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Die StVO-Novelle vom 28.04.2020 ist
vermutlich unwirksam. |
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Und täglich grüßt das Murmeltier.
Naja zumindest "jahrzehntlich", was in Bezug auf die Dauer von
Gesetzgebungsverfahren auch ein vergleichsweise kurzer Zeitraum
sein kann. Jedenfalls ist es jetzt wieder soweit: Ein Verstoß
gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des
Grundgesetzes, im Zusammenhang mit der StVO.
Stark vereinfacht ausgedrückt soll
das Zitiergebot verhindern, dass z.B. Verordnungen, welche die
Grundrechte einschränken, losgelöst von der vorgesehen
Normenhierarchie getroffen werden können. An der Spitze dieser
Hierarchie steht das Grundgesetz, auf welchem alle
nachgeordneten (auch kleinteilige) Gesetzgebungsverfahren
aufbauen. Die StVO kann z.B. (aus sich allein heraus) keine
Vorgaben treffen, für die es in höherwertigen Gesetzen, wie z.B.
dem StVG keine Rechtsgrundlage gibt. Das StVG wiederum darf
keine Bestimmungen enthalten, die dem Grundgesetz zuwiderlaufen
usw. In der Konsequenz muss also auch eine StVO-Änderung bis zum
Grundgesetz "zurückverfolgt" werden können - fehlt dieser Bezug,
ist die Verordnung nichtig. Es handelt sich daher gewissermaßen
um eine vordefinierte "Sollbruchstelle" als Schutzfunktion für
die Grundrechte und mahnt insbesondere die Politik, ihre
Entscheidungen wohl durchdacht zu treffen. Wie gut dies in der
Praxis gelingt, steht auf einem anderen Blatt. |
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Im Falle der fraglichen StVO-Novelle
von Verkehrsminister Scheuer liegt nun ein solcher Zitierfehler
vor. Es wird in der Präambel lediglich Bezug auf § 26a Abs.1 Nr.
1 und 2 StVG genommen, nicht jedoch auch auf § 26a Abs.1 Nr. 3,
was im Falle der Regelfahrverbote notwendig gewesen wäre. Das
ist in der Tat eine Kleinigkeit - gewissermaßen wie ein
Rächtschreipfäler, der letztendlich nicht den Sinn der Regelung
entstellt - aber in der strengen Auslegung darf dies nun einmal
nicht vorkommen. Auf Grund der wichtigen Funktion des
Zitiergebotes kommt es schließlich nicht darauf an, ob es sich
lediglich um die nachlässige Formulierung eines
Bundesministeriums handelt, oder ob z.B. in anderen Fällen
gezielt versucht wird, die Normenhierarchie zu umgehen. |
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Interessant ist dieses Thema vor
allem deshalb, weil sich eine ähnliche Problematik bereits im
Jahr 2010 ergeben hatte, damals noch unter Verkehrsminister
Peter Ramsauer. Dieser hatte von seinem Vorgänger Tiefensee ein
gravierendes Problem "geerbt": Im Zuge der Schilderwaldnovelle
von September 2009 wurde im § 53 StVO mit dem Absatz 9 ein
Passus gestrichen, der alten Verkehrszeichen in der Gestaltung
vor 1992 weiterhin Gültigkeit verschaffte. Hätte man diesen
Absatz damals nicht eingeführt, wären diese Schilder im Jahr
1992 von einem Tag auf den anderen ungültig. Dies war nun der
Fall. Im Zuge der "Rechtsbereinigung" wurden mit der
StVO-Novelle 2009 zahlreiche Übergangsfristen gestrichen, die
zeitlich bereits abgelaufen bzw. verjährt waren. Die Regelung
zur Gültigkeit der alten Verkehrszeichen war hingegen zeitlich
unbefristet und weiterhin notwendig - gestrichen wurde sie
trotzdem. |
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Der Autor dieser Website hatte
diesen Fehler damals in zahlreichen Artikeln beschrieben. Aus
der anfänglichen Skepsis auf Fachebene wurde recht schnell
Gewissheit (wobei der Sachverhalt bis heute umstritten ist) und
folglich beschäftigten sich insbesondere im Frühjahr 2010
bundesweit viele Behörden mit dem Problem der ungültigen
Verkehrszeichen, welche zu sehr hohen Kosten ausgetauscht werden
mussten. Es dauerte folglich nicht lange, dass die Medien auf
dieses Thema aufmerksam wurden und es entsprechend
aufbereiteten. Der Druck auf Verkehrsminister Ramsauer wuchs,
eine Lösung musste her, weil insbesondere Ordnungswidrigkeiten
nicht geahndet werden konnten, wenn vor Ort ein altes
Verkehrszeichen angebracht war. |
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Eine Wiedereinführung der
gestrichenen Regelung im Zuge einer möglichen
StVO-Änderungsverordnung hätte in der Konsequenz keine
Auswirkungen gehabt, da die alten Schilder mit Stichtag
01.09.2009 ihre Wirksamkeit verbindlich verloren haben. Was weg
ist, ist weg - keine Lösung in Sicht. Doch
Verkehrsminister Ramsauer hatte einen Rettungsanker: Das
Zitiergebot. Entsprechend erklärte er in seiner Pressekonferenz
vom 13.04.2010, dass die Schilderwaldnovelle nichtig sei.
Tatsächlich wurde in der Präambel eine Rechtsgrundlage komplett
vergessen und eine andere falsch zitiert. Die anwesenden Medien
bat er, in ihrer Funktion als (Achtung!)
"transmissionsmediale - kommunikative Transmissionsriemen"
seine Botschaft nach außen zu tragen, ohne dass er erst eine
Aufhebungsgesetzgebung anstrengen müsse. Schon diese Aussage ist
mehr als fraglich, steht es doch einem Minister gar nicht zu,
die Nichtigkeit einer von seinem Hause begleiteten StVO-Novelle
festzustellen, denn hierfür gibt es das Normenkontrollverfahren.
Video-Link: Der Spiegel,
Schildbürgerstreich StVO-Novelle 2009 |
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Umso bemerkenswerter ist, dass die
im Herbst 2010 eingeführte Winterreifenpflicht durch das
Verkehrsministerium in die nunmehr angeblich wieder gültige alte
StVO übernommen wurde, während das Bundesjustizministerium die
Inhalte in die neue StVO-Variante von September 2009 einpflegte.
Fortan existierten also zwei Fassungen der StVO - zumindest im
Internet. Auf entsprechende Nachfrage erläuterte das BMVBS, dass
die StVO auf dessen Website ja nur "ein Service für den Bürger
sei", der allerdings nicht notwendigerweise die amtliche Fassung
repräsentiere. Man schafft also nicht nur "aus Versehen" eine
wichtige Übergangsregel ab und beseitigt die resultierenden
Probleme, in dem man ohne ein verwaltungsrechtliches Verfahren
die Nichtigkeit der fraglichen StVO-Novelle bekundet, sondern
man bezeichnet am Ende noch die "eigene" Web-StVO als nicht
rechtsverbindlich. Das muss man erst mal setzen lassen. |
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Natürlich ist die Geschichte an
dieser Stelle noch nicht zu Ende, denn es bedurfte ja zur
endgütigen "Heilung" dieser Problematik einer entsprechenden
Änderungsverordnung bzw. Neufassung der StVO. Was im Zuge der
o.g. Pressekonferenz als "schnellstmöglich" angekündigt wurde,
dauerte am Ende ganze drei Jahre, und trat in Gestalt des
StVO-Neuerlasses im April 2013 in Kraft. Damit wurde die gesamte
StVO erstmals seit 1970 wieder komplett neu erlassen, denn bis
dato erfolgten immer nur gezielte Änderungen. Der Neuerlass war
dem Vernehmen nach erforderlich, da ähnliche Zitierfehler
möglicherweise auch schon in früheren Änderungsverordnungen
enthalten gewesen sein könnten, mit der Folge, dass die gesamte
Straßenverkehrs-Ordnung rückwirkend bis 1970 wie ein Kartenhaus
zusammenbräche. Es besteht allerdings auch die Vermutung, dass
man mit dem Neuerlass die bis heute nicht abschließend geklärte
Rechtslage um die Schilderwaldnovelle 2009 bereinigen wollte -
alles auf Null sozusagen. |
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Der amtierende Verkehrsminister
Andreas Scheuer hat nun abermals den "Joker Zitiergebot" aus dem
Hut gezaubert und man könnte angesichts der zuvor aufgekommenen
Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der neuen Bußgelder
nebst Fahrverboten auf die Idee kommen, es handele sich bei
Verstößen gegen das Zitiergebot um eine bewusst eingebaute
Stolperstelle. Sicherlich eine Unterstellung, die jedoch
angesichts der Erfahrungen, die man im Verkehrsministerium
angesichts der Geschichte um die Schilderwaldnovelle mit dieser
Problematik eigentlich haben müsste, auch nicht ganz von der
Hand zu weisen ist. Zwar waren die nunmehr kritisierten
Verschärfungen im ursprünglichen Entwurf aus dem Hause Scheuer
noch nicht enthalten, da sie erst im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens eingeflossen sind, dennoch hat Herr
Scheuer diese Änderungen - zumindest formell - mitgetragen. Das
niemandem vorher der Zitierfehler aufgefallen ist, spricht
allerdings auch für die Sorgsamkeit, mit welcher sich alle
Verantwortlichen mit derartigen Gesetzesentwürfen befassen. |
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Entsprechend gibt es nun auch die
Kuriosität, dass man (die Wirksamkeit der Novelle vorausgesetzt)
bei Geschwindigkeitsübertretungen im Verwarngeldbereich
günstiger wegkommt, wenn man den Verstoß mit einem LKW und
insbesondere PKW mit Anhänger begeht. Fährt man mit dem gleichen
PKW und der gleichen Geschwindigkeitsübertretung ohne
Anhänger in die Radarfalle, kostet es mehr. Man darf daher
gespannt sein, wie schnell die nunmehr erforderlichen
Anpassungen der gesamten Novelle erfolgen und was von der
ursprünglichen Fassung übrig bleibt. In jedem Fall sollte man
beim zu erwartenden HickHack um die Rücknahme der verschärften
Regelungen nicht den Blick auf die korrekte Formulierung der
Präambel vergessen. |
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Immerhin bleibt in dieser Sache auch
ein gewisser Trost, da im Zuge der jüngsten Diskussion auch
einige Landesverkehrsminister daran erinnert wurden, dass es im
Straßenverkehr auf eine bundeseinheitliche Rechtslage ankommt.
So musste z.B. auch Thüringens Verkehrsminister Hoff lernen,
dass er sich - so gut wie ihm die neuen Bußgeldvorschriften auch
gefallen mögen - der verfassungsrechtlich definierten Rechtslage
beugen muss und nicht nach eigenem Ermessen an einer nichtigen
Verordnung festhalten kann. Am Ende wäre es wünschenswert, wenn
die Erkenntnisse aus der aktuellen Situation zukünftig eine
stärkere Rolle spielen, insbesondere dass man in
Gesetzesentwürfen auch einmal "zwischen den Zeilen liest" und
nicht bloß in der Bundesratsabstimmung die Hand hebt (wobei man
Thüringen in diesem Fall keinen Vorwurf machen kann, da es dank
des Wahldebakels im Frühjahr zur relevanten Sitzung gar nicht
vertreten war). Der Autor dieser Website ist jedenfalls schon
gespannt, wann er den nächsten Beitrag zum Thema "Die StVO und
das Zitiergebot" verfassen kann. |
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Die StVO-Novelle nebst
neuer BKatV ist seit 28.04.2020 in Kraft ! |
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Die vierundfünfzigste Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am
27.04.2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und ist seit dem
28.04.2020 in Kraft. Während die wesentlichen Änderungen den Bereich
der Ordnungswidrigkeiten betreffen - was hier ausdrücklich nicht
thematisiert werden soll - gibt es auch einige Anpassungen bei
den Verkehrszeichen - insbesondere in Gestalt neuer Schilder und
Sinnbilder. Eine entsprechende Anpassung des VzKat sowie der
VwV-StVO steht bislang noch aus. |
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Neue Verkehrszeichen und
Sinnbilder |
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Grüner Pfeil für Radfahrer (Rad Fahrende) |
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Durch dieses Zeichen wird der
Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt |
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Sinnbild "Lastenfahrrad" |
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neues Sinnbild "Lastenfahrrad" |
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Sinnbild "mehrfach besetzte Personenkraftwagen" |
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neues Sinnbild "mehrfach besetzte
Personenkraftwagen" |
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Mit dem Sinnbild für "mehrfach
besetzte Personenkraftwagen" verlässt das BMVI die bisherige
Bedeutung des "KFZ in Frontansicht". Bislang steht diese
Darstellung für "Kraftwagen oder sonstige mehrspurige Fahrzeuge"
- z.B. bei Zeichen 251. Derartige Verkehrszeichen gelten daher
auch für LKW usw. Mit drei stilisierten Personen ergänzt, steht
es im Zuge der StVO-Novelle jedoch für "Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt
sind". Ein mit drei oder mehr Personen besetzter LKW (z.B.
Doppelkabine) fällt daher nicht unter die mit diesem Sinnbild
verknüpfte Regelung (z.B. Freigabe Busspur).
Bemerkenswert ist, dass die
ursprünglich mit diesem Sinnbild verknüpfte Freigabe von
Busspuren für "mehrfach besetzte Personenkraftwagen" nicht in
die StVO übernommen wurde. Dem Sinnbild fehlt es daher an einer Möglichkeit zur Anwendung, auch weil es an
entsprechenden ordnungsrechtlichen Vorgaben bzw.
Sanktionierungsmöglichkeiten mangelt. Es taugt
allenfalls für Verkehrsversuche, die es aber im Grunde auch
schon vor der StVO-Novelle gab (Umweltspur Düsseldorf). |
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Personenkraftwagen
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Personenkraftwagen
(mehrfach besetzt) |
Kraftwagen oder sonstige mehrspurige
Fahrzeuge |
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Folglich gibt es nunmehr
ein weiteres Sinnbild, dass nicht zwingend die Bedeutung hat,
die man ggf. vermutet: Der "LKW" ist gemäß StVO kein LKW sondern ein
Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t [...],
der Traktor ist kein Traktor, sondern steht für Kraftfahrzeuge
und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder
dürfen. Ein PKW in Frontansicht steht nicht für PKW, sondern für
Kraftwagen oder sonstige mehrspurige Fahrzeuge und damit auch
LKW, Kraftomnibusse - aber nicht,
wenn drei stilisierte Personen enthalten sind - dann handelt es
sich tatsächlich nur um PKW. |
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Sinnbild "Wohnmobil" |
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Sinnbild "Elektrokleinstfahrzeug" |
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Sinnbild "Elektrokleinstfahrzeug" |
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Zeichen 1022-16 |
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Sinnbild "Carsharing" |
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Sinnbild "Carsharing" |
Zeichen 1024-12 |
beschränkende Variante |
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Das Sinnbild für Carsharing, welches
sowohl auf Zusatzzeichen, als auch als Fahrbahnmarkierung
entsprechender Stellflächen zum Einsatz kommen soll, existiert
als Entwurf schon länger. Ob die grafische Gestaltung die amtliche Bedeutung
hinreichend vermittelt, ist eher fraglich. Da ohnehin vorgesehen
ist, den Namen des Carsharing-Anbieters als weiteres
Zusatzzeichen der Beschilderung hinzuzufügen (Stichwort:
Reduzierung des Schilderwaldes?), würde auch ein kombiniertes
textliches Zusatzzeichen "Carsharing - Firmenname" genügen. Das
durch die Nennung des Anbieters das "Werbeverbot in Verbindung
mit Verkehrszeichen" (§33 Abs. 2, Satz 2) ggf. tangiert wird,
bleibt in der StVO-Novelle unberücksichtigt. |
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Aufforstung des Schilderwaldes und Interpretationsprobleme
Wie bereits der Artikel zur
Beschilderung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf dieser
Website verdeutlicht, bestehen in der Praxis vergleichsweise
große Probleme, für eine klare und verständliche Beschilderung
zu sorgen. Die nunmehr vorhandene Möglichkeit, auch Stellflächen
für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen bzw. diese von bestimmten
Beschränkungen auszunehmen, lässt den Schilderwald weiter
wachsen und sorgt für zusätzliche Hürden bei der Interpretation
von Verkehrszeichen-Kombinationen. Hierzu ein Beispiel aus der
Praxis, leider ohne Foto auf Grund des Urheberrechts: |
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Handelt es sich hierbei um einen
Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge, aber nur für solche, die
elektrisch betrieben sind und über ein E-Kennzeichen verfügen?
Oder dürfen hier Carsharing-Fahrzeuge und (alle) elektrisch
betriebenen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gleichermaßen Parken?
Natürlich gibt es die viel zitierte Verkehrszeichen-Leseart "von
oben nach unten" und "Zusatzzeichen beziehen sich immer auf das
darüber befindliche Verkehrszeichen", daher auch Zusatzzeichen
auf Zusatzzeichen. Wie falsch es sein kann, diese "Regelung" als
allgemeinverbindlich anzusehen, zeigt dieses Beispiel: |
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Hier dürfte zweifellos klar sein,
dass sich alle drei Zusatzzeichen separat auf das Zeichen 314
beziehen. Es handelt sich um einen Parkplatz für "LKW" mit
Anhänger, Kraftomnibusse und PKW mit Anhänger. Würden sich die
Zusatzzeichen gemäß der oben genannten Leseart aufeinander
beziehen, wäre es mit der Sinnhaftigkeit der Beschilderung
dahin. |
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Bemerkenswert sind auch die neu
geschaffenen Möglichkeiten zur Gestaltung von "Schilderbäumen",
so wie sie z.B. in der Bundeshauptstadt schon seit jeher sehr
beliebt sind. Gerade im Falle von Zonen für eingeschränktes
Haltverbot bzw. in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen
benötigt die Aufstellvorrichtung demnächst eine eigene Statik: |
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Zeichen
244.3 und 244.4 |
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Zeichen
244.3
"Beginn einer Fahrradzone" |
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Zeichen
244.4
"Ende einer Fahrradzone" |
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Für
Fahrradzonen gelten die gleichen Anordnungskriterien, wie sie
bereits für Tempo-30-Zonen formuliert sind (die Praxis ist oftmals eine
andere): |
- nicht auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) |
- nicht auf Vorfahrtstraßen (Zeichen
306) |
- nur auf Straßen ohne durch
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen |
- nur auf Straßen ohne
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen
340) |
- nur auf Straßen ohne
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen
295 i.v.m. Zeichen 237) |
- an Kreuzungen und Einmündungen
muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs.1 Satz 1 StVO
"rechts vor links" gelten |
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Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das
Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn anzubringen. |
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Zeichen 277.1 und 281.1 |
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Zeichen
277.1
Verbot des Überholens von
einspurigen Fahrzeugen für
mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen“. |
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Zeichen
281.1
Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen“. |
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Das Zeichen 277.1 bzw. dessen
Aufhebungszeichen 281.1 sind hinsichtlich der grafischen
Gestaltung ein neuer Tiefpunkt in der jüngsten Änderungshistorie
der Verkehrszeichen in Deutschland. Elementare Anforderungen an
die Erkennbarkeit, insbesondere der von Sinnbildern, wurden hier
in schon bemerkenswerter Weise missachtet. Derartige Versuche
kennt man sonst nur von nichtamtlichen Schildern z.B. auf
Supermarktparkplätzen. |
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Passend zur fragwürdigen Gestaltung
zeigt sich letztendlich auch der hierzu verfasste
Verordnungstext. Das beginnt damit, dass das "rote Auto" in
Zeichen 277.1 eine andere Bedeutung hat, als das identische
"rote Auto" in Zeichen 276. Bisher stand dieses Sinnbild für
alle Kraftfahrzeuge, daher gilt ein Überholverbot durch
Zeichen 276 auch für Motorräder. Das neue Zeichen 277.1 hingegen
beschränkt das Überholverbot auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen. Letztere werden in der StVO schon bei
Zeichen 276 explizit benannt, da ein Motorrad mit Beiwagen per
Definition nicht als mehrspuriges Fahrzeug zählt. Ein "normales"
Motorrad ohne Beiwagen fällt hingegen nicht unter das
Überholverbot von Zeichen 277.1, was mit Blick auf die
Zielstellung der Regelung auch sinnvoll erscheint. |
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Es wäre jedoch zu einfach, wenn
lediglich dasselbe Sinnbild (rotes Auto) in zwei vergleichbaren
Verkehrszeichen jeweils eine unterschiedliche Bedeutung hat. Im
Zuge der Beratungsvorgänge zur StVO-Novelle wurde aus den
Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 591/1/19) ein Vorschlag zur Benennung
eines gesonderten Ge- oder Verbotes zu Zeichen 277.1 übernommen.
Ursprünglich sollte nur eine Ergänzung der Formulierung in der lfd.-Nr. zu 53, 54, und 54.4 der Anlage 2 getroffen werden,
ähnlich wie es bereits bei Zeichen 276 der Fall ist: |
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Zu 53,54
und 54.4 |
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Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen
das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern
mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5t"
angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die
angegebene Grenze überschreitet.
Soll mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von
einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1
angeordnet. |
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Unter der lfd.-Nr. 54.4 selbst, die
in der ursprünglichen Entwurfsfassung kein eigenes Ge- oder
Verbot enthalten sollte, findet sich nun folgender Text: |
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54.4 |
Zeichen 277.1
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen |
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. |
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Und jetzt wird es etwas kompliziert,
aber durchaus interessant: Die amtliche Bezeichnung des
Verkehrszeichens (Spalte 2) passt nicht zur Verhaltensvorschrift
(Ge- oder Verbot) in Spalte 3 - doch nur letztere ist im
Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten relevant. Während
das Verkehrszeichen gemäß amtlicher Bezeichnung auch Krafträdern
mit Beiwagen das Überholen verbieten soll, gilt das relevante
Ge- oder Verbot nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge (wozu Krafträder
mit Beiwagen wie beschrieben nicht zählen). Mit einem PKW der
Smart-Klasse dürfte man z.B. einen Radfahrer (Rad Fahrende)
nicht überholen, mit einem Motorrad mit Beiwagen gleicher Breite
aber schon (wobei hier wiederum die neu definierten
Seitenabstände einzuhalten wären).
Bemerkenswert ist allerdings der
Umstand, dass die Verhaltensvorschrift auch auf das unzulässige
Überholen mehrspuriger Fahrzeuge abstellt. Entgegen der
amtlichen Bezeichnung des Verkehrszeichens in Spalte 2 und
insbesondere dessen grafischer Darstellung, ist bei Zeichen
277.1 auch das Überholen von z.B. PKW oder Traktoren
untersagt. Denn im Gegensatz zu Zeichen 276, welches nur das
Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verbietet,
verbietet Zeichen 277.1 das Überholen von allen Fahrzeugen. Dies
war lt. Ausschussempfehlung auch ausdrücklich erwünscht: |
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BR-Drs 591/1/19 (Zeichen 277.1)
Begründung
Die Änderung statuiert aus Gründen der Verständlichkeit das
bislang in Spalte 3 der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 der
Anlage 2 StVO enthaltene Verbot unmittelbar beim neuen Zeichen
277.1 (laufende Nummer 54.4, Spalte 3).
Sie stellt gleichzeitig
klar, dass das Überholverbot nicht nur für einspurige Fahrzeuge
gilt, sondern auch das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge erfasst. |
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Auf einer Straße wie dieser (Zeichen
277.1 ist eine Fotomontage und eigentlich ein Zeichen 274-60,
der Rest ist original, insbesondere die Schneeflocke im Juni),
darf daher der Motorradfahrer einen PKW überholen, der PKW
jedoch kein Motorrad, obwohl die Abstände identisch sind. Ein
Motorrad mit Beiwagen dürfte unter Wahrung des seitlichen
Sicherheitsabstandes (2m außerorts) einen Radfahrer überholen,
ein PKW mit gleicher Breite dürfte dies nicht. Wer wiederum das Schild nur nach den
Sinnbildern wertet bzw. sich an die amtliche Bedeutung hält,
wonach nur das Überholen von einspurigen Fahrzeugen untersagt
wäre, überholt den "Sonntagsfahrer" im PKW und begeht eine
Ordnungswidrigkeit, weil er einerseits ein mehrspuriges Fahrzeug
überholt und gleichermaßen den bislang vom vorausfahrenden
Fahrzeug verdeckten Radfahrer. Den Motorradfahrer mit Beiwagen
kümmert dies alles nicht, denn er darf beide überholen. Da
Zeichen 277.1 das Überholen von Fahrzeugen allgemein verbietet,
dürfen z.B. auch Pferdekutschen nicht überholt werden - es sei denn
man ist Motorradfahrer (auch mit Beiwagen). |
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Anordnung des Zeichen 277.1 in der Praxis eher fragwürdig
Als würden die bisher angeführten Probleme nicht schon
ausreichen, torpediert sich die StVO im Falle des neuen Zeichen
277.1 gewissermaßen auch noch selbst, denn die
Verwaltungsvorschrift VwV-StVO untersagt den Einsatz von
Verkehrszeichen, wenn die beabsichtigte Anordnung bereits durch
eine allgemeine Regelung der StVO getroffen wird: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die
Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren
rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder
gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. |
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Die Festlegung betrifft auch viele andere Beschilderungen, bei
denen die Behörden Verkehrszeichen gewissermaßen als
"Verstärkung" der allgemeinen Regel einsetzen. Dies ist
verwaltungsrechtlich gesehen unzulässig, forstet nur unnötig den
Schilderwald auf und verwässert die eigentliche Bedeutung der
allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, da der Verkehrsteilnehmer
in allen vergleichbaren Situationen auch ein Schild erwartet. |
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Bezüglich des Z 277.1 existiert die
allgemeine gesetzliche Regelung in Gestalt des § 5 Absatz 4
StVO, wonach zum Überholen von Fußgängern (zu Fuß Gehenden),
Radfahrern (Rad Fahrenden) und E-Roller-Fahrern (jetzt kommt's:
Elektrokleinstfahrzeug Führenden) ein Mindestabstand von 1,50m
innerorts und 2,00m außerorts einzuhalten ist. An Stellen, die
z.B. auf Grund schmaler Fahrbahnbreite für eine Anordnung des
Zeichen 277.1 prädestiniert wären, besteht formell gesehen
bereits ein gesetzliches Überholverbot, da die vorgeschriebenen
Seitenabstände vor Ort nicht eingehalten werden können - also
darf das Zeichen dort nicht angeordnet werden. |
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Zeichen 451 und 451.1 |
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Zeichen
451
Radschnellweg |
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Zeichen
451.1
Ende des Radschnellweges |
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Zeichen 342 |
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Zeichen 342
Haifischzähne |
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...diese Seite ist noch in
Bearbeitung und wird fortgesetzt, sobald die Rechtslage um die
Nichtigkeit der StVO-Novelle bereinigt ist. |
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