Einbahnstraßen-Freigabe durch Zeichen 1000-33 seit April 2017 ungültig

 
 

Nein - kein verspäteter Aprilscherz. Zum 1. April 2017 ist die Übergangsfrist zur Verwendung von Zeichen 1000-33 zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen, in denen der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen ist, abgelaufen. Beschilderungen, die bislang nicht umgerüstet wurden, sind mit Ablauf der Frist ungültig.

 

Zeichen 1000-33

 
   
 

 
 

Diese Art der Einbahnstraßen-Freigabe (Zeichen 1000-33, mit senkrechten Pfeilen) ist seit 1.April 2017 ungültig.

 
     
 

Die Änderung erfolgte bereits im Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von September 2009 - damals mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Nachdem Verkehrsminister Ramsauer im April 2010 diese StVO-Version für nichtig erklärte, wurde die Änderung zu Einbahnstraßen erst wieder mit dem StVO-Neuerlass von April 2013 aufgegriffen. Neubeschilderungen dürfen seit dem nur noch mit Zeichen 1000-32 (waagerechte Pfeile) erfolgen - bestehende Beschilderungen erhielten eine vierjährige Übergangsregelung:

 
     
 

§ 53 Abs. 2 Nr. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig

 
     
 
     
     
  aktuelle Variante   alte Variante (ungültig)  
 
     
 

Im Sinne der Rechtssicherheit sollten noch vorhandene Alt-Beschilderungen schnellstmöglich umgerüstet werden. Bei dieser Gelegenheit (Stichwort Verkehrsschau) fallen ggf. auch mögliche Fehler auf, die im Zuge bereits erfolgter Umrüstungen bzw. neu freigegebener Einbahnstraßen geschaffen wurden. Hierzu ein paar Beispiele:

 
     
 
 
 
zurück zur Startseite nach oben         Stand: 02.04.2017 Kontakt | Impressum