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Mit der 57. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl.
2024 I Nr. 299 vom 10.10.2024) wurde das neue
Verkehrszeichen 230 "Ladebereich" eingeführt. Abweichend von
verschiedenen Entwürfen aus den vergangenen 20 Jahren enthält es
weder einen stilisierten Paketboten, noch den Begriff Ladezone.
Stattdessen wird die Aufschrift "Ladebereich" verwendet: |
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Zeichen 230
(BGBl. 2024 I Nr. 299) |
ursprünglich geplant
(BR-Drs. 518/23) |
Variante mit Sinnbild
(BASt Heft V151, 2007) |
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Die ursprünglich geplante
Beschränkung auf gewerbliche Liefertätigkeiten wurde nicht in
die StVO aufgenommen. Stattdessen dürfen durch Zeichen 230
ausgewiesene Ladebereiche von allen Verkehrsteilnehmern zum Be-
und Entladen von Fahrzeugen genutzt werden. Dies muss ohne
Verzögerung erfolgen. Durch Schilder mit integrierten weißen
Pfeilen nach dem Vorbild des Z 229 (Taxenstand) werden Anfang
und Ende des Ladebereichs gekennzeichnet (vgl. Anlage 2 lfd.Nr.
15.1 StVO). |
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Der Unterschied zwischen Ladezone und
Ladebereich
In Meldungen wie "Der Fahrer wurde in einer
Tempo-30-Zone geblitzt" oder "Das Fahrzeug wurde ordnungswidrig
in einer Halteverbotszone abgestellt" ist zwar von "Zone" die
Rede, gemeint sind aber oftmals streckenbezogene Beschränkungen
(Zeichen 274, 283 und 286) und keine "echten" Zonen (Zeichen
274.1 und 290.1). Vor diesem Hintergrund wurde die ursprünglich
auf den Weg gebrachte Beschilderung mit der umgangssprachlichen
Bezeichnung "Ladezone" in "Ladebereich" geändert. Die amtliche
Begründung lautet wie folgt: |
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BR-Drs. 321/24 (Beschluss)
Die in der Verordnung enthaltene Bezeichnung „Ladezone“ für das
neue Verkehrszeichen ist ungünstig, weil im Katalog der
Verkehrszeichen (VzKat) bereits das gleichlautende Zusatzzeichen
1012-30 (Ladezone) mit einem völlig anderen Regelungsgehalt
vorhanden ist. Zudem bewirkt das neue Zeichen 230 eine
streckenbezogene Anordnung und keine Zonen-Anordnung, weswegen
die Bezeichnung „Zone“ nicht zur Anordnung passt. |
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Die weitere Begründung, das bereits
vorhandene Zeichen 1012-30 (Ladezone) habe einen völlig anderen
Regelungsinhalt, ist allerdings fragwürdig. Das Zusatzzeichen
wurde im Zuge der Neufassung des VzKat zusammen mit vielen
anderen Zusatzzeichen im Rahmen der Länderbeteiligung in den
Katalog aufgenommen. Zur damaligen Zeit wurden bereits
streckenbezogene "Ladebereiche" mit dem Zusatzzeichen "Ladezone"
zu Zeichen 283 oder 286 ausgewiesen, teilweise auch in
Kombination mit Zeichen 314 oder 315. Jedenfalls war es nicht
Intention, das Zusatzzeichen zur Ausweisung von Ladezonen
nach dem Vorbild des Zeichen 290.1 ("echte Zone")
anzuordnen. Insofern hätte das Zusatzzeichen 1012-30 weiterhin
dieselbe Funktion, nur mit einer anderen Aufschrift. Der Rest
ist Verkehrspolitik. |
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Wozu ein neues Verkehrszeichen?
Mit der Einführung des Zeichen 230 soll
insbesondere dem unzulässigen Parken in zweiter Reihe durch
Lieferfahrzeuge begegnet werden. In der amtlichen Begründung
wird zudem ausgeführt, dass sich die bereits bestehenden
unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von "Ladezonen"
in der Praxis nicht in vollem Umfang bewährt haben: |
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BR-Drs. 518/31
Begründung zu Buchstabe a
Das neue Zeichen 230 soll dem Bedürfnis nach einer
rechtssicheren Ausweisung von gesonderten Parkflächen für Be-
und Entladevorgänge (gewerblicher und privater Art) Rechnung
tragen. Dies führt nicht nur zu vermehrtem Parksuchverkehr,
sondern insbesondere auch zur Behinderung des übrigen
Fahrverkehrs durch das Halten und Parken in zweiter Reihe,
welches sich erheblich auf den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit auswirkt. Durch gesonderte Parkflächen für
Be- und Entladevorgänge kann diesen Problemen entgegengewirkt
werden [...]. Dabei ist das Be- oder Entladen ohne Verzögerung
durchzuführen.
Die derzeit bestehenden
unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von Ladezonen
haben sich in der Praxis nicht in vollem Umfang bewährt, obwohl
auch das Zeichen 1012-30 zur Verfügung steht. Gerade durch eine
auffällige und eindeutige Kennzeichnung von Ladebereichen, die
deren Funktion durch Beschilderung und gegebenenfalls
zusätzlicher Markierung unmissverständlich darstellt, kann auch
die Akzeptanz der Ladebereiche deutlich erhöht werden. Daher ist
die Schaffung eines einheitlichen Zeichens zur Vorhaltung
entsprechender Parkflächen für Ladevorgänge erforderlich. Durch
die Regelung wird den Straßenverkehrsbehörden ein rechtssicheres
Instrument zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig ist sie im
Interesse eines übersichtlichen Straßenverkehrs, da sich die
Verkehrsteilnehmer nicht mehr mit einer Vielzahl an
unterschiedlichen Zeichenkombinationen konfrontiert sehen. |
Bisherige Lösung durch
Zeichen 286 und 1012-30 |
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Abzuwarten bleibt, ob die nunmehr
erzielte Klarstellung durch ein einheitliches Verkehrszeichen
nicht durch den umfassenden (meist kommunalpolitisch geprägten)
Regelungsbedarf der Städte und Gemeinden konterkariert wird,
indem durch die zusätzliche Anordnung verschiedenster
Zusatzzeichen zu Zeichen 230, die geliebten aber unzulässigen
"Schilderbäume" entstehen. Viele Beschilderungen im ruhenden
Verkehr entsprechen - überspitzt ausgedrückt - dem Prinzip
"An ungeraden Tagen außer Sonn- und Feiertagen bei Vollmond mit
Parkschein außer für Bewohner mit Parkausweis jedoch nicht am
29. Februar" und natürlich ist auch das Zeichen 230 nicht
vor derartigem Unfug gefeit.
Zwar steht die Aufnahme des Zeichen
230 in die VwV-StVO gegenwärtig noch aus, allerdings wird es
wohl bei einer zeitlichen Beschränkung bleiben, wie sie
fälschlicherweise im VO-Entwurf unter Nr. 3 der Anlage 2 lfd.
Nr. 15.1 enthalten war (vgl. BR-Drs. 518/31). So kann das
Zeichen 230 z.B. auf Grund der abschließenden Aufzählung im § 13
Abs. 2 StVO nicht mit einer Parkscheibenpflicht ergänzt werden,
auch wenn ein solcher Regelungsbedarf möglicherweise hier und da
besteht. |
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Unterschied zum Zeichen 286
Im Gegensatz zum Zeichen 286 erlaubt das neue
Zeichen 230 das Halten und Parken nur zum Zweck des Be- und
Entladens von Fahrzeugen. Das Zeichen 286 regelt dagegen selbst
mit dem Zusatzzeichen "Ladezone" in den ersten drei Minuten gar
nichts, daher konnten Fahrzeuge in solchen "Ladezonen" ohne
besonderen Grund bis zu drei Minuten halten. Zudem ist bei
Zeichen 286 neben dem Be- oder Entladen auch das Ein- oder
Aussteigen erlaubt. In diesem Zusammenhang gewährt die
Rechtsprechung auch bestimmte Nebentätigkeiten, z.B. die
Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, jedoch ohne
vermeidbaren Zeitverzug. Das können - je nach Rechtsauffassung
und Einzelfall - durchaus fünf bis zehn Minuten sein. Wie die
unscharfe Formulierung zu Zeichen 230 "Das Be- und Entladen
muss ohne Verzögerung durchgeführt werden" künftig ausgelegt
wird, bleibt abzuwarten - zumal ihr aus Sicht des Autors die
Einschränkung "vermeidbare Verzögerung" fehlt. |
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Verschiedene Gestaltungsvarianten -
Update vom 29.10.2024
In der ersten Fassung dieses
Beitrages hat der Autor darauf hingewiesen, dass die Schilderwerke eine grafisch verbesserte Variante ausliefern
würden,
welche in Mittelschrift gemäß DIN 1451 Teil 2 ausgeführt sei. Das Wort "Ladebereich"
wäre
dabei nicht
wie im BGBl. 2024 I Nr. 299 nur aus Großbuchstaben
zusammengesetzt gewesen und auch der Zeilenabstand hätte
entsprechende Anpassungen erfahren: |
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Zeichen 230
(BGBl. 2024 I Nr. 299) |
ursprüngliche Ausführung
nach Werkzeichnung der GVZ |
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Auf entsprechende Nachfrage erfolgte
am 29.10.2024 seitens der GVZ die Information, dass es doch bei
der im Bundesgesetzblatt abgebildeten Variante bleibt. Damit
wird der Begriff "Ladebereich" aus Großbuchstaben
zusammengesetzt, wobei die Engschrift nach DIN 1451 Teil 2 zum
Einsatz kommt. Das betrifft auch die Varianten mit integrierten
Pfeilen. Eine Aufnahme der abgebildeten Zeichen 230 in den VzKat
steht bislang aus. |
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Der gewählte Zeilenabstand von
lediglich 1E entspricht natürlich nicht der DIN 1451 Teil 2,
zumal diese Art der Gestaltung auch allgemeinen Grundzügen der
Typographie zuwiderläuft. Dies gilt auch für das optische
Gleichgewicht des getrennten Schriftzuges, da der obere Teil
"LADE-" zwar mittig im Schild platziert ist, was aber auf Grund
des Bindestrichs nicht so wirkt. Auch der Abstand zum unteren
Rand fällt deutlich kleiner aus als der Abstand an der
Schildoberkante. Im Vergleich zum Zeichen 229 (Taxi) wirkt das
Zeichen 230 wie eine billige Nachahmung aus dem Baumarkt. Aber
gut: Verkehrszeichen sollen nicht schön sein, sondern
funktionell. |
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Zusatzzeichen Ladezone / während des
Ladevorgangs
Während der deutsche
Schilderwald im Jahr 2009 durch die Streichung verschiedener
Verkehrszeichen gelichtet werden sollte
(StVO-Schilderwaldnovelle vom damaligen Verkehrsminister
Tiefensee), ist rückblickend das Gegenteil eingetreten: Seit
2009 wurde eine Vielzahl an sinnvollen und weniger sinnvollen
Verkehrszeichen neu eingeführt. Dies betrifft auch die
Zusatzzeichen "Ladezone" (VzKat 2017) und "während des
Ladevorgangs" (VkBl. Nr. 15/2022). |
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Überflüssig: Z 1012-30 |
Falsch: Z 1053-54 |
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Das Zeichen 1012-30 wurde zur
Ausweisung von "Ladebereichen" eingeführt und sollte hierzu mit
Zeichen 286 kombiniert werden. Wie oben beschrieben wurde es in
der Praxis bereits auf verschiedene Weise angewandt. Mit der
Einführung des neuen Zeichen 230 ist das Zusatzzeichen 1012-30
im Grunde überflüssig. |
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Gänzlich falsch ist die Anordnung
des Zusatzzeichens 1053-54 "während des Ladevorgangs" zur
Ausweisung von Ladebereichen. Mit diesem Zusatzzeichen ist
ausschließlich der - bislang nicht rechtssicher definierte -
elektrische Ladevorgang gemeint, aber nicht der
"Ladevorgang" im Sinne einer Liefertätigkeit. Mit dem Schild
soll der fehlgeleiteten Ausrichtung des
Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) begegnet werden. Das EmoG
ermöglicht Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge und damit eine Reservierung von Stellflächen
(insbesondere an Ladesäulen), stellt diesbezüglich aber bislang
nicht auf die gleichzeitige Notwendigkeit des elektrischen
Ladens ab. |
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Der Unterschied zwischen Laden und Laden
In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, wann das erste Zeichen
230 zur Kennzeichnung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge
zweckentfremdet wird (Einsendungen authentischer Fotos sind
jederzeit willkommen). Spannend ist zudem die Frage, ob künftig
auch Ladebereiche (zum Be- oder Entladen) eingerichtet werden,
die gleichzeitig über eine Ladesäule zum Aufladen der elektrisch
betriebenen Lieferfahrzeuge verfügen und wie dann die
Beschilderung aussieht.
Eins ist jedenfalls sicher:
Deutschlands Schilderwald wächst unaufhörlich weiter. |
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