unwirksam. Zumindest fehlt für die benannte Einschränkung die Rechtsgrundlage. Damit wird indirekt das Gegenteil von dem bewirkt, was das EmoG eigentlich fördern soll: Die Attraktivität der Elektromobilität.

Wer mit leerem Akku eine Ladesäule ansteuert, muss es also nach gegenwärtiger Rechtslage hinnehmen, wenn dort elektrisch betriebene Fahrzeuge lediglich "privilegiert" parken, ohne dabei zu laden. Dieser Effekt wird durch die vermehrt anzutreffende Doppelnutzung von Ladesäulen zum Zweck des Carsharings verstärkt. Wenn eine Ladesäule also nicht gerade - illegal - von einem "Verbrenner" zugeparkt ist, wird sie - legal - durch berechtigte, aber nicht ladende Fahrzeuge blockiert.

An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass z.B. auch Brennstoffzellenfahrzeuge zu den "elektrisch betriebenen Fahrzeugen" im Sinne des EmoG bzw. der StVO zählen. Damit dürfen diese - sofern sie über ein E-Kennzeichen verfügen - ebenfalls an entsprechend beschilderten Ladesäulen parken, obwohl sie technisch bedingt dort gar nicht geladen werden können. Hierdurch wird zwar der Grundausrichtung des EmoG in Form einer Park-Priviligierung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen entsprochen, gleichzeitig werden batterieelekrische Fahrzeuge jedoch am notwendigen Laden gehindert. In der Folge verfehlt die vorhandene Ladeinfrastruktur ihren eigentlichen Zweck. Die unzureichenden Beschilderungsmöglichkeiten und die diesbezüglich fragwürdige Grundausrichtung des EmoG fördern damit vor allem eins: Frustration.

 

 

 

 

 

Erweiterung des VzKat erforderlich
Natürlich kann man die spitzfindigen Erläuterungen des Autors mit dem Verweis auf den gesunden Menschenverstand abtun - man sieht ja, was gemeint ist. Es bleibt bei aller Pragmatik jedoch dabei, dass eine rechtssichere Beschilderung, mit der ggf. auch teure Abschleppvorgänge durchgesetzt werden sollen, nur durch die Aufnahme zusätzlicher (kombinierter) Zusatzzeichen in den VzKat zu erzielen ist. Die zuständigen Verkehrsbehörden sollten daher ihre "Bastellösungen" bzw. den dazugehörigen Regelungsbedarf, mit Hilfe der übergeordneten Landesbehörden dem BMVI zuleiten, damit sinnvolle Varianten in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen werden können. Ziel muss eine bundesweit einheitliche und vor allen ordnungsrechtlich fehlerfreie Beschilderungspraxis sein, die keine Angriffspunkte im Falle eines OWi-Verfahrens bietet. Dies erfordert jedoch auch die Anpassung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage - insbesondere einer "Ladeverpflichtung" im Rahmen des EmoG.

 

 

 

 
 

 

 

 

3.5    Zusatzzeichen nie allein

 

 

Für die Anwendung von Zusatzzeichen gilt grundsätzlich die Maßgabe, dass immer eine Kombination mit einem -passenden- Hauptzeichen erforderlich ist, um ein Ge- oder Verbot im Sinne der StVO zu erwirken. Einzeln aufgestellte Zusatzzeichen, oder die bloße Kombination mehrerer Zusatzzeichen an einem Pfosten, bewirken hingegen keine Regelung - auch wenn der Inhalt vermeintlich verständlich ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-falsch:- unwirksame Beschilderung allein mit Zusatzzeichen

 

 

 
 

-falsch:- Insgesamt eindeutige Kennzeichnung (man sieht was gemeint ist), aber ohne entsprechende Ge- oder Verbotsregelung nach StVO.

 

 

 

 

 

Dieses Erfordernis gilt - bis auf ganz wenige Ausnahmen - bei allen Zusatzzeichen nach StVO, insbesondere wenn auf der Grundlage der Beschilderung Ordnungswidrigkeiten geahndet werden sollen. Entsprechend widmen wir uns nun den relevanten Hauptzeichen und beginnen mit Zeichen 314:

 

 

 

 

 

 

 

 

4    Beschilderung durch Zeichen 314

 

     
 

 

 

 

Z 314
(Parken)

 

 
     
 

Einen wesentlichen Baustein für eine rechtssichere Beschilderung bildet das Zeichen 314. Viele Behörden favorisieren zur Kennzeichnung von Ladesäulen zwar eine Nagativbeschilderung mit Haltverboten (Zeichen 283 bzw. 286), weil damit, im Gegensatz zum "freundlichen, einladenden" Parkplatzschild, eine abschreckende Wirkung verknüpft sei. Haltverbote haben jedoch definierte Geltungsbereiche, die auf vielen Verkehrsflächen nicht zutreffen (z.B. auf Markt- oder Parkplätzen). Bei Zeichen 314 besteht diese Einschränkung hingegen nicht, weshalb es für die unterschiedlichen Standorte von Ladestationen besonders prädestiniert ist.

 
     
     
 

4.1    Zeichen 314 - Zusatzzeichen "frei" und "nur"

 
 

Wie bereits im Abschnitt "Zusatzzeichen" beschrieben, bereitet die korrekte Anwendung der ausnehmenden "Frei-Zusatzzeichen" in der Praxis generell Probleme. Entsprechend sind die jeweiligen Fehler auch bei der Beschilderung von Ladesäulen mittels Zeichen 314 anzutreffen:

 
     
 

 

 

 

 

-falsch-

-richtig-

 

-falsch-

-richtig-

 
 

elektrisch betriebene Fahrzeuge sind von
der Parkerlaubnis ausgenommen

Beschränkung
der Parkerlaubnis auf
elektrisch betriebene Fahrzeuge

 

Elektrofahrzeuge
sind während des Ladevorgangs von
der Parkerlaubnis ausgenommen

Beschränkung der Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge
während des
Ladevorgangs

 
 
 

 

 
 

Zur Reservierung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge, bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge durch Zeichen 314, sind die „frei-Zusatzzeichen“ nicht vorgesehen, denn sie erwirken eine Ausnahme vom darüber befindlichen Hauptzeichen. Elektrofahrzeuge sind demnach von der Parkerlaubnis des Z 314 ausgenommen, mit allen anderen Fahrzeugen ist das Parken hingegen erlaubt. Soll ein Parkplatz bzw. eine Parkfläche mittels Zeichen 314 auf Elektrofahrzeuge beschränkt werden, sind stattdessen beschränkende Zusatzzeichen einzusetzen (ohne "frei").

 
 

 
 

-falsch:-  Vermeintliche Bedeutung: "Nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge frei" (frei im Sinne von "reserviert für").
Tatsächliche Bedeutung nach StVO: Parken erlaubt, ausgenommen elektrisch betriebene Fahrzeuge. Korrekt wäre das Z 1010-66, daher ohne "frei".

 
     
 

 
 

-falsch:-  Vermeintliche Bedeutung: "Nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" (frei im Sinne von "reserviert für").
Tatsächliche Bedeutung nach StVO: Parken erlaubt, Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs ausgenommen. Korrekt wäre das Z 1050-32, daher ohne "frei".

 
     
 

 
 

-falsch:: Auch an dieser Stelle darf jeder parken, außer Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.

 
     
 

 
 

-richtig:- Beschränkung der Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs (ohne "frei") durch Zeichen 1050-32.

 
     
 

Diese Systematik gilt auch dann, wenn z.B. auf einem großen Parkplatz das Parken nur mit Parkschein gestattet ist und die Parkscheinpflicht an der Ladesäule für die berechtigten Fahrzeuge nicht gelten soll. Die erforderliche Zusatzbeschilderung durch Zeichnen 314 (unmittelbar an der Ladesäule) ist dann ebenfalls mit beschränkenden Zusatzzeichen auszuführen und nicht mit dem Zusatz "frei", denn der neue Schilderstandort erwirkt eine neue -eigenständige- Regelung.

 
     
 

Zusatzzeichen "frei" bei vorhandener Beschränkung des Z 314

 
 

Das Zusatzzeichen „frei“ kommt in Kombination mit Zeichen 314 dennoch zur Anwendung, wenn z.B. eine allgemeine Parkschein- bzw. Parkscheibenpflicht besteht und elektrisch betriebene Fahrzeuge von dieser ausgenommen werden sollen (auch unabhängig vom Vorhandensein einer Lademöglichkeit). In diesem Fall bildet das Zeichen 314 mit dem ersten Zusatzzeichen eine Parkbeschränkung (StVO, Anlage 3 lfd. Nr. 7 / 2.a: Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis [...] auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein), von welcher elektrisch betriebene Fahrzeuge durch das zweite Zusatzzeichen befreit werden (StVO, Anlage 3 lfd. Nr. 7 / 3.b: Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein).

 
     
 

 

 

 

-richtig:- Parkscheinpflicht für
alle, ausgenommen elektrisch
betriebene Fahrzeuge (EmoG)

-richtig:- Parkscheibenpflicht für
alle, ausgenommen elektrisch
betriebene Fahrzeuge (EmoG)

vergleichbare
Beschilderung

 

 

 

 

 

 

Mit Blick auf die unter Abschnitt 4.4. dieses Artikels beschriebenen "Deutungsprobleme" ist allerdings zu sagen, dass man diese Kombination auch anders verstehen kann. Sofern man nämlich dem Beschilderungsprinzip folgt, dass sich beide Zusatzzeichen jeweils einzeln auf das Hauptzeichen (Z 314) beziehen, wären elektrisch betriebene Fahrzeuge vom Zeichen 314 und damit von der Parkerlaubnis selbst ausgenommen.

Allerdings kommt eine ähnliche Beschilderung auch beim Bewohnerparken bei gleichzeitiger Parkschein- bzw. Parkscheibenpflicht zur Anwendung und ist daher dem Verkehrsteilnehmer gegenüber bekannt (wobei es hier auch wieder zahlreiche andere Beschilderungslösungen gibt). Die benannten Unklarheiten können zumindest im Falle der Parkscheinpflicht vermieden werden, wenn unmittelbar auf dem Parkscheinautomaten die Ausnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vermerkt ist.

 
     
     
 

4.2    Zeichen 314 - Die Sache mit den Pfeilen

 
 

Wenn durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ein "Richtungsbezug" erwirkt werden soll, kommen Pfeile zum Einsatz. Grundsätzlich sind hier zunächst zwei Varianten zu unterscheiden: Weißer Pfeil im Schild und schwarzer Pfeil auf Zusatzzeichen:

 
     
 
   

   

 

 

weißer Pfeil im Schild
= Anfang, Mitte, Ende

schwarzer Pfeil auf ZZ
= Wegweisung

 

 

 
     
 

Die Bedeutung dieser beiden Varianten wird gern verwechselt bzw. falsch gedeutet - sowohl von den Behörden, als auch von den Verkehrsteilnehmern. Dies liegt u.a. daran, dass die hierzu existierenden Regelungen im Laufe der Jahrzehnte geändert wurden, was sich jedoch bis heute noch nicht vollumfänglich herumgesprochen hat.

 
     
 

Änderung der Systematik 1992
Bis Juli 1992 war die Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende einer Verkehrsstrecke mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen üblich bzw. möglich. Weiße Pfeile in Parkplatzschildern dienten hingegen der Wegweisung, also der Zielführung zu einem Parkplatz bzw. als Hinweis auf einen Parkplatz, den man in einer bestimmten Richtung vorfindet. Zwar hatte sich in der Praxis hier und da schon das nachfolgende Gestaltungssystem etabliert, die verbindliche Regelung erfolgte jedoch erst mit der "elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung" vom 1. Juli 1992.

 
     
 

-aktuelle Regelung (ab 1992):- Weißer Pfeil im Schild = Anfang, Mitte, Ende
schwarzer Pfeil auf Zusatzzeichen = Wegweiser zum Parkplatz

 -alte Regelung (bis 1992): - Weißer Pfeil im Schild = Wegweiser,
schwarzer Pfeil auf Zusatzzeichen = Anfang, Mitte, Ende

 
     
 

Mit der StVO Änderung im Jahr 1992 wurde dieses System gewissermaßen „umgedreht“. Entsprechend wird der Verlauf einer Verkehrsstrecke (Anfang, Mitte, Ende) nunmehr mit weißen Pfeilen im Schild selbst beschildert, während die Wegweisung zu einem Parkplatz mit Pfeil-Zusatzzeichen ausgeführt wird.

 
     
 

§ 42 Abs. 4 StVO von 1992 (alt)
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

 
     
 

Im Zuge der StVO-Novelle von 2009 bzw. dem Neuerlass von 2013 wurde diese Formulierung konkretisiert und findet sich nun als Erläuterung in der Anlage 3:

 
     
 

Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO 2013
Erläuterung

1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

 
     
 

Damit wird deutlich, dass sowohl ein Richtungsbezug („ab hier beginnt eine - ggf. beschränkte - Parkerlaubnis“) bzw. die Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende, nicht mit Pfeil-Zusatzzeichen erwirkt werden kann, da diese in Kombination mit Zeichen 314 üblicherweise eine wegweisende Funktion haben („Folgen Sie dieser Richtung, dann finden Sie einen Parkplatz“). Die entsprechende Übergangsfrist aus dem Jahr 1992, die den Fortbestand der alten Beschilderungen sicherte, ist bereits 1994 abgelaufen:

 
     
 

§53 Abs. 11 StVO 1992 bzw. StVO bis 2009 (alt)
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

 
     
 

In zahllosen Städten und Gemeinden werden hingegen alle Varianten beliebig vermischt. Schilder mit integrierten weißen Pfeilen, dienen sowohl als Wegweiser zu einem Parkplatz, als auch der Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende. Ebenso werden die Pfeil-Zusatzzeichen nicht nur nach ihrer eigentlichen Zweckbestimmung (Wegweiser) eingesetzt, sondern ebenfalls zur Kennzeichnung einer Verkehrsstrecke. Und dann wundert man sich (über zwei Jahrzehnte nach der entsprechenden StVO-Änderung), wenn die Verkehrsteilnehmer die Beschilderung falsch interpretieren.

 
 

 
 

-falsch:- Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen dienen im Fall von Zeichen 314 der Wegweisung zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern. Die Verwendung zur Kennzeichnung einer Strecke (Anfang, Mitte, Ende), kann seit 1992 (Übergangsfrist bis Juni 1994) nicht mehr mit diesen Zeichen ausgeführt werden. Stattdessen ist das Zeichen 314 mit integrierten weißen Pfeilen einzusetzen. Die gezeigte Beschilderung ist zwar verständlich, aber rechtlich "angreifbar".

 

 

 

 

     
 

4.3    Richtungsbezug -  Anfang, Mitte, Ende

 
 

Wählt man die korrekte Variante (weißer Pfeil im Schild), so ergeben sich auch hier Deutungsprobleme hinsichtlich der Frage, was die Pfeile denn konkret aussagen. Die weißen Pfeile in Zeichen 314 kennzeichnen per amtlicher Definition Anfang, Verlauf (Mitte) und Ende. Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, beginnt die Parkregelung, zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, endet die Parkregelung. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist ein Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg (Zeichen 314-30, Mitte).

 
     
 
 

 

 

Zeichen 314-10

Zeichen 314-30

Zeichen 314-20

 

 

Parken - Anfang

Parken - Mitte

Parken - Ende

 

 

  (jeweils Rechtsaufstellung)  

 

 
 

 

 
 

Leider verkennt vor allem eine norddeutsche Großstadt die amtliche Bedeutung des Z 314-30 (Mitte) und beschildert viele ihre Ladesäulen einzig mit einem solchen Schild in der Mitte zwischen den beiden Stellflächen bzw. unmittelbar an der Ladesäule. Hierbei handelt es sich, genau wie die -technisch gesehen- unzulässige überlappende Montage der einzelnen Verkehrszeichen, um Sparen an der falschen Stelle:

 
 

 

 
 

 
 

-falsch:- Gemeint ist "jeweils 1 Stellplatz links und rechts neben der Ladesäule". Tatsächlich handelt es sich jedoch um das Zeichen 314-30 "Parken - Mitte". Weil es sich lt. amtlicher Bezeichnung um ein wiederholendes Verkehrszeichen handelt, müsste also bis zu diesem Schild bereits eine solche Parkregelung existieren. Da dies nicht der Fall ist, besteht links neben der Ladesäule (dies ist eine Einbahnstraße) keine Reservierung für elektrisch betriebene Fahrzeuge, denn Verkehrszeichen gelten grundsätzlich ab Standort in Fahrtrichtung und nicht "rückwärts" (Ausnahme z.B. Haltestelle, Z 224).

 
     
 

Zudem kann das hier eingesetzte Zeichen mangels Beginn auch nichts wiederholen, weshalb rechts neben der Säule letztendlich auch keine Parkregelung getroffen wird. Wenn man nun die Kirche im Dorf lässt und zumindest den Beginn in Fahrtrichtung annimmt, bis wohin gilt dann die Parkregelung? Nur unmittelbar neben der Ladesäule, oder auf allen nachfolgenden Stellflächen? Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn die gleiche Beschilderung findet auch am Fahrbahnrand oder auf Seitenstreifen Anwendung, ohne dass sie räumlich begrenzt bzw. explizit aufgehoben wird:

 
 

 
 

-falsch:- Auf diesem Seitenstreifen soll die Parkbeschränkung ebenfalls nur unmittelbar vor und hinter der Ladesäule für jeweils eine Stellfläche gelten. Das Zeichen 314-30 stellt gemäß StVO lediglich die Wiederholung einer bereits existierenden Beschilderung dar, weshalb auch diese Lösung fehlerhaft ist. Wie beschrieben wird vor dem Zeichen keine entsprechende Parkbeschränkung erwirkt. Allenfalls ab dem Schild, könnte man wohlwollend die Beschränkung in Fahrtrichtung als gültig ansehen. Dann würde sich diese aber nicht nur auf einen Stellplatz beziehen, sondern ab der Ladesäule auf dem gesamten Seitenstreifen gelten, bis eine andere Regelung getroffen wird. Dies wäre übrigens auch dann der Fall, wenn das Schild rückwärts gelten würde. Der tatsächliche Geltungsbereich ist damit verkehrsrechtlich gesehen unbestimmt, auch weil das EmoG-Zusatzzeichen nur eine allgemeine Parkerlaubnis erwirkt, ohne einen Bezug zur Ladesäule bzw. dem Ladevorgang. Wäre dies ein Parkstreifen zum Parken mit Parkschein, soll die Parkscheinpflicht ja auch mehr als nur einen Stellplatz vor und hinter dem Schild umfassen.

 
     
 

 
 

-richtig:- Klar definierter Geltungsbereich durch die Beschilderung von Anfang (Zeichen 314-10) und Ende (Zeichen 314-20). Ergänzend dazu empfiehlt sich eine auffällige Bodenmarkierung:

 
 

 
 

-Empfehlung:- Die Gestaltung mit blauer Grundfläche führt zu einer deutlich verbesserten Wahrnehmung.

 

 

 

 

 

Kein Ende ohne Anfang
Ein weiterer beliebter Fehler ist die alleinige Verwendung des Z 314 (Ende), ohne entsprechenden Anfang. In diesem Fall wird nur der implizierte Richtungsbezug des Pfeils ("ab hier nach dort") genutzt, obwohl das Zeichen eine definierte Bedeutung (Parken - Ende) hat. Eine Parkbeschränkung kann jedoch nur beendet werden, wenn es einen entsprechenden Anfang gibt:

 

 

 

 

-falsch:- Unbenommen - die Kennzeichnung ist wirklich eindeutig und hat ggf. auch im Bußgeldverfahren bestand. Dennoch ist sie fehlerhaft, da das Zeichen 314 "Ende" mangels Anfang keine Regelung bewirkt. Die Bodenmarkierungen sind zwar ein bedeutsamer Bestandteil einer Ladesäulenkennzeichnung, haben aber verkehrsrechtlich gesehen keine Relevanz - mehr dazu später. Korrekt wäre in diesem Fall die zusätzliche Beschilderung des Anfangs, auch wenn dies den Schilderwald aufforstet.

 
     
 

 
 

-falsch:- Auch in diesem Fall fehlt ein Anfang der Parkbeschränkung. Die alleinige Aufstellung des Z 314-20 (Parken, Ende - bei Rechtsaufstellung) genügt den Anforderungen an eine rechtssichere Beschilderung nicht, da Verkehrszeichen grundsätzlich nicht "rückwärts" gelten. Zwar besteht durchaus ein Bezug zur Ladesäule, diese selbst ist jedoch nur ein Indiz, aber im Sinne der StVO nicht relevant. Würde man die gezeigte Beschilderung dennoch als wirksam erachten (rückwärts geltend), wäre deren Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt. Die getroffene Anordnung ist nämlich auch dann eingehalten, wenn z.B. der Stellplatz ganz vorn im Bild freigehalten wird - auch wenn das Ladekabel dann ggf. nicht bis zur Säule reicht.

 
     
 

4.4    Zeichen 314 - Parkscheibenpflicht

 
 

Mit der eben gezeigten Beschilderung wurde bereits das nächste Thema vorweggenommen. Die alleinige Verwendung des Z 1010-66 "elektrisch betriebene Fahrzeuge" (nach EmoG), bewirkt zunächst keine Beschränkung der Parkdauer. Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug (mit E-Kennzeichen) führt, darf auf so gekennzeichneten Stellflächen 24/7 parken - auch an Ladesäulen:

 
     
 

 
 

-unzureichend:- Mit dieser Beschilderung wird zumindest ein Parkverbot für andere Fahrzeugarten erwirkt, fachgerecht ausgeführt mit Anfang und Ende - soweit korrekt. Für die bevorrechtigten, elektrisch betriebenen Fahrzeuge, wird jedoch keine Beschränkung der Parkdauer getroffen - diese können somit zeitlich unbegrenzt parken, was an Ladesäulen in der Regel nicht zweckdienlich ist.

 
     
 

Entsprechend werden solche Stellflächen häufig mit einer Parkscheibenpflicht ergänzt, um möglichst vielen Nutzern eine Chance zum Laden zu geben. Auf die seit Jahren geführte Diskussion zu einer sinnvollen Höchstparkdauer für Elektrofahrzeuge, soll an dieser Stelle verzichtet werden - in der Regel haben sich jedoch drei bis vier Stunden durchgesetzt. Diese Maßgabe findet sich auch in der VwV-StVO:

 
     
 

VwV-StVO zu §45 Abs. 1g StVO:
Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden.
Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten.

 
     
 
   

   

 

 

Parkdauer für elektrisch betriebene Fahrzeuge
max. 2 Stunden

Parkdauer für elektrisch betriebene Fahrzeuge
max. 4 Stunden

 

 

 

 

 

 

     
 

Deutungsprobleme bei zeitlicher Beschränkung
Bei der gezeigten Beschilderung besteht in vielen Städten das Problem, dass in der verkehrsarmen Zeit (z.B. nachts bzw. an Sonntagen) eine Beschränkung der Parkdauer nicht erforderlich erscheint, da die Anzahl der potentiellen Nutzer geringer ist. Zudem findet in diesen Zeiten vielerorts keine Verkehrsüberwachung statt, so dass Verstöße ohnehin nicht sanktioniert würden. Entsprechend wird die Beschilderung noch um eine Zeitangabe ergänzt, welche die Gültigkeit der Parkscheibenpflicht einschränken soll. Diese Verfahrensweise entspricht den bereits angeführten Anforderungen der VwV-StVO, enthält aber ebenfalls einige Fallstricke:

 
     
 

 
 

Gerade im ruhenden Verkehr gibt es hierzu gewissermaßen einen kritischen Leitsatz: Wenn bei einer VZ-Kombination mehr als zwei Zusatzzeichen zum Einsatz kommen, ist die Beschilderung meist fragwürdig. Denn mit jedem weiteren Zusatzzeichen erhöht sich in der Regel auch die Zahl der Deutungsmöglichkeiten. Hierbei gilt es festzuhalten, dass nicht allein der Wille der anordnenden Behörde zählt, sondern das Ergebnis auf der Straße. Und das sieht in diesem Fall wie folgt aus:

 
     
 

Interpretation 1:

 

Parken

 

Interpretation 2:

 

Parken

 

Interpretation 3:

 

Parken

 

 

rund um die Uhr (24/7)
nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen)

nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen)

rund um die Uhr (24/7)
nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen)

 

diese dürfen mit Parkscheibe
maximal 4 Stunden parken

diese dürfen nur mit Parkscheibe
maximal 4 Stunden parken

und außerdem für jedermann
maximal 4 Stunden

 

die Parkscheibenpflicht gilt jedoch
nur von 9-21 Uhr. Außerhalb dieser
Zeit brauchen elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkscheibe

die gesamte Beschilderung gilt
nur von 9-21 Uhr. Außerhalb dieser
Zeit wird keine Parkregelung getroffen Jeder darf dann parken.

die Parkerlaubnis für jedermann
nebst Parkscheibenpflicht gilt
jedoch nur von 9-21 Uhr.

 
 
     
 

Zumindest die ersten zwei Interpretationen haben ihre Berechtigung, denn beide sind bei ähnlichen Beschilderungen in der Praxis anzutreffen. Die zeitliche Beschränkung einer ganzen VZ-Kombination (Interpretation 2) wird vergleichsweise häufig angewandt, so dass sie dem Verkehrsteilnehmer durchaus geläufig ist. Parkt nun ein Verkehrsteilnehmer nach dieser Maßgabe an einer so gekennzeichneten Ladesäule (nach 21:00 Uhr, mit einem KFZ mit Verbrennungsmotor), wird er ggf. abgeschleppt, weil die Behörde die Beschilderung gemäß der ersten Interpretation auslegt (z.B. Hamburg). Dort hat man dem Mangel jedoch inzwischen an vielen Stellen abgeholfen und kombiniert Zeiteinschränkung und Parkscheibenpflicht auf einem gemeinsamen Zusatzzeichen - dies ist zumindest ein denkbarer Ansatz.

 
     
 

Für diejenigen die meinen, der Autor habe sich die dritte Interpretation aus den Fingern gesogen, nur um die Fragwürdigkeit der Beschilderung generell zu untermauern, gibt es natürlich auch ein Foto aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Keine Ladesäule, aber eine systematisch vergleichbare Beschilderung, wie sie (leider) in vielen Städten anzutreffen ist. Mit dieser Lösung wird der Versuch unternommen, den vorhandenen Parkraum nach Feierabend (in der Zeit von 15-9h) nur Bewohnern vorzubehalten. Wenn diese tagsüber ihrer Arbeit nachgehen, soll jedoch jedermann mittels Parkscheibe für eine Stunde parken können. Die Behörden, die mit dieser Beschilderung arbeiten, ziehen also unter dem ersten Zusatzzeichen einen "logischen Strich" und sehen in den beiden nachfolgenden Zusatzzeichen eine eigene Kombination.

Dies würde aber u.a. bedeuten, dass Bewohner tagsüber auch nur eine Stunde parken dürften und dann ihr Fahrzeug entfernen müssten. Insgesamt ist diese Lösung natürlich falsch, weshalb sie an der gezeigten Stelle inzwischen auch nicht mehr existiert. In anderen Städten wird dieses Prinzip jedoch weiterhin angewandt und entsprechend lernt der Verkehrsteilnehmer dort die vermeintliche Bedeutung. Wendet er diese Erkenntnis an einer Ladestation z.B. in Hamburg an, wird er abgeschleppt.

 
     
 
   

   
   

Beschilderung Hamburg

Vergleichbare Beschilderung

   
 
     
 

Noch einmal zurück zu Interpretation 1 und 2: Würde man die in Hamburg vertretene Auffassung bei der rechts abgebildeten VZ-Kombination anwenden, so würde das letzte Zusatzzeichen nur das darüber befindliche "PKW-Zusatzzeichen" zeitlich beschränken. Es wäre demzufolge 24/7 ein Parkplatz für Motorräder, auf welchem in der angegebenen Zeit auch PKW parken dürfen (vgl. Interpretation 1). Die tatsächlich beabsichtigte Bedeutung ist jedoch: Parkplatz für Krafträder und PKW, aber nur zur angegeben Zeit (vgl. Interpretation 2)

 
     
 

vermeintlich richtige "Leseart" bei mehreren Zusatzzeichen
"Verkehrszeichen werden immer von oben nach unten gelesen" - so eine weit verbreitete Aussage, die zunächst auch stimmt. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch die Auffassung vertreten, dass sich Zusatzzeichen stets auf das darüber befindliche (Zusatz-) Zeichen beziehen. In Bezug auf die Elektromobilität wurde diese Thematik in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 behandelt (2 K 7467/17). Gegenstand der Bewertung war die oben abgebildete Beschilderung einer Ladesäule (Beispiel Hamburg). Das VG führt hierzu aus:

 
     
 

Nach der vom Verordnungsgeber vorgegebenen und von der Rechtsprechung bestätigten Auslegungsmethode stellten die weiter unten angebrachten Zusatzschilder Regelungen dar, die sich ausschließlich auf das jeweils darüber montierte Verkehrszeichen bezogen. So bezieht sich das Zusatzschild mit der Beschränkung der Parkzeit auf 2 Stunden, nachzuweisen durch Auslegen der Parkscheibe, auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, regelt also die Parkdauer der bevorrechtigten elektrisch betriebenen Fahrzeuge. Das Zusatzschild mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20 Uhr“ bezieht sich ebenfalls nur auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, also die Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nicht jedoch auf die Parkbevorrechtigung zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge.

 
     
 

Unbestritten ist man mit der dargelegten Leseart in vielen Fällen gut aufgestellt. Der deutsche Schilderwald bietet aber auch eine Vielzahl an Verkehrszeichen-Kombination, bei denen diese Auslegung nicht zutreffend ist. Hierzu ein paar Beispiele:

 
     
 
 

 
 

Beispiel 1

Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5  
 
     
 

Im ersten Beispiel würde die genannte Auslegung dazu führen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge vom Zusatzzeichen "Taxi frei" befreit werden. Tatsächlich sollen sich aber beide Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen 245 beziehen, daher "Taxi und elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgenommen". Im zweiten Beispiel würde sich das unterste Zusatzzeichen auf das Zusatzzeichen "Lärmschutz" beziehen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung würde also für die abgebildete Fahrzeugart immer gelten, wobei diese lediglich zur angegebenen Zeit aus Lärmschutzgründen erfolgt. Das macht keinen Sinn, entspricht aber der Leseart "Zusatzzeichen beziehen sich auf Zusatzzeichen". Tatsächlich soll in einem solchen Fall die ganze Kombination nur in der angegebenen Zeit gelten. In Beispiel Nr. 3 soll der Parkplatz für jedermann mit Parkschein nutzbar sein, zusätzlich dazu aber auch für Bewohner mit Parkausweis. Diese Beschilderung ist systematisch falsch, weil Bewohner zusätzlich zum Parkausweis einen Parkschein bräuchten. Sonst dürfte niemand dort parken. Beispiel 4 beschreibt ein absolutes Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen, welches insgesamt zeitlich beschränkt ist. Würde sich das untere Zusatzzeichen auf das darüber befindliche Zusatzzeichen beziehen, würde nur die Erweiterung auf den Seitenstreifen von Mo - Fr 6-18h wirksam sein, das Haltverbot auf der Fahrbahn würde hingegen 24/7 bestehen. Tatsächlich soll aber das Haltverbot insgesamt nur zur angegebnen Zeit gelten, ähnlich Beispiel 2. Das letzte Beispiel zeigt ein zeitlich beschränktes Haltverbot, von dem Bewohner grundsätzlich befreit sein sollen. Nach der beschriebenen Leseart würde sich jedoch das untere Zusatzzeichen auf das obere Zusatzzeichen beziehen und damit Bewohner von der Zeitbeschränkung ausnehmen. Damit würde das Haltverbot für sie immer gelten.

 
     
 

Die gezeigten Varianten lassen sich problemlos erweitern, was dem Leser an dieser Stelle jedoch erspart bleiben soll. Natürlich kann man durch vermeintlich geschickte Variation der Zusatzzeichen-Reihenfolge den ein oder anderen Knoten lösen. Wichtig bleibt jedoch die Erkenntnis, dass mehrere Zusatzzeichen eben nicht ausschließlich nach einem bestimmten Schema bewertet werden können - und das betrifft sowohl die anordnenden Stellen, die Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsüberwacher und insbesondere die mit der Bewertung befassten Juristen. Nur weil man im Sinne der Aufrechterhaltung einer OWi und in Kenntnis der gewünschten Regelung auf eine vermeintlich eindeutige Auslegung hin argumentiert, bedeutet das nicht, dass diese Auffassung in der Praxis allgemeingültig Bestand hat. Im deutschen Schilderwald sind in der Regel drei maßgebende Kombinationsarten anzutreffen:

 
     
 
 

 
 

Kombination 1

Kombination 2

Kombination 3

 
 
     
 

1. Zusatzzeichen beziehen sich jeweils aufeinander, daher das dritte auf das zweite, das zweite auf das erste und das erste auf das Hauptzeichen

2. Zusatzzeichen bilden logische Kombinationen, die sich wiederum einzeln auf das Hauptzeichen (oder andere Zusatzzeichen) beziehen

3. Zusatzzeichen beziehen sich jeweils alle einzeln auf das Hauptzeichen

 
     
 

Die erste Kombination entspricht wieder der Hamburger Auffassung: Parken, nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge 24/7, aber werktags von 8-19h nur mit Parkscheibe maximal 4 Stunden. Die Zeitangabe schränkt die Parkscheibenpflicht ein, diese wiederum schränkt dann - zu den relevanten Zeiten - die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge ein. Bei der zweiten Kombination bilden die beiden unteren Zusatzzeichen eine logische Kombination. Die vermeintliche Regelung ist: Parken für Bewohner mit Parkausweis 24/7 und zusätzlich für jedermann mit Parkscheibe zu den angegebenen Zeiten. Bei der dritten Kombination sollen sich wiederum alle drei Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen beziehen - daher: Parken nur für Krafträder (...) und Personenkraftwagen und Wohnmobile.

 
     
 

Dann gibt es noch wahre Schilderbäume, bei denen mehr als zehn Verkehrszeichen an einem Pfosten montiert sind. Insbesondere die Bundeshauptstadt nimmt hier eine "Vorreiterrolle" in negativer Hinsicht ein. In solchen Fällen gibt es nicht selten mehrere logische ZZ-Kombinationen, die sich aufeinander, auf einzelne Zusatzzeichen und auf das Hauptzeichen beziehen. Ein Patentrezept zur Anordnung bzw. eine allgemein gültige Leseart existiert folglich nicht.

 
     
 

 
 

Würde sich das unterste Zusatzzeichen nur auf das unmittelbar darüber befindliche Zusatzzeichen beziehen, bestünde die Gebührenpflicht nur für Krafträder - mit dem PKW dürfte man hingegen jederzeit kostenlos parken. Wer nach dieser Maßgabe mit dem PKW an dieser Stelle parkt, bekommt jedoch ein Knöllchen, denn tatsächlich soll sich das unterste Zusatzzeichen auf die gesamte Kombination beziehen.

 
     
     
 

Kombination auf einem Zusatzzeichen sinnvoll
Wie bereits in den Erläuterungen zu den Zusatzzeichen beschrieben, lassen sich viele der beabsichtigten Regelungen nur dann sinnvoll umsetzen, wenn die zusammengehörigen Regelungsinhalte auf einem gemeinsamen Zusatzzeichen kombiniert werden. Hierdurch ergibt sich jedoch das Erfordernis, diese speziellen Zusatzzeichen zumindest per Ländererlass amtlich einzuführen.

 
     
 
 

 

 
 

Beschilderung Hamburg (alt)

Beschilderung Hamburg (neu)

 

Beschilderung München (neu)

 
 
     
 

Im Falle von Hamburg kombiniert man die Parkscheibenpflicht und deren Zeiteinschränkung nunmehr auf einem gemeinsamen Zusatzzeichen, da die separate Zeitbeschränkung (alte Beschilderung) durchaus die komplette VZ-Kombination zeitlich einschränken könnte. Außerhalb der angegebenen Zeit würde dann gar keine Regelung gelten. Dennoch besteht auch bei der neuen Kombination die Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 9-20h, von einer Parkscheibenpflicht für jedermann ausgeht.

 
     
 

In München versucht man diese Fehlinterpretation zu vermeiden, indem das Parken von 0-24 Uhr auf elektrisch betriebene Fahrzeuge beschränkt wird. Ergänzend dazu wird für die elektrisch betriebenen Fahrzeuge eine tageszeitabhängige Parkscheibenpflicht geregelt. Im Gegensatz zu Hamburg wird die Parkerlaubnis zudem auf das erforderliche Laden des elektrisch betriebenen Fahrzeuges beschränkt. Ob die Definition "im Ladezustand" hierfür geeignet ist, muss jedoch bezweifelt werden, denn auch 100% Akkuladung ist ein "Ladezustand". Ungeachtet dessen gilt die bereits erwähnte Problematik zur fehlenden Beschränkung auf den Ladevorgang im Anwendungsbereich des EmoG.

 

 

 

 

     
 

4.5    Zeichen 314 - Zusatzzeichen "2 x"

 
 

Bei der Kennzeichnung von Ladesäulen wird inzwischen gern auf ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "2x" zurückgegriffen, um zu verdeutlichen, dass mit der Beschilderung zwei Stellflächen gemeint sind. Das ist zunächst auch nicht zu beanstanden, da weitgehend verständlich - insbesondere wenn eindeutige Bodenmarkierungen vorhanden sind. Allerdings kann sich eine solche Lösung, vor allem mit Blick auf die Verkehrsüberwachung, als problematisch erweisen:

 
     
 

 
 

-unzureichend:- Hier beginnen die Probleme bereits damit, dass eine Reservierung für PKW und elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichermaßen erfolgt. Wenn nun auf der ersten Stellfläche ein PKW mit Verbrennungsmotor parkt, bleiben für elektrisch betriebene Fahrzeuge dennoch zwei Stellflächen frei - von denen eine jedoch ggf. zu weit von der Ladesäule entfernt ist. Kommt jetzt noch ein zweiter PKW mit Verbrennungsmotor hinzu, wird der Nachweis, wer dort zuerst (noch legal) geparkt hat, für den Verkehrsüberwacher schwierig. Besser wäre in diesem Fall entweder die Markierung von zwei größeren Stellflächen, oder die Kennzeichnung der gesamten Parkbucht nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit Zeichen 314 Anfang und Ende), so dass alle drei Stellflächen für diese Fahrzeuge reserviert sind. Als Mindestanforderung sollte mit entsprechenden Bodenmarkierungen verdeutlicht werden, welche Stellflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge reserviert sind.

 
 

 

 
 

 
 

-unzureichend:- Andere Stelle, ähnliches Problem. Natürlich sollen sich die unteren Zusatzzeichen auf die beiden Stellflächen an der Ladesäule beziehen. Verkehrsrechtlich gesehen genügt es jedoch, zwei beliebige der insgesamt fünf Stellflächen freizuhalten. Wenn also z.B. auf den letzten drei Stellflächen (an der Ladesäule) "Verbrenner" parken und die ersten beiden Stellflächen bleiben frei, wäre die angeordnete Parkregelung eingehalten. Sinnvoll kann das nicht sein.

 
     
 

 

 
 

5    Beschilderung durch Zeichen 283 / 286

 
 

Neben der Positivbeschilderung durch die Zeichen 314 und 315, ist ebenso die Negativbeschilderung durch die Zeichen 283 und 286 möglich. Viele Städte rüsten inzwischen ihre bisher auf Zeichen 314 basierenden Beschilderungen um, da man sich von den Haltverbotszeichen eine "abschreckende" Wirkung erhofft. Zudem soll ordnungsrechtlich ein restriktiveres Vorgehen gegen Falschparker möglich sein. Die Beschilderung mittels Haltverboten bietet jedoch vor allem im Falle der Elektromobilität einige Fallstricke, so dass deren Anordnung sehr sorgfältig geprüft werden muss und eigentlich nur die absolute Ausnahme darstellt. Entsprechend gibt es auch Städte, die ihre bisherige Haltverbotsbeschilderung gegen eine Lösung mit Zeichen 314 austauschen.

 
     
 

Zeichen 283 (absolutes Haltverbot)

 
 

 

 

 

Zeichen 283

 

 

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

 

 
     
 

Das Zeichen 283 verbietet ausnahmslos jedes Halten, denn selbst das kurze Ein- oder Aussteigen ist nicht gestattet. Eine derart "drastische" Beschränkung gilt nicht einmal auf Behindertenparkplätzen, so dass sie an Ladesäulen als unverhältnismäßig angesehen werden muss. Ausgehend von der Maßgabe, dass insbesondere die Anordnung absoluter Haltverbote nur im Rahmen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgen soll, verbietet sich im Grunde jede Anwendung von Zeichen 283 im Zusammenhang mit Ladesäulen.

Zwar zielt die weiter oben angeführte Rechtsauffassung, die Errichtung von Ladesäulen sei durch §6 Abs.1 Nr. 3 StVG hinreichend gedeckt, ebenfalls auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab (Vermeidung des Liegenbleibens leerer Elektrofahrzeuge), jedoch widerstrebt es Sinn und Zweck eines absoluten Haltverbotes, wenn anschließend an der gleichen Stelle -privilegiert- geparkt werden darf. Diese Maßgabe trifft übrigens auch auf andere Anwendungsbeispiele von Zeichen 283 zu. Zulässiges Parken im absoluten Haltverbot (egal für wen) verwässert die eigentliche Bedeutung dieses Verkehrszeichens.

Im Übrigen ist die Ausnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (nach EmoG) von Haltverboten, in der StVO nur für die Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) bzw. Zeichen 290.1 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) definiert - jedoch nicht für Zeichen 283 (absolutes Haltverbot).

 
     
 

Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)

 
 

 

 

 

Zeichen 286

 

 

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

 

 
     
 

Die zu Zeichen 283 erwähnte Wahrung der Verhältnismäßigkeit (z.B. Möglichkeit des Ein- oder Aussteigens) führt dazu, dass die Beschilderung von Ladesäulen alternativ mit Zeichen 286 ausgeführt werden muss (wenn gute Gründe gegen den Einsatz von Zeichen 314 sprechen). In diesem Fall ist jedoch neben dem Ein- oder Aussteigen auch das Halten zum Be- oder Entladen für jedermann gestattet. Und hier geht es einmal nicht um den elektrotechnischen Ladevorgang, sondern z.B. um einen Umzugs-LKW, den man an einer so gekennzeichneten Ladesäule den ganzen Tag (ohne Zeitverzug natürlich) Be- oder Entladen darf.

Entsprechend wird Zeichen 286 zwar der geforderten Verhältnismäßigkeit gerecht, ist aber eigentlich nicht dazu geeignet, Stellflächen an Elektro-Ladesäulen wirksam von allen anderen Fahrzeugen freizuhalten. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Zeichen 286 in den ersten drei Minuten nach dem Anhalten noch kein Haltverbot erwirkt. Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor darf also an Ladesäulen mit Zeichen 286 legal bis zu 3 Minuten halten - egal aus welchem Grund.

 
     
     
 

5.1    Zeichen 283 / 286 - Zusatzzeichen "frei"

 
 

Ungeachtet der vorstehenden Erläuterungen zu Verhältnismäßigkeit oder Einschränkungen in der Wirksamkeit, sind Reservierungen, die mit Zeichen 283 oder 286 vorgenommen werden, grundsätzlich mit "Frei-Zusatzzeichen" auszuführen. Im Gegensatz zum Zeichen 314 beinhalten Haltverbotszeichen automatisch ein entsprechendes Verbot - von diesem werden dann Elektrofahrzeuge bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgenommen:

 
     
 

 

 

 

 

-falsch-

-richtig-

 

-falsch-

-richtig-

 
 

das absolute Haltverbot
gilt nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge

elektrisch betriebene Fahrzeuge sind vom
 absoluten Haltverbot ausgenommen

 

das eingeschränkte
Haltverbot gilt nur für Elektrofahrzeuge während
 des Ladevorgangs

Elektrofahrzeuge sind
während des Ladevorgangs
vom eingeschränkten
Haltverbot ausgenommen

 
 
 

 

 
 

 

 
 

5.2    Zeichen 283 / 286 - Problematik Seitenstreifen und Parkbuchten

 
 

Bei den Zeichen 283 und 286 besteht grundsätzlich das Problem, dass sie gemäß StVO zunächst nur auf der Fahrbahn gelten. Erst das Zusatzzeichen 1060-31 „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“ (bisher 1052-37) erweitert das Haltverbot auf den Seitenstreifen. Das Zusatzzeichen 1053-34 beschränkt das Haltverbot hingegen ausschließlich auf den Seitenstreifen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1053-34
(auf dem Seitenstreifen)

Zeichen 1060-31
(Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen)

 

 
 

 

 
 

Haltverbot (auch) auf Seitenstreifen:

 
 

 
 

-falsch:-  Befinden sich Ladesäulen an Seitenstreifen, ist zusätzlich zum Zeichen 283 oder 286 stets das Zeichen 1053-34 oder 1060-31 anzuordnen - sonst gilt das Haltverbot unsinnigerweise nur auf der Fahrbahn (roter Bereich) und nicht an der Ladesäule.

 
     
 

 
 

-richtig:- Mit dem Zusatzzeichen 1060-31 wird das Haltverbot auf den Seitenstreifen erweitert.

 
     
 

 
 

-richtig:- Das Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" (Z 1053-34) beschränkt das Haltverbot nur auf den Seitenstreifen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Seitenstreifen per Zusatzzeichen vom Haltverbot erfasst wird.

 
     
     
 

Haltverbot in Parkbuchten:

 
 

 
 

-falsch:- Befinden sich Ladesäulen an Parkbuchten, ist ebenfalls zusätzlich das Zeichen 1053-34 oder 1060-31 anzuordnen - sonst gilt das Haltverbot auch hier nur auf der Fahrbahn - trotz vermeintlich eindeutigem Bezug zur Ladesäule. Das gleiche Problem ergibt sich bei der Beschilderung mit Zeichen 286.

 
     
 

 
 

-richtig:- Mit dem Zusatzzeichen 1053-34 wird das Haltverbot auf die Parkbuchten beschränkt. Alternativ ist auch der Einsatz von Zeichen 1060-31 denkbar.

 
     
 

 
 

-falsch:- Das eingeschränkte Haltverbot gilt gemäß StVO nur auf der Fahrbahn davor, jedoch nicht auf den relevanten Stellflächen.

 
 

 

 
 

 

 
 

5.3    Zeichen 283 / 286 - Problematik Parkplätze und Nebenflächen

 
 

Problematisch sind auch Flächen, die keine Fahrbahn oder Seitenstreifen im Sinne der StVO sind. Dies trifft - je nach baulicher Gestaltung - häufig auf Markt- und Parkplätze zu, aber auch auf Flächen, die z.B. durch einen Geh- oder Radweg von der Fahrbahn abgegrenzt sind und somit nicht zum Seitenstreifen zählen (Nebenflächen). Dort lässt sich üblicherweise kein rechtssicheres Haltverbot erwirken, so dass mit diesen Verkehrszeichen auch keine Reservierung für Elektrofahrzeuge vorgenommen werden kann. In solchen Fällen ist stattdessen Zeichen 314 einzusetzen.

 
     
 

 
 

-falsch:- Haltverbot auf einem Parkplatz ist nicht nur ein Widerspruch in sich, sondern mangels Fahrbahn auch unwirksam. Will man an dieser Stelle eine Reservierung für Elektrofahrzeuge vornehmen, muss hierzu Zeichen 314 mit entsprechenden Zusatzzeichen angeordnet werden.

 
     
 

 
 

-falsch:- Auf diesem Parkplatz scheitert die Rechtswirksamkeit bereits an der Verwendung nichtamtlicher Zusatzzeichen. Doch auch mit der korrekten Variante würde das Haltverbot auf den Stellflächen keine Wirkung entfalten, da es sich nicht um eine Fahrbahn handelt. Natürlich ist auch diese Beschilderung praktisch gesehen eindeutig bzw. verständlich - im Anwendungsbereich der StVO besteht jedoch keine Handhabe gegen "Falschparker".

 
     
 

 
 

-falsch:- Diese Kennzeichnung einer Ladesäule lässt ebenso keinen Zweifel, für welche Fahrzeuge die beiden Parkflächen reserviert sind. Doch auch in diesem Fall wird keine rechtswirksame Beschränkung auf Elektrofahrzeuge angeordnet, da das Haltverbot nur auf der Fahrbahn gelten würde, die es hier jedoch nicht gibt (Parkplatz). Die beiden Bodenmarkierungen entsprechen zudem nicht dem amtlichen Sinnbild nach StVO.

 
     
 

 
 

-falsch:- Auch in diesem Fall ist das Haltverbot unwirksam. Einerseits, weil es sich bei der relevanten Stelle nicht um eine Fahrbahn handelt, andererseits, weil die Parkflächenmarkierung das Parken generell erlaubt und damit eine dem Haltverbot entgegenstehende Anordnung trifft. Würde man die Gültigkeit des eingeschränkten Haltverbots annehmen, wäre das Halten für alle Fahrzeuge verboten, denn das Zusatzzeichen wurde nicht unter Zeichen 286 montiert. Stattdessen bezieht es sich auf das Ladesäulenschild (Z 365-65) und würde Elektrofahrzeuge von diesem "ausnehmen".

 
     
 

 
 

-falsch:- Eindeutige Kennzeichnung jedoch verkehrsrechtlich unwirksames Haltverbot auf einer „Nebenfläche“ und damit keine Reservierung für Elektrofahrzeuge. Selbst die Zusatzzeichen 1053-34 "auf dem Seitenstreifen" oder Zeichen 1060-31 „auch auf dem Seitenstreifen“ ändern an diesem Sachverhalt nichts, denn die Fläche liegt nicht unmittelbar neben der Fahrbahn (verkehrsrechtliche Definition eines Seitenstreifens). Hier ist stattdessen Zeichen 314 einzusetzen - dann jedoch mit einem beschränkenden Zusatzzeichen, daher ohne "frei".

 
 

 

 
 

 

 
 

5.4    Parkscheibenpflicht bei Z 283 / 286 unwirksam

 
 

Wird die Reservierung für Elektrofahrzeuge durch Zeichen 283 bzw. 286 beschildert (an den wenigen, rechtlich möglichen Stellen), lässt sich damit keine Parkscheibenpflicht erwirken. Der zur Anwendung der Parkscheibe relevante §13 Abs. 2 StVO enthält eine abschließende Aufzählung, bei welchen Verkehrszeichen die Vorschriften zum Einsatz der Parkscheibe greifen. Die Zeichen 283 und 286 sind hier nicht enthalten, genau wie das schon erwähnte Zeichen 365-65:

 
 

 

 
 

§13 StVO
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

 
 

 

 
 

Wer ein Elektrofahrzeug bzw. elektrisch betriebenes Fahrzeug führt, ist folglich an keine Park- bzw. Ladezeitbegrenzung gebunden, wenn zu Zeichen 283 oder 286 eine Parkscheibenpflicht beschildert ist.

 
 

 

 
 

 

 

 
 

-falsch:- Mit Zeichen 283 oder 286 kann keine Parkscheibenpflicht erwirkt werden.

 
 

 

 
 

Auch das neu eingeführte Ge- oder Verbot zum Bild 318 (Parkscheibe) ändert an diesem Sachverhalt nichts und ist zudem (wie in jüngster Zeit üblich) mangelhaft formuliert und juristisch gesehen fragwürdig:

 
     
 

StVO Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)

lfd.Nr.

Bild 318

 

11

Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen

 

Parkscheibe

 

 
     
 

Dort steht also tatsächlich: Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. Gut - was bezweckt werden soll ist klar, aber etwas Spitzfindigkeit sei erlaubt:

Welcher Nachweis ist zu erbringen? Der Nachweis, dass die Parkzeit beschränkt ist? Und wer oder was gibt die Parkzeitbeschränkung vor? War vielleicht gemeint, das die Parkdauer für elektrisch betriebene Fahrzeuge beschränkt ist? Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Parkzeit bei dem elektrisch betriebenen Fahrzeug selbst (vermutlich technisch bedingt?) beschränkt ist. Und muss der Verkehrsteilnehmer die Parkscheibe nur auslegen, oder muss er sie im Sinne des §13 StVO auch korrekt einstellen?

Kann zu einem Bild der StVO (welches kein Verkehrszeichen im eigentlichen Sinne ist) überhaupt ein Ge- oder Verbot getroffen werden? Der Verkehrsteilnehmer legt das vermeintliche "Verkehrszeichen Parkscheibe" (was es nicht ist) schließlich selber aus. Wie kann eine Parkscheibe für den, der sie auslegt, ein "Ge- oder Verbot" erwirken? Und nebenbei: Wo muss die Parkscheibe ausgelegt werden? Im Kofferraum, auf dem Gehweg gegenüber, Zuhause auf dem Schreibtisch? Die Überschrift "Erläuterung" und ein angepasster Text wären hier eindeutig besser gewesen.

Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass für das Auslegen und vor allem für das korrekte Einstellen der Parkscheibe weiterhin allein der §13 StVO relevant ist, welcher die Zeichen 283 und 286 bislang nicht benennt.

 
 

 
 

-falsch:- Unwirksame Parkscheibenpflicht in Kombination mit Z 283. Korrekt wäre Zeichen 314 mit Z 1050-32 (ohne frei) und Z 1040-32 (Parkscheibenpflicht).

 
     
     
 

5.5    Haltverbote und Parkflächenmarkierungen sind unverträglich

 
 

Als wären die bis hier angeführten Einschränkungen nicht schon ausreichend, ergibt sich bei Haltverboten durch Zeichen 283 und 286 noch ein weiteres Problem: Sie können nicht mit Parkflächenmarkierungen kombiniert werden. Dieser Umstand ergibt sich aus zwei Maßgaben bzw. Festlegungen in der StVO:

 
     
 

1. Widersprüchliche Regelung
Die Zeichen 283 und 286 verbieten das Halten, wobei im Falle von Zeichen 286 Ausnahmen (Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen) definiert sind (vgl. lfd.Nr. 62 und 63 Anlage 2 StVO). Parkflächenmarkierungen hingegen erlauben das Parken (lfd.Nr. 74 Anlage 2 StVO). Ist eine Ladesäule durch Zeichen 283 oder 286 und einer Parkflächenmarkierung gekennzeichnet, entsteht eine widersprüchliche Regelung. Denn verkehrsrechtlich gesehen erlauben die Zeichen 283 oder 286 nicht das Parken für Elektrofahrzeuge, sondern sie verbieten das Halten mit Ausnahme von Elektrofahrzeugen. Die Parkflächenmarkierung dient also nicht der Kennzeichnung des Haltverbotes, sondern sie erwirkt gemäß StVO eine eigenständige Parkerlaubnis - für jedermann.

 
     
 

2. Haltverbote gelten nicht in Parkflächenmarkierungen
Sofern man die unter 1. erläuterte Widersprüchlichkeit verneint, ergibt sich jedoch noch ein zweiter Aspekt: Parkflächenmarkierungen beenden Haltverbote durch Zeichen 283 und 286; bzw. in Parkflächenmarkierungen entfalten Haltverbote keine Wirkung (ausgenommen mobile vorübergehende Haltverbote, z.B. an Baustellen -  diese heben Parkflächenmarkierungen auf). Viele anordnende Behörden übersehen, dass mit der Schilderwaldnovelle 2009 bzw. dem Neuerlass der StVO 2013 die Festlegungen zum Geltungsbereich von Haltverboten erweitert wurden:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 61 StVO
Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

 
     
 

Ergänzend wird im §39 Abs. 5 StVO klargestellt, dass auch (Parkflächen-) Markierungen zu den Verkehrszeichen zählen:

 
     
 

§39 Abs. 5 StVO
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß [...]

 
     
 

Zusammen mit der schon erwähnten Formulierung zu Parkflächenmarkierungen...

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 74 StVO
Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8t [...]

 
     
 

...ergibt sich die Festlegung, dass Haltverbote gelten, bis durch das Verkehrszeichen "Parkflächenmarkierung" eine andere Regelung (hier Parkerlaubnis) für den ruhenden Verkehr vorgegeben wird. Zwar besteht zweifellos ein systematischer Zusammenhang zwischen den Parkflächenmarkierungen, dem Haltverbotsbereich und der Ladesäule - in der Gesamtbetrachtung nach StVO ist diese logische Verknüpfung jedoch nicht gegeben.

 
 

 
 

-falsch:- Parkflächenmarkierungen und Haltverbote lassen sich nicht kombinieren.

 
     
 

 

 
 

6    Beschilderung - Verkehrsrecht / Zivilrecht

 
 

An vielen Supermarktparkplätzen findet sich der Hinweis "Hier gilt die StVO". Was man dann auf dem Gelände an Beschilderung und teilweise auch an Fahrbahnmarkierungen vorfindet, entspricht hingegen nur selten der Straßenverkehrs-Ordnung. Hinsichtlich der Wirksamkeit der jeweiligen Schilder, ergeben sich an solchen Stellen zwei relevante Kriterien:

 
     
 

 

 

 

nichtamtliches Schild
vom Werbefachmann

amtliches VZ
nach StVO

 
 
     
 

nichtamtliche Schilder vom Werbefachmann
Im Falle der nichtamtlichen Schilder vom Werbefachmann, ist die Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Verkehrsrechts ausgeschlossen - auch wenn an der Zufahrt ein Schild "hier gilt die StVO" montiert ist. Ordnungsamt und Polizei haben in diesem Fall keine Handhabe gegen Falschparker. Der Supermarktbetreiber bzw. der Verfügungsberechtigte kann jedoch auf seinem Parkplatz zivilrechtlich tätig werden, entsprechende Knöllchen verteilen und ggf. auch Abschleppen lassen. Gerade in Gegenden mit hohem Parkdruck und vielen Pendlern, schließen Supermarktbetreiber Verträge mit Abschleppunternehmen ab, die dann selbstständig den Parkplatz "sauber halten". In diesem Fall geht es um die Beseitigung einer sog. Besitzstörung, hervorgerufen durch den -vertragsrechtlichen- Falschparker. Die entsprechende Willensbekundung des Parkplatzbesitzers kann daher auch mit nichtamtlichen Schildern hinreichend verdeutlicht werden - auf die StVO kommt es in diesem Fall gar nicht an.

 
     
 

amtliche Verkehrszeichen nach StVO
Etwas anders sieht es aus, wenn die Beschilderung auf Supermarktparkplätzen mit amtlichen Verkehrszeichen nach StVO ausgeführt ist. Damit Ordnungsamt und Polizei hier tätig werden können, muss die Beschilderung von der Verkehrsbehörde angeordnet sein. Es genügt nicht, dass der Supermarktbetreiber lediglich amtliche Verkehrszeichen montiert, ohne zuvor eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen. Fehlt diese Anordnung, sind die Schilder nichtig - daher besteht dann für Ordnungsamt und Polizei ebenfalls keine Möglichkeit zur Ahndung, trotz "echter" Schilder. Die bereits erwähnte Wahrung der zivilrechtlichen Ansprüche greift aber auch hier - daher eindeutige Willensbekundung und darauf aufbauend zivilrechtliche Knöllchen bzw. kostenpflichtiges Abschleppen.

 
     
 

Beschilderung durch Behörden - nur Verkehrszeichen nach StVO
Die Beschilderungsvielfalt, die nach zivilrechtlichen Kriterien auf Supermarkparkplätzen oder in Parkhäusern angewandt wird, ist im Falle einer behördlich angeordneten Regelung nicht gegeben. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur auf amtliche Verkehrszeichen nach StVO und VzKat zurückgreifen. Schilder vom Werbefachmann sind verkehrsrechtlich gesehen unwirksam und im Sinne der StVO auch gar nicht anordnungsfähig. Dort wo sich Behörden über diese Maßgabe hinwegsetzen, kann Falschparken - verkehrsrechtlich gesehen - überhaupt nicht geahndet werden.

 
     
 

 

 

 

-unzulässig-

-unzulässig-

-unzulässig-

 

 
     
 

Das betrifft aber auch amtliche Verkehrszeichen, die von kreativen Mitarbeitern der kommunalen Bauhöfe vermeintlich passend verändert werden. Nachträglich aufgeklebte Ergänzungen - wie beispielhaft dargestellt - führen ggf. dazu, dass das Zeichen seinen amtlichen Charakter verliert und damit insgesamt nichtig ist.

 
 

 

 
 

 

 
 

7    Markierung der Stellflächen an Ladesäulen (Bodenmarkierung)

 
 

Ein besonders wichtiger Bestandteil für die Kennzeichnung von Ladesäulen sind eindeutige Bodenmarkierungen, die - ähnlich des Rollstuhl-Sinnbildes auf Behindertenparkplätzen - die Zweckbestimmung der Stellflächen ergänzend verdeutlichen. Grundsätzlich ist hierbei jedoch zu beachten, dass derartige Bodenmarkierungen keine eigenständigen Ge- oder Verbote erwirken. Zwar hat die Verkehrsministerkonferenz eine derartige Regelung empfohlen, um zusätzliche Blech-Verkehrszeichen einsparen zu können, umgesetzt wurde diese sinnvolle Forderung aber bislang nicht.

 
     
 

 
 

-unzureichend:- Stellplätze an Ladesäulen sollten grundsätzlich mit einer Bodenmarkierung (Sinnbild) ausgestattet sein.

 
 

 

 
 

 

 
 

7.1 Bodenmarkierung - Sinnbild "elektrisch betriebene Fahrzeuge"

 
 

Die Frage nach dem passenden Sinnbild bedarf genau genommen wieder einer Unterscheidung nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. An Ladesäulen, die mit verbalen Zusatzzeichen beschildert sind (z.B. "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs"), kann das Sinnbild "elektrisch betriebene Fahrzeuge" durchaus zur Klarstellung eingesetzt werden. Diese Kombination ist aber bei genauer Betrachtung fehlerhaft, denn das Sinnbild "KFZ mit Stecker" betrifft nur elektrisch betriebene Fahrzeuge mit E-Kennzeichen - die verbalen Zusatzzeichen gelten jedoch für alle Elektrofahrzeuge.

 
     
 

 
 

-fragwürdig:- Die Kombination aus verbalen Zusatzzeichen und dem Piktogramm "KFZ mit Stecker", verwässert die eigentliche Bedeutung des Sinnbildes. Während das Zusatzzeichen eine Parkerlaubnis für alle Elektrofahrzeuge erwirkt, steht das Sinnbild nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge (nach EmoG), die über E-Kennzeichen verfügen.

 
     
 

Verkehrsrechtlich gesehen ist dieser "Mangel" unbedeutend, da die Bodenmarkierung (Sinnbild) ohnehin keine rechtliche Relevanz besitzt. Verkehrspraktisch führt diese Kombination jedoch zu einer Fehlinterpretation des Sinnbildes, da es allgemein mit "Elektrofahrzeug" gleichgesetzt wird - sowohl durch die anordnenden Behörden, als auch durch die Verkehrsteilnehmer. Wer dank dieser Erkenntnis mit einem Elektrofahrzeug ohne E-Kennzeichen an einer anderen (nach EmoG beschilderten) Ladesäule parkt, bekommt dann ggf. ein Knöllchen und versteht die Welt nicht mehr. Derartige Unklarheiten gilt es zu vermeiden.

 
 

 

 
 

 
 

-falsch:- Die Kombination aus verbalen Zusatzzeichen nach StVG und der Bodenmarkierung "elektrisch betriebene Fahrzeuge" nach EmoG bzw. §39 Abs.10 StVO, sollte grundsätzlich vermieden werden, um die unterschiedliche Bedeutung (Erfordernis E-Kennzeichen) nicht zu verwässern. Im Übrigen wurde hier selbst nach StVG das falsche Zusatzzeichen (...frei) eingesetzt. Lobenswert ist hingegen die bauliche Hervorhebung der Stellflächen durch die Pflasterung, auf einem ansonsten mit wassergebundener Decke ausgeführtem Parkplatz.

 
 

 

 
 

7.2    Bodenmarkierung - Sinnbild "Elektro-Ladesäule"

 
 

Eine alternative Kennzeichnungsmöglichkeit bietet das Sinnbild der "Elektrotankstelle", in Anlehnung an das Zeichen 365-65. In diesem Fall genügt es, lediglich die Zapfsäule mit dem Stecker abzubilden. Auf die im Verkehrszeichen enthaltene zweite Zapfsäule kann verzichtet werden:

 
 

 
 

-Alternative:- Kennzeichnung einer Ladesäule mit verbalen Zusatzzeichen und der Bodenmarkierung "Ladestation für Elektrofahrzeuge". Die oben erläuterte Problematik des EmoG-Sinnbildes (nur elektrisch betriebene Fahrzeuge mit E-Kennzeichen) kann hiermit gelöst werden.

 
     
     
 

7.3    Bodenmarkierung bei geförderten Ladesäulen (öffentlicher Verkehrsraum)

 
 

Neben der "freiwilligen", bzw. im Sinne einer eindeutigen Kennzeichnung empfohlenen Bodenmarkierung, gibt es auch verbindliche Anforderungen zur Kennzeichnung von Ladesäulen, die über entsprechende Förderprogramme (z.B. BMVI / Bundesländer) mitfinanziert werden. Die Stellplätze an solchen Ladesäulen sind mit einem weißen Sinnbild (elektrisch betriebene Fahrzeuge) zu kennzeichnen:

 
     
 

 
 

Kennzeichnung einer Ladesäule für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG (nur mit E-Kennzeichen) im öffentlichen Verkehrsraum. Die Markierung der Stellflächen muss als weißes Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO ausgeführt sein. Die gezeigte Beschilderung dient nur als Beispiel.

 
 

 

 
 

 
 

-Empfehlung:- Die Gestaltung mit blauer Grundfläche führt zu einer deutlich verbesserten Wahrnehmung.

 
 

 

 
 

7.4    Bodenmarkierung bei geförderten Ladesäulen (nicht-öffentlicher Verkehrsraum)

 
 

Werden geförderte Ladesäulen im nicht-öffentlichen Verkehrsraum errichtet, muss die Markierung der Stellflächen als weißes Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO auf grünem Grund  ausgeführt sein.

 
 

 
 

Grüne Bodenmarkierung an Ladesäulen im nicht-öffentlichen Verkehrsraum.

 
 

 

 
 

 
 

Eindeutige Kennzeichnung mittels Bodenmarkierung. Ohne eine entsprechende Beschilderung wird jedoch kein Ge- oder Verbot erwirkt.

 
     
 

Ausnahmen aus förderrechtlicher Sicht
Im Sinne der Förderrichtlinien kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen auf die Wiedergabe des Sinnbildes auf den Stellflächen bzw. auf deren farbliche Hervorhebung verzichtet werden. Dies kann z.B. aus Denkmalschutzgründen (historische Altstadt), oder auf Grund der Oberfläche (Schotter / wassergebundene Decke, Rasengitter usw.) erforderlich sein. Im Sinne einer deutlichen bzw. einheitlichen Kennzeichnung sollte eine solcher Verzicht aber eher die Ausnahme darstellen.

 
     
 

 

 
 

7.5    überhöhte Darstellung des Sinnbildes

 
 

Je nach Örtlichkeit empfiehlt es sich, das Sinnbild überhöht darzustellen, damit es aus einem Fahrzeug heraus besser wahrgenommen werden kann. Bedingt durch den Blickwinkel des Fahrzeugführers, sind Sinnbilder oder Schriftzeichen bei der Anfahrt sonst ggf. nur unzureichend erkennbar. Dieses Erfordernis besteht übrigens bei vielen anderen Fahrbahnmarkierungen und spiegelt sich deshalb in deren Gestaltung wieder - z.B. bei Pfeilen, der Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn oder dem Schriftzug "BUS".

 
 

 
 

Darstellung des Sinnbildes 1:1 (links) und dreifach überhöht (rechts) aus PKW-Perspektive.

 
     
 

7.6    abweichende Sinnbilder "Elektrofahrzeug"

 
 

Neben dem amtlichen Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO, gibt es natürlich eine Vielzahl an E-Auto-Piktogrammen zum Einsatz als Bodenmarkierung. Die Verwendung von abweichenden Varianten ist jedoch unzweckmäßig, denn eine einheitliche Kennzeichnung von Ladesäulen erfordert auch die Verwendung einheitlicher Symbole.

 
     
 

 
 

-richtig:- amtliches Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO "elektrisch betriebene Fahrzeuge" (E-Kennzeichen erforderlich)

 
     
 

 
 

-fragwürdig:- Abweichende Sinnbilder werden mit Blick auf eine einheitliche Kennzeichnung von Ladesäulen nicht empfohlen.

 
     
 

 
     
 

Natürlich können z.B. Supermarktbetreiber auf ihren Parkplätzen auch alternative Sinnbilder anwenden - die Zweckbestimmung der Stellflächen wird hiermit hinreichend verdeutlicht (Ahndung via Zivilrecht, Besitzstörung). Bei der Kennzeichnung von Ladestationen durch Behörden (verkehrsrechtliche Anordnung) sollte jedoch ausschließlich das Sinnbild nach §39 Abs. 9 StVO zur Anwendung kommen, wenn die Blech-Beschilderung ebenfalls mit diesem Piktogramm ausgeführt ist. Wie bereits beschrieben kommt an geförderten Ladesäulen (egal ob öffentlicher oder nicht öffentlicher Verkehrsraum) grundsätzlich das Sinnbild nach StVO zur Anwendung.

 
 

 

 
 

7.7    Markierung in X-Form unzweckmäßig

 
 

Stellflächen an Ladesäulen werden teilweise mittels einer Fahrbahnmarkierung in X-Form gekennzeichnet, um das Park- bzw. Haltverbot für unberechtigte Fahrzeuge zu verdeutlichen. Das ist bei genauer Betrachtung bereits deshalb problematisch, weil diese Markierung nicht in der StVO definiert ist. Es handelt sich also nicht um eine Grenzmarkierung im Sinne von Zeichen 299 (Zick-Zack-Linie). Die Markierung in X-Form ist lediglich in den Richtlinien zur Markierung von Straßen (RMS) vorgesehen, um z.B. das Parken in Lücken zwischen einzelnen Stellflächen zu unterbinden.  Die RMS haben jedoch keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, so dass die benannte Kennzeichnung allenfalls zur Verdeutlichung eines bereits bestehenden Halt- bzw. Parkverbots eingesetzt werden kann - z.B. vor Grundstückszufahrten. Ein eigenständiges Ge- oder Verbot erteilt dieser Art der Markierung jedoch nicht.

Sofern die Markierung in X-Form trotzdem eingesetzt wird, muss man sich die Frage stellen, welche Bedeutung dem Verkehrsteilnehmer gegenüber vermittelt wird, wenn Elektrofahrzeuge auf diesen Flächen legal parken. Eigentlich soll die Markierung ja (an anderen Stellen) bewirken, dass so gekennzeichnete Flächen grundsätzlich nicht benutzt werden sollen bzw. dürfen - ähnlich einer Sperrfläche. An Ladesäulen ist plötzlich das Gegenteil der Fall - zumindest für berechtigte Fahrzeuge. Damit wird die eigentliche Bedeutung dieser Markierung verwässert.

 
 

 
 

-fragwürdig:- Die Markierung in X-Form sollte an Ladesäulen nicht verwendet werden.

 
 

 

 
 

8    Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 
     
 

Die Fahrer von Elektrofahrzeugen haben lange darauf gewartet: Bundeseinheitliche Verwarngelder für Falschparker an Ladesäulen! Mit der jüngsten StVO-Novelle von Verkehrsminister Scheuer aus dem Jahr 2019, wurde genau das angekündigt. Wie sich zeigte, dauerte der Gesetzgebungsvorgang u.a. auf Grund von zahlreichen Änderungswünschen letztendlich bis April 2020. Anschließend wurde die neue BKatV wegen eines (erneuten) Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot wieder gekippt (die verfassungs- bzw. verwaltungsrechtliche Betrachtung zum Thema "Nichtigkeit" bleibt dem Leser an dieser Stelle erspart). Die erforderliche Korrektur zog sich lange Zeit hin, da in diesem Zusammenhang erneut verschiedene Änderungswünsche einfließen sollten. Letztendlich ist die neue BKatV dann zum 9. November 2021 in Kraft getreten.

 
     
 

Doch seit dem gilt: Wer unberechtigt an einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge parkt, muss 55 Euro "Strafe" zahlen. Die ersehnte Änderung dürfte also endlich dafür sorgen, dass die bislang höchst unterschiedliche Verfahrensweise der einzelnen Behörden ein Ende hat und dass insbesondere viele Falschparker angesichts der neuen Verwarngeldhöhe das Risiko eines Strafzettels nicht mehr so bereitwillig eingehen, wie bisher. Doch ist das wirklich so?

 
     
 

Wie aus diesem Artikel zu entnehmen ist, bestehen bereits im Bereich der Beschilderung erhebliche Defizite - sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben, als auch in der praktischen Umsetzung vor Ort. Ob also überhaupt ein rechtswirksames Verwarngeld verhängt werden kann, ist daher in vielen Fällen fraglich. Angesichts der neuen Verwarngeldhöhe dürfte zudem die Zahl an - erfolgreichen - Einsprüchen steigen.

 
     
 

Wer nun glaubt, die hochgelobte Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) könnte für mehr Struktur im Vorschriftendschungel sorgen, der wird leider enttäuscht. Denn die Anpassung des Regelsatzes auf 55 Euro betrifft leider nicht alle (rechtlich korrekten) Beschilderungen von Ladesäulen:

 
     
 
 

Lfd. Nr.

Tatbestand

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten

 
 

„55a

Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt § 12 Absatz 2 StVO)

§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 3a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3a, § 49 Absatz 3 Nummer 5

55 €“.

 
 
     
 

Die Hervorhebung verdeutlicht, worauf die neue Regelung abstellt: Auf das unberechtigte Parken auf Stellflächen, die via Zeichen 314 oder 315 elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Zusatzzeichen "Steckerauto") vorbehalten sind. Die Formulierung gilt hingegen nicht für die negative Beschilderung via Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen "Steckerauto frei"). Sie greift auch nicht in all den Fällen, in denen die verbalen Zusatzzeichen nach StVG angeordnet sind - auch nicht in Kombination mit Zeichen 314 oder 315:

 
     
 
     
  neuer Regelsatz = 55 €   kein einheitlicher Regelsatz, sondern weiterhin unterschiedliche Verwarngelder zwischen 10 und 50 €  
 
     
 

Der neue Regelsatz zu 55 € gilt natürlich auch bei erweiterten Beschilderungen z.B. Parkscheibenpflicht, sofern dort andere Fahrzeuge unberechtigt Parken. Verstöße gegen die zulässige Höchstparkdauer durch berechtigte Fahrzeuge, sind wiederum ein anders Thema. Wesentliches Kriterium für das neue "55-Euro-Knöllchen" ist jedoch immer das Zusatzzeichen 1010-66 mit dem Sinnbild für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach §39 Abs. 10 StVO ("Steckerauto"), in Kombination mit Zeichen 314 oder 315. Bei allen anderen Beschilderungsvarianten bleibt es hingegen bei variablen Verwarngeldern, die insbesondere nach Dauer und einer möglichen Behinderung gestaffelt sind. Moderate Änderungen der BKatV erfolgten allerdings auch hier, so dass nun im Falle von Haltverboten (Zeichen 283 und 286) bis zu 50 Euro möglich sind. Bei Zeichen 314 sind es maximal 30 Euro. Hierzu einige Beispiele:

 
     
 
 

Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286)

 
 

Tatbestand

BKat

TBNR

Euro

 
 

Parken

52

141322

25,00

 
 

- mit Behinderung

52.1

141323

40,00

 
 

- länger als 1 Stunde

52.2

141324

40,00

 
 

- länger als 1 Stunde mit Behinderung

52.3

141325

50,00

 
 
     
 
 

Sie parkten auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten war

 
 

Tatbestand

BKat

TBNR

Euro

 
 

Parken

54

142262

10,00

 
 

- mit Behinderung

54.1

142263

15,00

 
 

- länger als 3 Stunden

54.2

142264

20,00

 
 

- länger als 3 Stunden mit Behinderung

54.3

142265

30,00

 
 
     
 
 

Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zeichen 314/315)...

 
 

Tatbestand

BKat

TBNR

Euro

 
 

Parken

55

142284

55,00

 
   
   
   
 
     
 

55 Euro Verwarngeld auch für Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen

 
 

Die Änderung der BKatV hat aber auch noch andere Auswirkungen und die sind - zumindest praktisch betrachtet - eigentlich nicht nachvollziehbar: Auch die Fahrer von Elektrofahrzeugen müssen seit 9. November 2021 mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen, wenn sie an einer Ladesäule stehen, die mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-66 "elektrisch betriebene Fahrzeuge" beschildert ist. Denn dort dürfen tatsächlich nur Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen parken. Besonders fragwürdig wird der Sachverhalt, wenn man die Begründung zum neuen Tatbestand aus der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ins Spiel bringt:

 
     
 

BR-Drs. 591/19 Begründung zu lfd. Nr. 55a BKatV
Die Möglichkeit der Anordnung von Stellflächen nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge wurde den zuständigen Straßenverkehrsbehörden in der StVO eingeräumt, um die Elektromobilität jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten fördern zu können. Das Zuparken dieser Stellflächen durch unbefugte Fahrzeuge insbesondere an Stellplätzen mit Ladeinfrastruktur führt dazu, dass die gezielte Förderung der Elektromobilität oftmals ins Leere läuft. Darüber hinaus führt das Zuparken zu erhöhtem Parkplatzsuchverkehr. Die Stellplätze mit Ladeinfrastruktur sind über diverse internetbasierte Ladeinfrastruktur-Suchdienste ausgewiesen. Ist der Stellplatz an der Ladeinfrastruktur dann durch ein nicht befugtes Fahrzeug belegt, muss der Nutzer des elektrisch betrieben Fahrzeugs weiter nach einer freien Ladeinfrastruktur suchen und läuft Gefahr, sein Fahrzeug nicht rechtzeitig aufladen zu können und ggf. sogar liegen zu bleiben. Die Verankerung eines speziellen Regeltatbestandes unter Ausschöpfung des Verwarnungsgeldrahmens von 55 Euro ist daher gerechtfertigt und angemessen (laufende Nummer 55a BKat neu). Die Erhöhung des Verwarnungsgeldsatzes erfolgt, um wieder eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung entfalten zu können und so unbefugtes Parken auf Stellflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge deutlich zu reduzieren.

 
     
 

Hier wird also genau das angeführt, was eigentlich nicht der Grundausrichtung des EmoG entspricht bzw. was weiterhin die Anordnung der verbalen Zusatzzeichen (nach StVG) rechtfertigen soll: Ordnungs- und sicherheitsrelevante Aspekte. Das EmoG dient jedoch allein der Schaffung von Privilegien für die Fahrer von Elektrofahrzeugen und ermöglicht die Reservierung von Parkflächen speziell für diese Fahrzeugart. Das hiermit in der Regel eine Ladeinfrastruktur verknüpft sein wird, ist - formell betrachtet - unerheblich. Es geht beim EmoG und den darauf aufbauenden Regelungen der StVO allein darum, mit einem "besonderen" Fahrzeug ebenso "besondere Vorteile" zu genießen, um Anreize zum Umstieg auf die Elektromobilität zu schaffen. Aus diesem Grund ist es rechtlich betrachtet auch nicht möglich, in Kombination mit einer EmoG-Beschilderung den Ladevorgang vorzuschreiben, da dies nicht der Ermächtigungsgrundlage entspricht.

 
     
 

Will man hingegen die vorhandene Ladeinfrastruktur aus Gründen von "Ordnung und Sicherheit" vor Falschparkern schützen, sind lt. BMVI die verbalen Zusatzzeichen nach StVG einzusetzen. Denen fehlt es zwar wie beschrieben an der Rechtsgrundlage, doch sind dies die einzigen Zusatzzeichen, mit denen der Ladevorgang vorgeschrieben werden kann (inwieweit dieser ordnungsrechtlich zu überwachen ist, steht auf einem anderen Blatt). Es wäre daher mit Blick auf die o.g. Begründung sinnvoller gewesen, in die Neuregelung auch die StVG-Beschilderung mit einzubeziehen - allerdings findet sich diese bislang noch nicht einmal in den jeweiligen Anlagen StVO.

 
     
 

Auswirkungen auf die Praxis

 
 

 

In der Praxis führt das beschriebene verkehrspolitische Durcheinander zu folgender Problematik: Wer mit einem Elektrofahrzeug ohne E-Kennzeichen und leerem Akku z.B. in Hamburg an einer Ladesäule parkt, erhält eine Verwarnung über 55 Euro und wird ggf. abgeschleppt - und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich geladen wird und die Parkscheibe korrekt eingestellt und ausgelegt ist. Denn das Fahrzeug parkt unberechtigt auf dem Stellplatz, da dieser nur "elektrisch betriebenen Fahrzeugen" im Sinne der StVO zum Parken vorbehalten ist. Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen sind daher - ordnungsrechtlich gesehen - Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor gleichgestellt.

Wer hingegen ein Fahrzeug mit E-Kennzeichen führt, darf an einer so beschilderten Ladesäule  parken (in diesem Fall max. 2 Stunden) und zwar auch ohne zu laden. Es kann also durchaus passieren, dass zwei ladende Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen abgeschleppt werden, damit kurze Zeit später zwei "elektrisch betriebene Fahrzeuge" mit E-Kennzeichen an derselben Stelle lediglich parken. Formell betrachtet kommt es dabei auch nicht darauf an, ob die Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen in Ladenot waren und die Gefahr bestand, dass diese im fließenden Verkehr liegen bleiben - also genau das, was eigentlich Teil der Begründung zur Erhöhung des Regelsatzes auf 55 Euro war.

Parkt jedoch ein Elektrofahrzeug ohne zu laden (egal ob mit oder ohne E-Kennzeichen), oder ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor an einer Ladesäule, die mit den verbalen Zusatzzeichen nach StVG beschildert ist (z.B. "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs"), dann kostet das weiterhin vergleichsweise günstige 10 €, bzw. mit Behinderung 15 €. Erst nach drei Stunden mit gleichzeitiger Behinderung sind 30 € fällig. Das nennt sich "Förderung der Elektromobilität" in Deutschland.

 
     
 

Halterhaftung für günstige 23,50 Euro

 
 

Den jüngsten verkehrspolitischen Neuerungen fehlt es zunehmend an Qualität - um es vorsichtig zu formulieren. Da verwundert es auch nicht, dass es insbesondere bei den im ruhenden Verkehr angehobenen Regelsätzen eine Haken gibt: Die sog. Halterhaftung. Deren genaue Funktionsweise wird hier nicht näher erläutert (die Suchmaschine hilft). Jedenfalls kann ein Falschparker dieses Schlupfloch nutzen, um anstelle der nunmehr fälligen 55 Euro nur einen Kostenbescheid über 23,50 Euro zu erhalten. Das klappt nicht immer und ist auch kein langfristig wirksames Mittel, hilft aber zumindest etwas Geld zu sparen. Die Wirkung der höheren Regelsätze verpufft damit in diesem Bereich. Immerhin wurde dieses Problem bereits erkannt:

 
     
 

BR-Drs 687/1/21 (Empfehlungen der Ausschüsse)
Zu Buchstabe b:
Mit der Novelle ist ein Vollzugsdefizit als Folge der zunehmenden Kluft zwischen den teilweise signifikanten Steigerungen der Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen Kosten für Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen zu befürchten, vergleiche § 25a StVG in Verbindung mit § 107 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Viele Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen mit der jetzigen Novelle zukünftig deutlich über dem Betrag eines Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. In diesen Fällen ist zu befürchten, dass es für die Betroffenen „ökonomisch sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und das angebotene Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das bezieht sich auf alle Fälle, in denen die Verwarngelder über den Kosten eines Kostenbescheides (aktuell 23,50 Euro einschließlich Postzustellung) liegen. Mithin ist eine Anhebung des Betrages für einen Kostenbescheid nach § 107 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erforderlich, damit die Verwarnungsgelder ihre Wirkung erzielen können.

 
     
 

...es bleibt also interessant.

 
 

 

 
 

9    Zusammenfassung

 
 

Die Erläuterungen machen sicherlich deutlich, dass den Behörden in vielen Fällen das notwendige Handwerkszeug für eine einheitliche und vor allem eindeutige Kennzeichnung von Ladesäulen fehlt - auch wenn das BMVI hierzu eine andere Meinung vertritt. Zunächst wäre es sachgerecht, wenn im Rahmen der allgemeinen Verkehrsregeln nach StVO, ein pauschales Parkverbot an Elektro-Ladesäulen gelten würde - natürlich mit Ausnahme der Elektrofahrzeuge. Dieses Parkverbot sollte sich auch aus den entsprechenden Stellflächenmarkierungen ergeben, so wie es von der Verkehrsministerkonferenz gefordert wurde.

Mit einer solchen Bestimmung ließen sich all die Beschilderungen einsparen, die bislang als unverzichtbare Grundvorrausetzung zur Freihaltung von Ladesäulen benötigt werden. Zusätzliche Verkehrszeichen wären demzufolge nur dann notwendig, wenn Beschränkungen für Elektrofahrzeuge selbst getroffen werden sollen. Hierzu könnte das Zeichen 365-65 (Ladestation für Elektrofahrzeuge) als Grundlage dienen - was natürlich voraussetzt, dass zu diesem Verkehrszeichen entsprechende Ge- oder Verbote definiert werden.

 
     
 

Bleibt es bei der bisherigen Praxis, einer stets erforderlichen Beschilderung, sollten vor allem sinnvoll kombinierte Zusatzzeichen in den VzKat aufgenommen werden. Das gegenwärtig angewandte "Bastelprinzip" aus vielen Einzelschildern, sorgt - je nach Kombination - für zahlreiche Deutungsmöglichkeiten. Entsprechend lässt sich ein "Höchstmaß an Rechtssicherheit", vor allem bei einem besonderen Regelungsbedarf, nicht verwirklichen.

 
     
 

Zwingend notwendig ist in jedem Fall die Bereinigung der Situation bezüglich der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu den jeweiligen Zusatzzeichen. Das es überhaupt einen Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen und Elektrofahrzeugen (elektrisch betriebenen Fahrzeugen) gibt, ist zumindest mit Blick auf die Kennzeichnung von Ladesäulen unverständlich.

Grundsätzlich sollte jedes Elektrofahrzeug an jeder Ladesäule laden können - unabhängig davon, ob es über ein E-Kennzeichen verfügt oder nicht. Andererseits sollte es grundsätzlich nicht möglich sein, eine Ladesäule lediglich als kostenlosen Parkplatz zu nutzen, ohne das die Lademöglichkeit genutzt wird.

Bleibt es bei der gegenwärtigen Differenzierung von Ladesäulen (nach Fördergesichtspunkten oder aus Verkehrssicherheitsaspekten), sollten die Zusatzzeichen mit Sinnbild (nach EmoG) um eine Variante mit der Beschränkung "während des Ladevorgangs" erweitert werden. Zudem empfiehlt es sich, die Rechtsgrundlage der verbalen Zusatzzeichen (aus 2011) endlich verbindlich zu klären.

 
     
 

Vielleicht ist es aber auch an der Zeit, ein völlig neues Verkehrszeichen einzuführen:

 
     
 

 

 

 

unverbindlicher Entwurf
"Elektro-Ladesäule"

 
 
     
 

Das in Anlehnung an Zeichen 229 (Taxenstand) gestaltete Zeichen verkörpert die abschreckende Wirkung eines Haltverbotes und würde, im Gegensatz zu den Haltverboten durch Zeichen 283 und 286, auf allen Verkehrsflächen gelten, auf denen auch Zeichen 314 wirksam ist. Das erforderliche Ge- oder Verbot könnte wie folgt lauten: "Wer ein Fahrzeug führt, darf an Elektro-Ladesäulen nicht halten, ausgenommen sind Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs." Zusätzliche Beschränkungen für Elektrofahrzeuge (z.B. Höchstparkdauer mit Parkscheibe), könnten mit passenden Zusatzzeichen erwirkt werden.

 
 

 

 
 

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Stand: 10.07.2022

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