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Einbahnstraßen-Freigabe durch Zeichen 1000-33 seit April 2017 ungültig |
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Nein - kein verspäteter Aprilscherz.
Zum 1. April 2017 ist die Übergangsfrist zur Verwendung von
Zeichen 1000-33 zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen, in denen
der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen ist, abgelaufen.
Beschilderungen, die bislang nicht umgerüstet wurden, sind mit
Ablauf der Frist ungültig. |
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Zeichen 1000-33 |
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Diese Art der
Einbahnstraßen-Freigabe (Zeichen 1000-33, mit senkrechten
Pfeilen) ist seit 1.April 2017 ungültig. |
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Die Änderung erfolgte bereits im
Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von September 2009 - damals
mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Nachdem
Verkehrsminister Ramsauer im April 2010 diese StVO-Version für
nichtig erklärte, wurde die Änderung zu Einbahnstraßen erst
wieder mit dem StVO-Neuerlass von April 2013 aufgegriffen.
Neubeschilderungen dürfen seit dem nur noch mit Zeichen 1000-32
(waagerechte Pfeile) erfolgen - bestehende Beschilderungen
erhielten eine vierjährige Übergangsregelung: |
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§ 53 Abs. 2 Nr. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1.
April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der
Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer
Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder
weniger begrenzt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig |
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aktuelle Variante |
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alte Variante
(ungültig) |
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Im Sinne der Rechtssicherheit
sollten noch vorhandene Alt-Beschilderungen schnellstmöglich
umgerüstet werden. Bei dieser Gelegenheit (Stichwort
Verkehrsschau) fallen ggf. auch mögliche Fehler auf, die im Zuge
bereits erfolgter Umrüstungen bzw. neu freigegebener
Einbahnstraßen geschaffen wurden. Hierzu ein paar Beispiele: |
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